Kernfragen zum Thema Urheberrecht, Internetrecht etc.

Na, war ich ja gar nicht sooo falsch :p
Es hätte mich aber auch stark gewundert wenn "meine" Werke auf einmal nicht mehr mir gehören würden nur weil sie schon nen Bart haben...
 
Ich geh mal davon aus, dass du "Sicherheitseinbehalt" meinst?
Wenn ja, müsste ich noch wissen, von welcher Seite da was einbehalten wird. Das ist mir grad nich so ganz klar? Oder versteh ich das so richtig, dass die Shops zusätzlich zu den ohnehin schon komplett abgeführten Beiträgen pro Release zusätzlich nochmal etwas einbehalten?

Entweder muß das Label das machen, oder wenn gegeben über den Vertrieb.
 
Ääähm...ok, ich versuch die Frage jetzt mal so zu stellen, dass sie eindeutig ist (für mich)...

Frage: Auf welcher Grundlage begründet sich ein Sicherheitseinbehalt [seitens des...???] in Form von einer Gema-Rückstellung pro Release, das dem Label vom jeweiligem Erlös eines jeden Trackz abgezogen wird, obwohl die Shops die komplette Abführung an die Rechteverwertungsgesellschaften übernehmen müßen.
Das versteh ich halt nicht...
 
Meinst Du, wenn die Schrift größer ist, dann wird es legaler?

Aufnahmen aus dem Radio sind nur für Privatgebrauch, nicht für öffentliche Aufführung.

Außerdem sind meine MP3 Files keine Kopien, da ich sie selber erstellt habe.

Um aber die Frage zu beantworten:
Du musst die Stücke zu Hause nachweisen können.

Am besten mal den Thread lesen, denn das poste ich nun schon zum 4. Mal.

Außerdem sollte man eher mal an die IFPI denken. Die sind für Piraterie zuständig.

Test nicht bestanden

ALLES FALSCH
6 in Worten SECHS
SETZEN
 
Ne, also dass sie irgendwann erlöschen ist Fakt, aber die Zeitspanne wäre jetzt dann doch mal interessant.

Siehe Gemeinfreiheit

//edit//

Grad gelesen: Bei musikalischen Werken unterscheidet man zwischen Leistungsschutzrecht und Urheberschutzrecht. Bei ersterem ist die Dauer 50 Jahre nach Erscheinen, bei letzterem 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Steht auch in oben genanntem Artikel. ;)

Also sehe Ich das so das Ich das Lied nach 50 Jahren zwar Remixen darf ohne zu fragen aber,denoch wird ein Teil,des erlöses dem Songwriter zu gute geschrieben,oder muss Ich einfach immer Solange er noch nicht 70 Jahre Tot ist die Rechte erwerben???
 
Lasst ihn doch einfach labern. Wenn er keine Ahnung hat, soll ers doch so machen, sich dann aber gefälligst aus solchen Threads fernhalten. :rolleyes:
 
Btw: Mir ist da noch ne Frage eingefallen... Betrifft ein wenig das Urheberrecht, jedoch nicht direkt das DJing.
Es gibt ja Programme wie Reason und Co. die zum produzieren gut geeignet sind. Oftmals sind dort auch diverse Presets enthalten (ich erinnere mich da mal an eine Radiosendung, wo ein solches Programm vorgestellt wurde, das als Preset z.b. einen Part von Members of Mayday - Sonic Empire enthielt).
Dürfte man diese Presets ohne rechtliche Bedenken in seine eigenen Produktionen einbauen? Ich mein, die sind ja so gesehen für jeden zugänglich...

dazu ist mir auch noch was eingefallen:
darf ich das:https://killthe8.com/merch/pages/7598/ commerziel benutzen.
Und da hätt ich ja noch die magix soundpools die ja auch nicht so schlecht sind, manches kann man gebrauchen.
bei denen steht aber das ich es nicht commerziel nutzen darf.
sind das die standard agbs oder kann ich sie nutzen:confused:
 
So, sitze grad in der Vorlesung :)D) und die erste Sache wurde bereits beantwortet.

pyroclastic schrieb:
Wie kann ich sicher gehen das von mir erstellte tracks die ich z.B als demo an verschiedene Labels sende nicht auf einmal in originaler oder leicht abgewandelter Form auf dem Markt auftauchen?!?
Kommentar dazu vom Dozenten:

Um 100%ig sicher zu gehen und das ganze wirklich wasserdicht zu machen, sollte man vor dem Versenden an Labels zum Notar gehen und sich die ganze Sache mit Datum und einer hinterlegten Kopie beglaubigen lassen. Das kostet zwar etwas, aber so ist man definitiv auf der sicheren Seite.
 
Um 100%ig sicher zu gehen und das ganze wirklich wasserdicht zu machen, sollte man vor dem Versenden an Labels zum Notar gehen und sich die ganze Sache mit Datum und einer hinterlegten Kopie beglaubigen lassen. Das kostet zwar etwas, aber so ist man definitiv auf der sicheren Seite.

Das ist nichts Neues. Das gab es vor min. 18 Jahren schon.
 
Frage von pyro - Antwort vom Dozenten

Sorry, aber mir war von vornherein schon klar, dass jetzt bei jeder Antwort ein Kommentar wie "na toll, das wusste ich auch schon" oder "das hätte ich dir auch sagen können" kommt.
Wie gesagt, ich werde die entsprechenden Fragen stellen und die Antworten, Fakt ist aber, dass es das letzte Mal war, dass ich mich in so einer Hinsicht nicht nochmal im Forum einbringen werde. Es ist mittlerweile einfach absolut sinnlos geworden.
 
Das ist nicht sinnlos.

Ich weiß es daher, da ein Kumpel von mir selber schon Stücke VÖ hat und sich mit dieser Art immer abgesichert hat. Das war um 1990 herum.
 
Das ist nicht sinnlos.

Ich weiß es daher, da ein Kumpel von mir selber schon Stücke VÖ hat und sich mit dieser Art immer abgesichert hat. Das war um 1990 herum.

ich denke atoms post bezog sich nicht auf das absichern seines werkes, sondern auf die aktion die er hier gestartet hat.
Und wenn ich mir den thread so durchlese, dann kann ich das gut nachvollziehen.

Leider sind nicht alle menschen schlau genug, sich sinnvoll in ein thema einzubringen bzw. das thema überhaupt zu realisieren.
 
ich denke atoms post bezog sich nicht auf das absichern seines werkes, sondern auf die aktion die er hier gestartet hat.
Genau darauf hab ich mich bezogen. Ist ja auch egal, weitere Vorgehensweise hab ich erklärt und das mit dem sinnlos meinte ich in dem Sinne, dass es mittlerweile sinnlos geworden ist, so eine Sache in diesem Forum zu starten, überhaupt noch FAQs zu schreiben oder ähnliches.
 
Also werde mir das hier mal morgen zur Brust nehmen und versuchen einiges aufzuklären und mal ein paar Grundsätze in Sachen Musikrecht darbieten.
 
Halbwahrheiten und Besserwisser unter sich, das macht Spass !!!
Habt Ihr noch eine Nabelschur oder ist schon KIndergartenwissen angesagt.
Meine MIxe sind meine und wenn Andree oder Maxi sie verwursten bin ich stolz!!!!

PS
an alle Wichtigen hier: dies ist wieder ein Teil einer DJ Pisastudie

and the Grips goes on
 
Halbwahrheiten und Besserwisser unter sich, das macht Spass !!!
Habt Ihr noch eine Nabelschur oder ist schon KIndergartenwissen angesagt.

Du lehnst Dich ganz schön weit aus dem Fenster! Wenn Du hier mitreden willst, dann bringe mal Fakten!

Auf blödes Gequalle können wir hier gerne verzichten!
 
Die erste Frage (die übrigens auch diese Idee bei mir ausgelöst hat) ist im KFKA-Thread schon entstanden, und zwar:

  • Darf man legal erworbene MP3s (von Beatport, Juno etc) unter der Voraussetzung, dass ich diese restlos lösche, privat weiterverkaufen?

*Dies ist keine Rechtsberatung sondern ein Betrag zu einer allgemeine Diskusion mit der auch nicht der Ersatz einer solchen Beratung beabsichtigt sein soll.*

1. Musik ist ein immaterielles Gut. Rechtsgrundlage für die Immaterialgüterrechte an musikalischen Inhalten bietet auf nationaler Ebene im Wesentlichen das Urhebergesetz. Auf europäischer Ebene spielt für den Bereich Musik noch die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 und auf internationaler Ebene noch die WIPO-Verträge (speziell den Schutz von Musikwerken betreffend: Das Performances and Phonograms Treaty, WPPT) noch eine Rolle.

2. Das Urheberrecht ist Teil des gewerblichen Sonderrechtschutzes und muss deshalb von technischen Sonderschutzrecht wie etwa dem Patentrecht abgegrenzt werden. Innerhalb des Urheberrechts findet man dann den spezifischen Schutz der an die Eigenschaft als Werk anknüpft (UhrG), die spezifischen Rechte der Verleger und Urheber werden dann auch noch im (VerlG) reguliert, Unternehmenskennzeichnungen im (MarkenG) und der freie/lautere Wettbewerb im (UWG). Hier geht es ja um ein Musikwerk, deshalb landet man im UhrG.

3. Die erste Stufe ist hier jetzt mal zwischen Urheberrechten und bloßen Leistungsschutzrechten (verwandte Schutzrechte) zu unterscheiden. Uheberrechte erlangen die nach § 2 I UrhG genannten Werke. Außerdem werden noch Werke i.w.S. geschütz wie eigenständige Bearbeitungen von Werken § 3 UrhG, Sammelwerke und Datenbankenwerke nach § 4 UrhG. Leistungsschutzrechte schützen bestimmte Leistungen, die an sich noch nicht wegen mangelnder Schöpfungshöhe als eigenständige Werke nach § 2 UrhG gesehen werden können, die aber zur äußeren Formgebung eines Werkes in künstlerischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Weise maßgeblich beigetragen haben. So ist etwa für den Tonträgerhersteller ein eigenes Schutzrecht nach § 85 UrhG normiert, welches im Musikbereich etwa Musikaufnahmen, Musikdarbietungen oder Musiksendungen zum Gegenstand hat.

4. Innerhalb der Urheberrechte kann man jetzt noch zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten unterscheiden. Für diese Frage ist es interessant sich die Verwertungsrechte der Urhebers nach § 15 I UrhG einmal anzuschauen. Verwertungsrechte sind als ein absolutes und umfassendes Recht gewährt und umfassen alle möglichen und künftigen wirtschaftlichen Verwertungsformen des Werkes. Der Urheber kann jetzt grundsätzlich Nutzungsrechte durch einen Vertrag an einen Dritten übertragen. Das Urheberrecht selbst verbleibt aber bei ihm, beschränkt durch das Nutzungsrecht des Dritten. Innerhalb der Nutzungsrechte kann man nun zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten unterscheiden. Ausschließliche Nutzungsrechte berechtigen den Inhaber zur Nutzung des Werkes und zum Ausschluß aller anderen Personen von der Nutzung, einschließlich des Urhebers selbst und zur Vergabe von einfachen Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes an Dritte. So kann etwa ein Songwriter und Komponist einem Verlag gegen Vergütung die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen. Dieser wiederum ist dann berechtigt einfache Nutzungsrechte (Lizenzen) an den Verbraucher gegen vergütung zu übertragen. Es wäre aber auch möglich, das der Urheber selbst einfache Nutzungsrechte gegen Vergütung an Musikkonsumenten überträgt. Vom Nutzungsrecht zu unterscheiden ist die Nutzungsart, auf die sich das Recht erstrecken soll. Darunter wird jede wirtschaftlich-technisch selbstständige und abgrenzbare Verwertungsform verstanden. Welche zulässigerweise übertragen wurden, bestimmt sich aus dem Vertrag (siehe AGB´s). Normalerweise sind die Nutzungsarten explizit aufgezählt. Wenn das nicht der Fall ist, dann ergeben sie sich aus dem Vertragszweck und im Zweifel sollen nur die Rechte übertragen worden sein, die für die Erfüllung des Vertrages erforderlich gewesen sein sollen.

5. Wenn ich jetzt aber Eigentümer einer Lizenz bin, so kann ich diese auch weiterveräußern. Das Verwertungsrecht des Urhebers oder das Leistungsrecht des Tonträgerherstellers ist dabei nicht tangiert, da der Urheber/Tonträgerhersteller zur Veräußerung der Lizenz im vertraglich vereinbarten Rahmen zugestimmt hat und dabei wirtschaftlich auch beteiligt wurde. Es wird nicht eine neue Lizenz unrechtmäßig durch den Endverbraucher an einen anderen Endverbraucher vergeben, sondern nur die erworbene Lizenz weiterverkauft. Davon abzugrenzen ist der Fall der sog. Privatkopie. Das UrhG geht nämlich noch weiter und betont im besonderen Maße das Eigentumsinteresse des Endnutzers an seinem rechtmäßig erlangtem Werk. § 53 UrhG bietet deshalb die Grundlage für die private Vervielfältigung von Werken mithilfe analoger oder digitaler Speichermedien. Jede Form der Vervielfältigung ist erlaubt. Allerdings sind nur natürliche Personen privilegiert und es sind nur einzelne Vervielfältigungen möglich. Früher ist man von einer Anzahl von etwa 7 Exemplaren ausgegangen. Besser ist aber vom persönlichen Gebrauch auszugehen, weshalb auch schon eine Anzahl von 3 Exemplaren ausreichend sein kann. Die Vervielfältigung darf nur zum eigenen Gebrauch hergestellt werden, d.h. sie darf nicht dem Erwerbszweck dienen und keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Möglichkeit einer Erlaubnis durch den Rechteinhaber aller Wahrscheinlichkeit nach ausgeschlossen ist. Der Urheber wird dadurch nicht schutzlos gestellt, da er über die Verwertungsgesellschaften die in den §§ 54 ff. UrhG vorgesehene Vergütung für Geräte und Speichermedien erhält.

6. Jetzt denken einige bestimmt wieder das sie die Tracks, die sie in Onlineshops oder sonst wo kaufen ausschließlich nur zum privaten Gebrauch verwenden können, da ihnen nur diese Nutzungsrechte beim Kauf vertraglich übertragen wurden. Das ist auch richtig, denn es fehlt das Nutzungsrecht zur öffentlichen Aufführung. Diese muss deshalb vom Veranstalter bei der GEMA erworben werden durch Zahlung eines pauschalen Betrags. Du als DJ nimmst jetzt, falls du nicht mit dem Veranstalter personengleich bist dieses Recht der öffentlichen Aufführung wahr für den Veranstalter auf dieser Veranstaltung wahr. Man kann also seine in Onlineshops oder sonst wie erworbenen Titel öffentlich spielen.
 
Hi

Ein guter Thread, wie ich finde. Den Unmut zuletzt kann ich durchaus nachvollziehen.. nu denn,

Ich denke, für Einige -wie nat. auch für mich ;) - dürfte die grundsätzliche Frage interessant sein, wie man sich am besten verhält, wenn man z.B.

zwei ältere House-Tracks von
unterschiedlichen Interpreten,
veröffentlicht von unterschiedlichen Labels

privat zu Hause am Rechner gemischt hat und diesen Remix veröffentlichen will. Finanzielle Interessen bzw. weiterführende Verhandlungen erstmal hinten an gestellt..

Sendet man zuerst ne Demo an einen von den Interpreten oder an beide, fragt man vorher unverbindlich an, schickt man gleich den ganzen Remix mit (...) ?

Eigtl. eine einfache Frage, aber die vielfältigsten Antworten in der web-Landschaft.. Zumal der erste Schritt nicht gerade unbedeutend ist..

Mfg
 

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