Monodome
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Also ich hab noch keinen Unternehmer auf Ebay gesehen der bei den ganzen Vertriebsformen keine Widerrufserklärung mit einfügt.
Rechtstechnisch gesehen finde ich eine Anwendung des § 156 eher nicht angebracht. Der Verkäufer (V) stellt ein für sich bindendes Angebot (§145) ein, dass innerhalb der Antragsfrist (§148) angenommen werden muss.
Der Käufer (K) gibt seinen bindenden Antrag innerhalb der Frist ab und schließt damit letztenendes einen Kaufvertrag, wenn sich zwischenzeitlich kein Käufer gefunden hat der mehr bietet und die Frist abgelaufen ist.
Andere können "mitkaufen" da der Verkäufer konkludent erklärt hat, dass er nur an den Verkaufen möchte, der den höchsten Preis dafür zahlen möchte (Bedingung).
Ob sichs jetzt bei den Urteilen immer um Verbraucher oder Unternehmer handelt weiß ich nicht aber es ist von einem Verbraucher auszugehen da ein Unternehmer erst Recht kein Widerrufsrecht hat (siehe §§ 312b I, 13, 14 BGB. Es handelt sich bei dem Widerrufsrecht schließlich um eine Verbraucherschutznorm die auf den unternehmerischen Verkehr keine Auswirkungen hat.
Rechtstechnisch gesehen finde ich eine Anwendung des § 156 eher nicht angebracht. Der Verkäufer (V) stellt ein für sich bindendes Angebot (§145) ein, dass innerhalb der Antragsfrist (§148) angenommen werden muss.
Der Käufer (K) gibt seinen bindenden Antrag innerhalb der Frist ab und schließt damit letztenendes einen Kaufvertrag, wenn sich zwischenzeitlich kein Käufer gefunden hat der mehr bietet und die Frist abgelaufen ist.
Andere können "mitkaufen" da der Verkäufer konkludent erklärt hat, dass er nur an den Verkaufen möchte, der den höchsten Preis dafür zahlen möchte (Bedingung).
Ob sichs jetzt bei den Urteilen immer um Verbraucher oder Unternehmer handelt weiß ich nicht aber es ist von einem Verbraucher auszugehen da ein Unternehmer erst Recht kein Widerrufsrecht hat (siehe §§ 312b I, 13, 14 BGB. Es handelt sich bei dem Widerrufsrecht schließlich um eine Verbraucherschutznorm die auf den unternehmerischen Verkehr keine Auswirkungen hat.