darf ich mal fragen, was dabei herausgekommen ist??
ich kann dir nur mal so viel dazu sagen, wenn du bei ebay bietest, gibts du ja eine willenserklärung ab. und der verkäufer ebenso, nämlich indem er den artikel da reinsetzt.
bist du der meistbietende, so ist deine willenserklärung diejenige, nach der sich zu richten ist.
da der verkäufer den artikel ja reingesetzt hat, hat ist seine auch wirksam.
treffen 2 inhaltlich übereinstimmende willenserklärungen aufeinander, so entsteht nach §145 BGB (Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß der die Gebundenheit ausgeschlossen hat.) und nach § 151 (Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. ) ein kazfvertrag.
ist ein wirksamer kaufvertrag zustande gekommen, was ja bei dir der fall ist, dann gilt §433 BGB: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
also ist er verüflichtet, dir die sache zu übereignen und den kaufpreis anzunehmen.
er könnte es allerdings anfechten. anfechten kann er wegen inhaltsirrtum oder erklärungsirrtum, §119 BGB:
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
oder nach §120 BGB: Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
so, diese normen treffen ja in deinem fall absolut nicht zu.
denn der verkäufer war sehr wohl im wissen, welchen startpreis er angegeben hat. das hat er ja damit erklärt, dass er nie damit gerechnet hat, dass der player für so wenig geld weggeht.
anders wäre es nun z.b. gewesen, hätte er sich im startpreis vertan/vertippt. dann wäre es ein erklärungsirrtum und diesen hätte er anfechten können.
aber das hat er ja nie erwähnt, im gegenteil, er wusste genau, zu welchem preis er ihn angeboten hat und hatte damit gerechnet, dass er für mehr geld weggeht.
somit besteht kein anfechtungsrecht.
der kaufvertrag zwischen euch ist wirksam zustande gekommen und er kann ihn nicht anfechten.
somit ist er (wieder nach §433 BGB) dazu verpflichtet, dir die sache zu übereignen.
tut er dies nicht, so könntest du ihn verklagen, denn du bist absolut im recht.