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LosMintos
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Besteh auf Deinem Recht, solche Tricksereien sollte man nicht durchgehen lassen.
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ich bin rechtschutzversichert, also wenig Aufwand, verbunden mit noch weniger Kosten....:d
außer dem Verkäufer anbieten, das ganze einfach so abzuschließen, ohne Anwalt, ohne Ärger, etc.
Ich würde ihm zumindest schreiben, dass er einen Fuffi zurücküberweist, da die Systeme noch nicht da sind.
5ch denke dass Concorde Scratch doch mehr wert sind...
wie kommt ihr bitte darauf, dass der verkäufer die tts zurückfordern kann? von seiten des käufers wurde der kaufpreis bezahlt. jetzt verlangt er nacherfüllung, die er auch bekommen kann.
das wäre ja dämlich wenn man immer einfach etwas unkomplettes zurückfordern könnte.
Natürlich geht das!
Es wurde ein Gesamt-Kaufvertrag über mehrere Dinge erzielt.
Dieser Vertrag wurde nicht erfüllt, (keine Systeme geliefert) - kann eine Erfüllung des Vertrages (Nachlieferung) nicht erfolgen kann der Vertrag vom Käufer anuliert werden und er erhält sein Geld zurück.
Im Gegenzug muss er selbstverständlich die bereits erhaltene Ware dem Verkäufer rück führen.
Natürlich geht das!
Es wurde ein Gesamt-Kaufvertrag über mehrere Dinge erzielt.
Dieser Vertrag wurde nicht erfüllt, (keine Systeme geliefert) - kann eine Erfüllung des Vertrages (Nachlieferung) nicht erfolgen kann der Vertrag vom Käufer anuliert werden und er erhält sein Geld zurück.
Im Gegenzug muss er selbstverständlich die bereits erhaltene Ware dem Verkäufer rück führen.
Und da meine ich, das selbst der Verkäufer zurücktreten kann, wenn er z.b. sagt, das der Käufer ihm die Systeme unterschlagen würde.
Sollte er auf eine Nachlieferung bestehen und der Verkäufer kann, (oder will), nicht liefern bleibt nur eine Auflösung des Vertrages und damit einhergehend eine Rücklieferung der Plattenspieler.
sorry, aber ich habe ka was du damit sagen willst. wo ist denn da eine unterschlagung auf seiten des käufers??
Und was machst wenn der Schuldner die Systeme gar nicht hat, soll er diese dann neu kaufen!?
Ich denke sein Anwalt wird sich dann zumindest versuchen auf §275-1/2/3[bgb] zu berufen.
Aber da wir hier ja einen Fachmann haben, (ich würd mich in diesem Fall sicherlich nicht als solchen bezeichnen), wie hätte der Schadensersatz in diesem Fall denn dann auszusehen?!?
"Kaufpreis der Systeme laut Kaufvertrag" geht ja nicht weil es ein Komplettangebot ohne Auflistung der Einzelposten war.
Das denke ich auch nicht.Da es sich vorliegend jedoch um ein Schnäppchen handelt, kommt ein Rücktritt denke ich nicht in Frage....