DJ-StachO schrieb:
zur Info:
Ein Werk ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Erst dann kann man es, sofern man der Schnellste ist, für sich anmelden.
Grrrrr..........man, man, man
Leute, wenn Ihr schon solche falschen Behauptungen schreibt, bitte nächstes Mal entsprechend vorab informieren.
Hier die Richtigstellung mit Auszügen aus den Urheberrechtsgesetz:
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Das Urheberrecht erlischt nach 70 Jahren, das stimmt.
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28 Abs. 2) berechtigt.
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
Hier kommen wir zum WESENTLICHEN:
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§76
"Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen zu"
§29
"Das Urheberrecht ist NICHT übertragbar, es sei denn es wird in Erfüllung einer Verfügung des Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen"
Quelle:
http://www.gema.de/urheberrecht/urhg/index.shtml