*** Good News bei VR-Ö ***
--> Nicht alle DJs bei Abgeltung für Werkbestände vor dem 01.04.2013 in der Zahlungspflicht!
Laut der Aussage von Fachanwälten wird die Lizenzierung der Werkbestände von der GEMA ausschließlich von DJs gefordert, die diese Kopien noch nicht lizenziert haben. Die GEMA schreibt im Tarif VR-Ö unter 2. e) es handelt sich um „die Vergütung für Werkbestände aus der Zeit vor dem 1.4.2013“. Die GEMA darf jedoch nicht zwei Tarife für die selbe Sache erheben.
Hat ein DJ bisher auf einer Veranstaltung vor dem 01.04.2013 mit seinen Kopien gearbeitet, so war der Veranstalter in der Pflicht diese Kopien mit dem dafür vorgesehenen VR-T-G Tarif zu lizenzieren.
Der Veranstalter hat also die vom DJ verwendeten Kopien durch die Zahlung des VR-T-G Zuschlags lizenziert. Entscheidend ist hierbei nicht, ob die Lieder öffentlich gespielt wurden, sondern alleinig, ob diese auf einer Veranstaltung lizenziert wurden. Die Pflicht, die ordnungsgemäße Lizenzierung des Veranstalters zu überprüfen, lag dabei nie beim DJ, sondern stets bei der GEMA.
Da ein Veranstalter vor dem 01.04.2013 verpflichtet war die Kopien zu lizenzieren, kann ein DJ heute zurecht davon ausgehen, dass alle Kopien, die er vor dem 01.04.2013 auf einer Veranstaltung gespielt hat, bereits lizenziert sind.
Die GEMA fordert die 125 Euro für den Altbestand nur, wenn diese noch nicht lizenziert wurden. So heißt es folgerichtig im Tarif VR-Ö unter
„II. Allgemeine Bestimmungen:
Vervielfältigungsstücke, die bereits schon einmal ordnungsgemäß lizenziert wurden, können zeitlich unbegrenzt für die öffentliche Wiedergabe benutzt werden.“
Jeder DJ sollte also überprüfen, ob die existierenden Kopien nicht schon längst in vorher beschriebenen Szenario lizenziert wurden. Sodann fallen die 125.- Euro nach VR-Ö I.2 e) nämlich nicht an.
Sollte die GEMA nun auf die Idee kommen, dass die 125.- Euro von den DJs grundlegend zu zahlen sind, so liegt immer noch der bittersüße Duft der Doppellizenzierung in der Luft.
Unter dieser Voraussetzung sollten Veranstalter, die bisher den Tarif VR-T-G gezahlt haben dann einmal durchrechnen, wie hoch ihre gesamten geleisteten Zahlungen in diesem Tarif in den letzen Jahren waren. Dies geht bei einer einzigen Gala-Veranstaltung schnell in den vierstelligen Bereich und bei regelmäßiger Zahlung des Tarifs VR-T-G über Jahre hinweg dürften sich hier z.T. immense Summen auftun.
Wenn die GEMA nun bei DJs tatsächlich auf „die Vergütung für Werkbestände aus der Zeit vor dem 1.4.2013“ besteht, so haben die Veranstalter den Tarif VR-T-G zu unrecht bezahlt, und dies über Jahre hinweg. Sie sollten diese Summen sodann umgehend von der GEMA zurückfordern.
Gruß
Kultur-retten.de
PS: Das ist kein Grund sich auszuruhen - die Sichtweise der GEMA zum Sachverhalt ist vermutlich eine andere und es gibt nach wie vor viele weitere strittige Punkte, wie z.B. die Gebühren für Datenwiederherstellung, die eigenständige wirtschaftliche Bedeutung einer Kopie, die Auskunftspflicht oder die Verteilungsgerechtigkeit... Bleibt dabei und macht mit!