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djnovice
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So hallo zusammen 
Ich habe mal ein mail an die IFPI geschickt welche mir das Momentane Recht in der Schweiz etwas zusammengefasst hat! Hier einfach als Information für die Schweizer!:
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Das wegen den Rechten war ja mal hier so eine Diskussion wegen Beatport, da man dort ja irgendwie mehr kaufen sollte weil es teurer ist?
Ich habe mal ein mail an die IFPI geschickt welche mir das Momentane Recht in der Schweiz etwas zusammengefasst hat! Hier einfach als Information für die Schweizer!:
Wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail-Anfrage vom xxxxxx und bestätigen,
dass Sie grundsätzlich in jedem beliebigen legalen Onlineshop MP3-Dateien
erwerben können. Nicht legal ist der Onlineshop allofmp3.com.
Bei keinem legalen Onlineshop erwerben Sie mehr Rechte als bei irgendeinem
anderen*: Sie dürfen stets nur das praktizieren, was Art. 19 URG (sog.
Verwendung zum Eigengebrauch) erlaubt, nämlich das private Anhören und das
unentgeltliche Fertigen einiger weniger Kopien zur unentgeltlichen Weitergabe
an enge Freunde und Verwandte. Das öffentliche Aufführen/Zurverfügungstellen im
Internet zum Anhören oder/und Herunterladen ist nicht durch Art. 19 URG gedeckt
und wäre schadenersatzpflichtig und sogar strafbar (Art. 67, 69 URG). Legal ist
dergleichen nur möglich, wenn vorgängig alle benötigten Bewilligungen eingeholt
werden. Hierzu gehört nicht nur die Lizenzierung bei der SUISA, sondern auch
die Einholung des exklusiven Vervielfältigungsrechtes der jeweils betroffenen
Tonträgerproduzenten im Hinblick auf die zu erstellendeServerkopie
, die
das Zurverfügungstellen im Internet überhaupt erst ermöglichen, und im Hinblick
auf das Bereithalten zum Herunterladen, das natürlich ebenfalls jedesmal einen
Akt der Vervielfältigung bedeutet.
Da das exklusive Vervielfältigungsrecht der Tonträgerproduzenten (Art. 36 URG)
nicht unter Wahrnehmungszwang steht und folglich weder von einer
Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird, muss es Ihnen nicht eingeräumt
werden. Jeder betroffenen Tonträgerproduzent kann für sich selbst frei
entscheiden, ob er Ihnen das Recht einräumt oder nicht und zu welchen
Konditionen er dazu allenfalls bereit ist. IFPI Schweiz kann nicht
stellvertretend für ihre Mitglieder derartige Vorhaben lizenzieren.
Das vorstehend Erläuterte gilt selbstverständlich ebenso für
Tonträgerproduzenten, die nicht Mitglied bei IFPI Schweiz sind.
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Das wegen den Rechten war ja mal hier so eine Diskussion wegen Beatport, da man dort ja irgendwie mehr kaufen sollte weil es teurer ist?