Kimura
< Jetzt Im Kino >
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Guten Morgen zusammen !
Meine Frage zielt auf folgende Situation ab:
In einem Club wird man willkürlich durch die hiesige Security aufgefordert, sich einer Leibesvisitation zu unterziehen.
Frage: Ist die Security, wenn man diese Leibesvisitation verweigert, befugt einen bis zu einem Eintreffen der Polizei (die ja in jedem Fall berechtigt wäre einen zu durchsuchen) festzuhalten ?
Und zwar unter der Voraussetzung, dass man tatsächlich(!) weder eine Straftat begangen noch einen Verdacht erregt hat (wie etwa offensichtlich unter Drogeneinfluss zu stehen o.ä.).
Bei Wikipedia fand ich Folgendes:
Ich verstehe die letzen beiden Sätze so, dass die Security in oben geschildertem Fall nicht berechtigt ist einen festzuhalten, jedoch aufgrund des Erlaubnistatbestandsirrtums im Nachhinein nicht dafür belangt werden kann wenn sie es dennoch tut.
Das hört sich für mich äußerst vage an. In dem Fall würde es ja z.B. ausreichen wenn die Security behaupten würde, andere Gäste hätten mich gesehen wie ich Rauschgift verkaufe.
Für jeden der sich die Mühe gemacht hat das alles durchzulesen und für jede Antwort herzlichsten Dank im Voraus
Schönen Sonntag allerseits !
Meine Frage zielt auf folgende Situation ab:
In einem Club wird man willkürlich durch die hiesige Security aufgefordert, sich einer Leibesvisitation zu unterziehen.
Frage: Ist die Security, wenn man diese Leibesvisitation verweigert, befugt einen bis zu einem Eintreffen der Polizei (die ja in jedem Fall berechtigt wäre einen zu durchsuchen) festzuhalten ?
Und zwar unter der Voraussetzung, dass man tatsächlich(!) weder eine Straftat begangen noch einen Verdacht erregt hat (wie etwa offensichtlich unter Drogeneinfluss zu stehen o.ä.).
Bei Wikipedia fand ich Folgendes:
Jedermann-Festnahme
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. [...]
--> Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Ich verstehe die letzen beiden Sätze so, dass die Security in oben geschildertem Fall nicht berechtigt ist einen festzuhalten, jedoch aufgrund des Erlaubnistatbestandsirrtums im Nachhinein nicht dafür belangt werden kann wenn sie es dennoch tut.
Ein dringender Tatverdacht [...] liegt vor, wenn nach dem derzeitigem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist
Das hört sich für mich äußerst vage an. In dem Fall würde es ja z.B. ausreichen wenn die Security behaupten würde, andere Gäste hätten mich gesehen wie ich Rauschgift verkaufe.
Für jeden der sich die Mühe gemacht hat das alles durchzulesen und für jede Antwort herzlichsten Dank im Voraus
Schönen Sonntag allerseits !