Glaub ich dir nicht. 1. Darf keiner von dir ne Rechnung sehen wollen. 2. Bist du nicht verpflichtet Rechnungen mitzuführen oder aufzuheben. 3. Ist eine Mp3 auch dann legal in deinem Besitz, und darf im Club gespielt werden, wenn du sie dir von einem bekannten kopiert hast, und der VA den Gemaaufschlag zahlt (den er grundsätzlich zahlen muss, wenn mit MP3's aufgelegt wird).
Nochmal: Es ist VÖLLIG LEGAL sich von Bekannten Musik zu kopieren. Absolut! Das ist geltendes Recht. Einschränkung: das Gesetzt sagt hier: zum eigenen privaten Gebrauch.
Willst du das MP3 öffentlich spielen darfst du das nicht, es sei denn du, zahlst dafür, und zwar indem an die Gema 30% Aufschlag abgeführt werden (was meist nicht du machst, sondern eben der VA).
Ob du das tust, oder nicht ist deine Sache. Ich kauf mir auch alle meine Musik, einfach weil ich die Künstler die ich spiele auch unterstützen will (und zwar gezielt mit dem Kauf), und weil ich auf Qualität und Sicherheit setze.
Trotzdem ist keiner automatisch krimminell, weil er ein paar Kopierte MP3s auf der Platte hat.
EDIT: Das verbotene an MP3s aus Tauschbörsen (Laut gesetz: offensichtlich illegalen Quellen) ist auch nicht die Mp3 ansich - also der Besitz einer kopierten MP3, sondern die Handlung diese Kopie aus einer illegalen Quelle anzufertigen. Illegale Quellen sind z.B. Quellen, bei denen derjenige, der die Quelle anbietet, nicht das recht hat diese überhaupt und vorallem dort und für umme anzubieten. Derjenige verstösst damit nämlich gegen §19a UrhG., somit ist diese Quelle illegal, und es ist nach §53 nicht erlaubt daraus eine Kopie zu ziehen. Die Handlung des kopierens ist da aber illegal.
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.