B
Byowa
Bekanntes Mitglied
- Dabei seit
- 8 Mai 2012
- Beiträge
- 141
- Reaktionen
- 0
Gerade hier im Marktplatz, aber eigentlich auch sonst überall wo mit Gebrauchtware (privat) gehandelt wird, ist es üblich, dass die Rechnung samt noch bestehender Gewährleistungsansprüchen (nicht zu verwechseln mit der Garantie) an den Zweitkäufer übertragen werden.
Nun hat mich genau diese Konstellation erwischt. Mein noch ziemlich frisches (auf Ebay samt Rechnung) erworbenes Equipment, das vom Erstkäufer bei Thomann erworben wurde, hatte einen kleinen Defekt. Also prompt bei Thomann zwecks Gewährleistung angefragt.
Die Antwort ist folgende: "Gewährleistungsansprüche bestehen nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer"
Somit nicht für den Zweitkäufer. Dies sollte für alle eine Warnung sein, die gebrauchte Ware (ursprünglich von Thomann) privat kaufen und im Glauben sind, noch Gewährleistungsansprüche zu erhalten. Soweit die Sachlage.
Entsprechende Konkurrenz handhabt dies, auf Nachfrage hin, anders.
Jedoch sehe ich die Situation anders. Insbesondere der Nacherfüllungsanspruch kann ohne Probleme im Wege der Abtretung weitergereicht werden. Dies sollte zumeist auch (zumindest konludent) erfolgt sein. Auch die Rechtssprechung scheint dies so zu sehen (BGH, V ZR 225/03; kürzlich OLG Frankfurt, 12 U 152/09).
Ich bin gespannt, ob hier jemand mit profunden Rechtskenntnissen eine andere Ansicht vertritt.
Ansonsten nochmals die Warnung: geht beim Kauf von Gebrauchtware die ursprünglich von Thomann stammt davon aus, nicht ohne weiteres auch noch Restgewährleistungsansprüche zu erhalten.
Nun hat mich genau diese Konstellation erwischt. Mein noch ziemlich frisches (auf Ebay samt Rechnung) erworbenes Equipment, das vom Erstkäufer bei Thomann erworben wurde, hatte einen kleinen Defekt. Also prompt bei Thomann zwecks Gewährleistung angefragt.
Die Antwort ist folgende: "Gewährleistungsansprüche bestehen nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer"
Somit nicht für den Zweitkäufer. Dies sollte für alle eine Warnung sein, die gebrauchte Ware (ursprünglich von Thomann) privat kaufen und im Glauben sind, noch Gewährleistungsansprüche zu erhalten. Soweit die Sachlage.
Entsprechende Konkurrenz handhabt dies, auf Nachfrage hin, anders.
Jedoch sehe ich die Situation anders. Insbesondere der Nacherfüllungsanspruch kann ohne Probleme im Wege der Abtretung weitergereicht werden. Dies sollte zumeist auch (zumindest konludent) erfolgt sein. Auch die Rechtssprechung scheint dies so zu sehen (BGH, V ZR 225/03; kürzlich OLG Frankfurt, 12 U 152/09).
Ich bin gespannt, ob hier jemand mit profunden Rechtskenntnissen eine andere Ansicht vertritt.
Ansonsten nochmals die Warnung: geht beim Kauf von Gebrauchtware die ursprünglich von Thomann stammt davon aus, nicht ohne weiteres auch noch Restgewährleistungsansprüche zu erhalten.