Wie weit darf das Copyright gehen?

cisco

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Starnberg (BY)
Siehe: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19609/1.html

Ich finde, dass sowas einfach nicht sein kann.
Dass auf ein so altes Lied immer noch Copyright besteht, versteh ich einfach nicht.
Selbst wenn in den USA die Bestimungen dazu anders sind, solche Lieder kann man einfach nicht "schützen".
Ist das ganze einfach ein Marketing-Gag?
Ich wüsste jedenfalls nicht, wie Time-Warner die Kontrolle dieses Copyrights durchziehen will.

Äußert doch mal eure Meinung dazu!
 
mmmh, so auf den ersten Blick und lesen der Einführung sag ich, "ja und?"

irgendwer hat den Song mal geschrieben, und irgendwer hat somit auch die Rechte dadran. Und nur weil das Lied nunmal extreeeeeemst bekannt ist und jeder das kann, unterscheidet sich das ansich nich von irgendnem anderen Song.
"Happy Birthday" von Stevie Wonder zum Beispiel wird auch gerne "gesungen", und da is das doch das gleiche, Herr Wonder (dergöttliche) hat diesen Song geschrieben und somit auch das Recht, wenn irgendwo öffentlich das Ding gesungen wird, dafür bezahlt zu werden...

Es kommt ja in Zukunft niemand von Warner auf den Kindergeburtstag meines Neffen und will Kohle von mir, sondern auf großen Veranstaltungen geht das imho schon klar. Ob jetzt im Stadion alle Happy Birthday singen, oder das Stevie Wonder Lied (was ja anders ist!) aus den Lautsprecher kommt, imho wirklich kein Unterschied...

grizto, ungeordnete Gedankengänge
 
zur Info:

Ein Werk ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Erst dann kann man es, sofern man der Schnellste ist, für sich anmelden.
 
Wenn ich das richtig gelesen hab, gilt das Copyright nur für den Text ... dann kann mans ja summen. ;)

Also in Deutschland gilt das Uhrheberrecht nur 70 Jahre und daher kann das Lied bei uns gar nicht mehr geschützt sein (wenn es das überhaupt jemals war). Bei den Amis sieht die Sache schon wieder anders aus, da gilt das Uhrheberrecht glaub ich 100 Jahre. Also kann es noch geschützt sein.

Aber mal ehrlich, ich halte das für einen Fake :)
 
Dieser Song wurde allerdings im 19. Jahrhundert geschrieben.
Also würden ja normalerweise alle Rechte verfallen sein.
Oder seh ich das falsch?
 
Wenn zwischenzeitlich aber jemand die Rechte daran neu gekauft/angemeldet hat, ist es wohl egal, wenn das Lied zuerst entstand
 
Ich dachte nach Ablauf der Zeit wird das Stück zu einer "Public Domain" die jeder nutzen darf!?!
 
DJ-StachO schrieb:
zur Info:
Ein Werk ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Erst dann kann man es, sofern man der Schnellste ist, für sich anmelden.

Grrrrr..........man, man, man

Leute, wenn Ihr schon solche falschen Behauptungen schreibt, bitte nächstes Mal entsprechend vorab informieren.


Hier die Richtigstellung mit Auszügen aus den Urheberrechtsgesetz:
*************************************************

Das Urheberrecht erlischt nach 70 Jahren, das stimmt.


(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.

(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.


(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.


Hier kommen wir zum WESENTLICHEN:
****************************

§76

"Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen zu"


§29

"Das Urheberrecht ist NICHT übertragbar, es sei denn es wird in Erfüllung einer Verfügung des Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen"


Quelle:
http://www.gema.de/urheberrecht/urhg/index.shtml
 
cisco schrieb:
Ich dachte nach Ablauf der Zeit wird das Stück zu einer "Public Domain" die jeder nutzen darf!?!

Nein, das stimmt nicht so.

Wenn es rechtliche Nachfolger wie z.B. Nacherben oder rechtliche vereinbarte Labels/Verlage, die im Testament beauftragt wurden, das Urheberrecht zu verwalten, muss man trotzdem eine Lizenz über die GEMA einholen.

Ergo:

In JEDEM Falle immer vorher bei der GEMA nachfragen, ob ein Werk geschützt ist, da nicht alle Werke nach dem Tode diverser Urheber für die freie Nutzung freigegeben sind. (z.B. bei Klassik)

Freigegeben sind jedoch alle Stücke, die als "Volkslieder und Volksgut" angesehen werden. Auch da sollte man sich vorab bei der GEMA informieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mando Mango schrieb:
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.

Sofern der Urheber diesem zugestimmt hat. Denn genau heißt es:

Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentvollstrecker übertragen.

Das Wort -kann- heißt nicht: -ist- oder -muß-.


Mando Mango schrieb:
§76

"Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen zu"

Sie müssen die Rechte annehmen, sonst sind die Rechte frei.
Denn da steht nicht, daß die Rechte automatisch den Angehörigen übertragen werden. -Sie stehen halt nur zu- heißt: Sie haben ein Vorrecht auf die Rechte.
 
DJ-StachO schrieb:
Das Wort -kann- heißt nicht: -ist- oder -muß-.

Sie müssen die Rechte annehmen, sonst sind die Rechte frei.

Das ist richtig.

Wenn es weder Nacherben gibt, die Erben diese Recht nicht haben möchten, noch der Urheber einen rechtlichen Nachfolger per Testament festgelegt hat, steht das Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung, aber NUR dann.

Da aber Dein erster Komment die Grundaussage "wer zuerst kommt, malt zuerst" war, hat das einen falschen Eindruck vermittelt.
 
Sprich es ist rechtens, wenn der Urheber in seinem Testament geschrieben hat, dass Time Warner die Rechte an Happy Birthday bekommt und Time Warner diese angenommen hat, dass man dafür, dass man es öffentlich singt, zahlen muss?
 
Das ist auch nur dann, wenn die Erben die Rechte nicht annehmen. Wenn sie dann frei sind, dann ist es so, daß der zuerst mahlt, der zuerst kommt.
 
DJ-StachO schrieb:
Das ist auch nur dann, wenn die Erben die Rechte nicht annehmen. Wenn sie dann frei sind, dann ist es so, daß der zuerst mahlt, der zuerst kommt.

Stacho, das hast Du aber in Deiner Erstaussage nicht geschrieben ;)

egal, das Thema ist geklärt, weitermachen! :)
 
cisco schrieb:
Sprich es ist rechtens, wenn der Urheber in seinem Testament geschrieben hat, dass Time Warner die Rechte an Happy Birthday bekommt und Time Warner diese angenommen hat, dass man dafür, dass man es öffentlich singt, zahlen muss?

Nein, er muß es nicht angegeben haben. Die Erben können die Rechte auch freigeben (dann wären sie schön blöd) oder verkaufen.
 
Mando Mango schrieb:
Stacho, das hast Du aber in Deiner Erstaussage nicht geschrieben ;)

egal, das Thema ist geklärt, weitermachen! :)

Es war aber so gemeint. Manchmal kann man eben mit wenigen Worten nicht den Sinn beschreiben.

Geklärt ist es auf jeden Fall ;) :)
 

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