hey Leute,
interessante Diskussion, aber ich möcht nochmal meinen Senf zum eigtl. Thema abgeben. Ich versuch auch so wenig Halbwissen zu vermitteln wie möglich
Musik an Freunde weitergeben / Privatkopie
Laut § 53 UrhG Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch :
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines nicht offensichtlich rechtswidirig hergestellten Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zu Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenen Künste nur, wenn es unentgeltlich geschieht.
Also grundsätzlich erstmal: JA , Privatkopien sind zunächsteinmal zulässig , soweit sie "nicht offensichtlich rechtswidirig" sind und selbstverständlich auch wirklich nur privat benutzt werden. Das gilt im Übrigen auch für die Kopie einer Kopie, die ihreszeichens nämlich auch nur ein "Vervielfältigungsstück" ist.
Zum Weitergeben an andere Personen für ebenfalls private Zwecke ist mir bekannt, dass dies erlaubt ist sofern es sich um Angehörige, engste Freunde und einen selbst handelt. Das allerdings auch umfangsabhängig, da man bei einem größeren Umfang wohl von kommerziellen Zwecken ausgeht.
Gestattet ist wohl bei Printbereichen max. 7% des Werkes & bei Non-Printbereichen max. 7 Anfertigungen. (Vorsicht bezieht sich nicht auf Software oder ähnliches , das ist ne andere Baustelle. Da spricht man auch von Sicherungskopien und nicht von Kopien zum privaten Gebrauch)
Diese Zahl wurde mir von meinem Dozenten so weitergegeben (Dipl. Medienberater Fachrichtung Medien- und Internetrecht & ehemaliger Richter), wenn großes Interesse besteht mach ich mich da mal nach den jeweiligen Gesetzen oder Urteile schlau.
Wenn das in Ordnung ist, dann kaufen wir doch ab jetzt hier im Forum die MP3s immer zusammen.
Das geht leider nicht. Um "engste Freunde" zu sein reicht es eben rechtlich gesehen nicht aus einer Interessengruppe anzugehören oder Arbeitskollege, Studienkollege, Vereinsmitglied oder ähnliches zu sein. Natürlich wird dir wohl keiner beweisen können, dass dein Arbeitskollege nicht auch dein Freund sein kann ... 50.000 Forennutzern als Freunde hinzustellen, könnte allerdings vor Gericht schwierig werden
In Deutschland ist man aber immernoch so lange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen wurde. [...]
Das ist leider nicht richtig. Im UrhG gibt es die sogenannte Beweislastumkehr. D.h. beweisen muss es am Ende der, der das Werk auch benutzt. Wenn ihr also mal 'n paar Kollegen an****** wollt, ab zum Staatsanwalt und behaupten der Track sei eigtl. von euch
Zum Beweis selbst: Rechnung, Zeugen, Kontoauszüge, etc.
Ich weiß nicht inwiefern man sich bei Shops im Nachhinein nochmal eine Rechnung zuschicken lassen kann ...
gut, da hab ich ja oben schon geschrieben, in dem punkt war ich nicht ganz sicher.
ist halt auch nur die vorraussetzung, dass auch diese datei rechtlich erworben wurde - ne privatkopie von ner raubkopie ist immernoch ne raubkopie.
Das ist so leider etwas undiffenrenziert. Im Grunde natürlich richtig, die Kopie einer Raubkopie ist immer noch illegal, aber Interessant wird das Ganze wenn man sich fragt inwiefern man dafür belangt werden kann.
Dafür verweis ich nochmal auf den § 53 bzw. auf die Formulierung " ... nicht
offensichtlich rechtswidirig hergestellten ...". Da stellt sich die Frage was denn offensichtlich ist. Offensichtlich wird ausgelegt als eine Art "das müsste man wissen / das würde der Durchschnittsbürger erkennen" ( was natürlich irgendwie damit auch ziemlich abhängig vom Richter ist, aber zur Not gibs ja immer noch die Berufung).
D.h. wenn ein guter vertrauensvoller Freund glaubhaft vermitteln kann dass das ja alles seine Richtigkeit hat und auf total legalen Wege zum privaten Gebrauch kopiert wurde, hab ich kein rechtliches Problem - nur er. Da es nicht offensichtlich war dass die Kopie rechtwidrig erstellt wurde.
Wenn ich hingegen von einer noch so seriösen Webseite die neuste Windows 7 Version für 5€ inkl. Versand bekomme, dann geht man rechtlich davon aus dass man erkennen muss, dass da was gewaltig faul ist.
Das Musikstück selbst (unabhängig davon ob Privatkopie oder Original), darfdann natürlich auch gespielt werden. Und für die verwendung zahlt der Club dann auch pauschale GEMA-lizenzen.
Nein, die darfst Du dann nicht mehr spielen. Normalerweise sollte es nach Gema so sein, dass Du das Original mitführst, wenn Du die Kopie spielst. Das hat den Hintergrund, dass man diesen einen gekauften Titel nicht an zwei Orten gleichzeitig spielen kann. Genau das ist Thema des Threads.
An der Stelle bin ich mir nicht sicher (habs eher mit einzelnen Bildrechten als mit GEMA und Konsorten zu tun). Aber § 51 sagt folgendes dazu:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
[...]
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbstständigen Werk der Musik angeführt werden.
Bin mir selbst nicht sicher wegen der Interpretation dieses Absatzes. Aber da die GEMA ja idR Inhaber der genannten Nutzungsrechte ist, würd ich im Zweifelsfall dem bereits geposteten glauben schenken:
Darf ein DJ Sicherheitskopien oder eigene Sampler von CDs anfertigen und öffentlich einsetzen?
Kopien von CDs sind für den privaten Gebrauch erlaubt. Werden allerdings solche Kopien oder selbst zusammengestellte Sampler öffentlich in einer Diskothek aufgeführt, muss das Vervielfältigungsrecht der CD vom Diskothekenbetreiber zusätzlich zum Wiedergaberecht erworben werden. In diesen Fällen erhöht sich der Tarif für die Wiedergabe um 30 Prozent.
(Aus:
http://www.gema.de/musiknutzer/musiknutzer-information/)
Gruß rai