Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit
Die hauptberufliche Tätigkeit als Journalistin bzw. Journalist muss nachgewiesen werden. Als hauptberufliche/r Journalistin bzw. Journalist gilt, wer seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag journalistischer Arbeit bestreitet.
Den Nachweis führen:
* Festangestellte JournalistInnen
durch Vorlage eines Redakteurvertrages + aktuelle Gehaltsbescheinigung
oder
Bescheinigung des Verlages, der Chefredaktion, der Rundfunkanstalt bzw. des Arbeitgebers, in der das Vertragsverhältnis als festangestellte/r hauptberufliche/r Journalist/in bestätigt wird
oder
Impressum der Publikation.
* Freiberufliche Journalistinnen und Journalisten
durch Vorlage von Vertragsvereinbarungen über ständige Mitarbeit bei bestimmten Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten, Agenturen usw., Pauschalistenverträge
oder
durch Vorlage der Honoraranweisungen der letzten sechs Monate
oder
Eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über hauptberufliche (versteuerte) journalistische Tätigkeit.
oder
KSK-Bescheinigung + Veröffentlichungsnachweise/Honorarabrechnungen
* Volontärinnen und Volontäre
durch Vorlage ihres Vertrages bzw. einer entsprechenden Bescheinigung.
* Studentinnen und Studenten
Durch Vorlage der Immatrikulation in einem journalistischen Studiengang bzw. einer Filmhochschule und die Bescheinigung des Instituts, dass sie für ihre Ausbildung oder ihre studienbegleitende journalistische Tätigkeit einen Presseausweis benötigen. Sie bzw. Studierende, die nachweisen, dass sie ihr überwiegendes Einkommen aus freier journalistischer Tätigkeit erzielen und dazu einen Presseausweis benötigen, zahlen den entsprechenden Mitgliedsbeitrag für Freie (nicht: Studenten), mindestens aber 7,50 Euro.
Die Nachweise können nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch das Landesbezirksbüroersetzen. Stichprobenmäßig können auch weitere Nachweise verlangt werden.
Der Hinweis auf Internet-Links kann grundsätzlich nicht als Nachweis der hauoptberuflichen Tätigkeit anerkannt werden.