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Meiner ist jetzt seit gut 5 Wochen bei NI zur Reparatur. Sobald er wieder bei mir steht wird das "gute" Stück verkauft.
Meiner ist jetzt seit gut 5 Wochen bei NI zur Reparatur. Sobald er wieder bei mir steht wird das "gute" Stück verkauft.
Richtig, da geht der Händler mal eben auf die S4-Plantage und plückt nen Neuen vom Traktor-Baum runter.Reklamieren, Nachlieferung (Austausch der Maneglware gegen neue unversehrte), und gut.
Richtig, da geht der Händler mal eben auf die S4-Plantage und plückt nen Neuen vom Traktor-Baum runter.
Der Händler hat das Recht auf zweimalige Nachbesserung. Nur wenn sich der Hersteller kulant zeigt und das (vermeintlich) defekte Gerät gegen ein neues tauscht, hat der Kunde Glück und bekommt einen Austausch (was BTW beim S4 nach wie vor eben nicht so einfach ist, da der Support aktuell keine oder nur sehr wenige Neugeräte abgreifen kann).
Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB.
Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Zitat Wiki:
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Also jetzt mal ganz im ernst, und ohne dich persönlich anmachen zu wollen:
Wer bitte ist so bescheuert, und schickt ein Neues Gerät dieser Art zum reparieren ein??? Ausgerechnet eins DIESER Art...
Reklamieren, Nachlieferung (Austausch der Maneglware gegen neue unversehrte), und gut.
Die Software, genauer gesagt die Treiber für das Audiointerface laufen jedoch nicht gut.
Zu Beginn ging kaum was, nach diversen Optimierungen geht es zum größten Teil problemfrei.
Vorgestern (15.3) sind doch neue Windows Beta Treiber (2.9.8) für die S4 erschienen.
Probier die mal aus. Angeblich solls seitdem besser laufen.
http://native-instruments.com/forum/showthread.php?t=133182