[Recht] Vinyl -> CD/mp3 -> verschenken an Freunde - legal?

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vance

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Erlangen/Nürnberg
Hi!

1.)
Ist es erlaubt Vinyls auf CD zu überspielen und diese an bis zu 7 Freunde/Bekannte zu verschenken?

2.)
Darf ich Audiodateien (mp3s), die durch das Aufnehmen meiner Vinyls erstellt wurden, an bis zu 7 Bekannte "verschenken", also unentgeltich weitergeben?

-------

3.)
Wenn ich nur einen Teil eines Tracks im Internet zum freien Download anbiete, muss ich dann weniger GEMA-Gebühren zahlen?


Zu diesen Fragen habe ich im Business & Recht Forum wenig oder nichts gefunden, für Antworten und Links zu anderen Threads bin ich natürlich dankbar.

Grüße

Vance
 
Zuletzt bearbeitet:
ist ganz kurz beantwortet

1.) nein

2.) nein

3.) nein

Christian
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Vervielfältigung ist nur zulässig, wenn der private Gebrauch auch tatsächlich bezweckt ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Vervielfältigung von vornherein mit der Absicht geschieht, die Kopie zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken.
http://www.ifpi.de/

da kann man soviel interpretieren wie man will, unrecht ist unrecht
 
Zulässig ist die Vervielfältigung nur für den privaten eigenen Gebrauch, wozu auch noch der (Mit-)Gebrauch durch Familienangehörige oder enge Freunde zählt.

ergo:

Ich darf keine privaten Kopien anfertigen, mit dem Vorsatz sie an Freunde zu verschenken, darf aber private Kopien für den Eigengebrauch herstellen, welche durch Familienmitglieder und Freunde gebraucht werden dürfen ?!
 
hier nochmal mit den §:

Nach § 53 Abs. 1 Urhebergesetz ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Unter privatem Gebrauch ist die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre durch die natürliche Person, die das Vervielfältigungsstück herstellt oder herstellen lässt, sowie durch, die mit mir durch ein persönliches Bank verknüpften Personen zu verstehen (BGH vom 16.01.1997 ZR 9/95, MDR 1997, 870, GRUR 1997, 459 ff.). Des Weiteren setzt die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht voraus, dass ein eigenenes Werkstück zur Vervielfältigung benutzt wird, auch fremde Werkstücke können benutzt werden. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 53 Abs. 2 Nr. 2 welche Explizit ein eigenes Werkstück verlangt. Die zweite Voraussetzung des § 53 Urhebergesetz verlangt, dass nur "einzelne Vervielfältigungstücke" hergestellt werden. Diese Kriterium wird in der Literatur und Rechtssprechung nicht inhaltlich definiert. Nach der Rechtssprechung des BGH sind dies in jedem Falle nicht mehr als 7 Exemplare (BGH GRUR 1978, 474). Zuletzt macht § 53 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 Urhebergesetz eine Ausnahme von der Ausnahme und lässt eine Vervielfältigung bei Übertragung von Werken auf Bild oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur zu, wenn dies unentgeltlich erfolgt. § 53 Abs. 2 Urhebergesetz lässt darüber hinaus über den engen privaten Gebrauch hinaus Vervielfältigungen zum sonstigem eigenen Gebrauch zu.


Die isolierte Betrachtung von § 53 Urhebergesetz begegnet doch hinreichenden Bedenken. Dabei ist eine Verknüpfung von § 53 Urhebergesetz und §§ 95a, 95b zu beachten. Nach dem neuen § 53 Urhebergesetz bleibt das Recht auf die Erstellung einer Privatkopie im Grundsatz aufrecht erhalten. Dieses Recht ist nach wie vor in § 53 Urhebergesetz geregelt. Inhaltlich ergeben sich also an dieser Stelle kaum Änderungen zur früheren Rechtslage. Das Erstellen auf eine natürliche Person entspricht dabei ebenso der Auffassung nach bisherigen Recht, wie der Ausschluss von kommerziellen Zwecken. Der Begriff des "beliebigen Trägers" wurde wörtlich aus der Richtlinie übernommen und lässt demnach sowohl analoge als auch digitale Vervielfältigungen zu. Beibehalten wird die Möglichkeit, eine Vervielfältigung durch Dritte herstellen zu lassen, damit die Privatkopie nicht nur denjenigen vorbehalten ist, die sich die zur Herstellung erforderliche Hardware leisten können und weil darüber hinaus eine Überwachung praktisch unmöglich wäre. Die Einzige Änderung ist die, dass das Erfordernis der Unentgeltlichkeit von Vervielfältigung durch Dritte nicht wie bisher auf die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und von Werken der bildenden Künste beschränkt ist, sondern verallgemeinert wird.

ich darf also auch von analog auf digital kopieren (für den privaten Gebrauch)

die letzten beiden zitate sind von http://www.internetrecht-rostock.de/analoge-privatkopie.htm
 
Ich darf keine privaten Kopien anfertigen, mit dem Vorsatz sie an Freunde zu verschenken, darf aber private Kopien für den Eigengebrauch herstellen, welche durch Familienmitglieder und Freunde gebraucht werden dürfen ?!

ganz genau, kommt zwar in der Praxis eigentlich deiner Frage sehr nahe, aber ich rechtlich ja schon was anderes.
Die CDs gehen dann nie in den Besitz deiner Freunde über, sondern bleiben immer deine Sicherungskopien, und deine Freunde dürfen von dieser CD natürlich nichts kopieren
 
grizto schrieb:
ganz genau, kommt zwar in der Praxis eigentlich deiner Frage sehr nahe, aber ich rechtlich ja schon was anderes.
Die CDs gehen dann nie in den Besitz deiner Freunde über, sondern bleiben immer deine Sicherungskopien, und deine Freunde dürfen von dieser CD natürlich nichts kopieren

So schauts aus! Komisch aber war! ;) Was natürlich nur für Audio und Video-Aufnahmen gilt! Ned für Software :p

vance schrieb:
1.)
Ist es erlaubt Vinyls auf CD zu überspielen und diese an bis zu 7 Freunde/Bekannte zu verschenken?

Das mit den 7 ist eh so ne Frage! Ich glaub nen Gericht hatte mal grob diesen Wert genannt bei einer Streitfrage! Drauf berufen würd ich mich nicht!
Du musst immer "Gründe" für die Kopie haben! Also z.B. eine fürs Auto, eine fürs Boot usw... aber sicher ned 6 fürs Auto und eine fürs Boot! :cool:
 
hab bisher was von 7 und 5 gelesen...

bei software sieht die sache natürlich gaaanz anders aus!
 

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