Sicherlich kann man einen Notar damit beauftragen, aber ich kann gerne unseren Hausanwalt nochmals fragen, hier eine Kopie aus unseren internen Informationen für die Künstler:
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Viele Bands und Künstler denken bei der Wahl Ihres Bandnamens nicht an mögliche weitreichende Folgen einer Ähnlichkeit oder Übereinstimmung des Namens mit den Namen von Marken, Firmen oder anderen Bands.
Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Gemeinschaften vom Mai diesen Jahres gegen die bekannte Boygroup „Westlife“ zeigt erneut mögliche Tragweiten der Wahl des Bandnamens.
Mit der Wahl des Namens kann bei Übereinstimmung oder Ähnlichkeit mit Marken, Firmen oder anderen Bandnamen in fremde Marken- und Namensrechts eingegriffen werden. Die Folge ist nicht selten eine kostenpflichtige Abmahnung von Bands und Künstlern durch den Inhaber des Namens- oder Markenrechts.
Drei Beispiele sollen mögliche Gefahren illustrieren:
1.) Die „Band ohne Namen“, vormals „Die Allianz“/ "J.B.O". vormals "James Blast Orchestra":
Die Deutschen Bands wurdes nach rechtlichem Vorgehen gezwungen, Ihre Namen aufzugeben. Gegen die Allianz ging die Versicherungsgesellschaft, gegen das James Blast Orchestra ging James Last vor.
2.) Die Boygroup „Westlife“:
Um die Namensrechte der Band gegen Missbrauch zu sichern, wollte die Band den Bandnamen als Marke in das Markenregister eintragen lassen. Dagegen ging der Tabakkonzern vor, der Inhaber der Marke „West“ ist, und verhinderte gerichtlich eine Eintragung der Marke aufgrund der Ähnlichkeit von „West“ und „Westlife“.
http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79949495T19040022&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where
3.) Die Band „Circle of Grin“, vormals „Grin“:
Die deutsche Band Circle of Grin (Roadrunner records/Universal) trat in den ersten Jahren unter dem Namen „Grin“ auf. Ältere Namensrechte einer süddeutschen Band, die den Namen „Grin“ zudem bereits als Marke eingetragen hatten zwangen die Band zum Namenswechsel.
Die möglichen Folgen einer Inanspruchnahme wegen Marken- oder Namensrechtsverletzung sind nicht zu unterschätzen:
Nach einer Abmahnung durch den Rechteinhaber muss der abgemahnte Künstler diesem (verschuldensunabhängig!) die entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzen. Zudem ist für die unerlaubte Nutzung u.U. Schadensersatz zu leisten.
Genauso schwerwiegend ist aber meist die Tatsache, dass ein/e Band/Künstler im Vorfeld durch Webseite, Touren, etc den Namen bekannt gemacht hat und nach einem Namenswechsel neue Bekanntheit erwerben muss. Zudem dürfen etwaige hergestellte Tonträger/Merchandisingartikel mit dem abgemahnten Namen nicht mehr vertrieben werden.
Um diesen Unwägbarkeiten zu entgehen empfiehlt es sich daher für Bands/Künstler, die mit Ihrer Musik aktiv wahrgenommen werden, von einem Medien-Rechtsanwalt eine Markenrecherche zum Band/Künstlernahmen durchführen zu lassen und diesen Namen ggf. selbst als Marke eintragen zu lassen.
Viele Bands scheuen nach wie vor die damit verbundenen Kosten. Im Vergleich zu den Kosten und wirtschaftlichen Folgen bei einer Inanspruchnahme durch andere Rechteinhaber sind diese Kosten jedoch gering.
Dr. Carsten Brennecke
Rechtsanwalt für Medienrecht