Er braucht das Umtauschrecht nicht ausschließen, da der Kauf im Sinne einer Auktion nach
§312d/§156 BGB gelaufen ist. Durch die Auktion ist es automatisch ausgeschlossen. Wenn der Käufer anstatt der Jacke einen anderen Gegenstand erhalten hat, dann kann er umtauschen.
Hat es allerdings einen Sofortkauf gegeben, dann trifft imho der §312d/§156 nicht in Kraft, da der Sofortkauf keine Auktion ist.
Das Einzige, was man bei Auktionen auschließen kann, ist die private Gewährleistung und sonst nichts.
In Deinem Fall würde ich darauf bestehen. Sollte es tatsächlich zum Umtausch kommen, dann gibt es natürlcih erst die Ware und dann das Geld. Im Laden ist es beim Umtausch nicht anders.
Hast Du denn einen Nachweis, daß die Ware/Jacke verschickt wurde? Evtl. sogar versichert? Dann solltest Du im Falle eines Abhandenkommens einen Nachforschungsantrag stellen. Ist das Geld der Post bei Dir, dann kannst Du es dem Käufer zurückzahlen. Ist Dein Paketzettelnachweis nicht mehr da, dann hat der Käufer trotzdem keine Chance, an sein Geld zu kommen. Du bist nicht verpflichtet, den Zettel aufzubewahren.
Ich hatte so einen Fall, daß der Zettel vom Absender weg war. Da habe ich von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben erhalten, daß der Verkäufer in diesem Fall keine Schuld trägt (ich hatte den Verkäufer angezeigt). Allerdings ist er vogemerkt. Bei einem weiteren Fall dieser Art ist er dran.
Letzendlich mußt Du selber entscheiden, was Du machst. Beispiele habe ich genug gegeben.