Halten sich Kinder oder Jugendliche an einem Ort auf, an dem ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle gemäß § 8 Jugendschutzgesetz (JuSchG) die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Beispiele für solche jugendgefährdenden Orte sind: Drogenumschlagplätze, „Straßenstrich“, Gewerbebetriebe wie Sex-Shops oder Bordelle, Zuhälterlokale, unter Umständen auch Großstadtbahnhöfe, WC-Anlagen und insgesamt Orte, in deren Umfeld sich eine kriminelle Szene entwickelt hat. Ein Ort, der tagsüber keineswegs als jugendgefährdend anzusehen ist, kann zu Nachtstunden durchaus diese Wirkung haben; es kommt also auch auf die Tageszeit an.
Wenn nötig und soweit dies zur Abwehr der Gefährdung ausreicht, ist der junge Mensch auf geeignete Weise zu veranlassen, den Ort alsbald zu verlassen. Gegebenenfalls ist er den Eltern (oder Erziehungsberechtigten) zuzuführen.