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AGB
behaelt sich vor, die versprochene Leistung nicht zu erbringen, wenn sich nach Vertragsschluß heraus stellt, dass die Ware nicht verfuegbar ist, obwohl ein entsprechendes Deckungsgeschaeft abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall erhaelt der Kunde unverzueglich Nachricht. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzueglich erstattet. Weitere Ansprueche des Kunden gegen die XY sind ausgeschloßen.
wußt ich net, hatte ja noch keens davor
@ Kaype
Ist Logisch und Richtig was Du sagst wenn auch schwammig formuliert - Warum ist mir bewusst.
Egal wie Freundlich sich ein Händler auch immer präsentieren mag - Die Praxis ist doch das die meisten auf den Kunden schei...en.
Wie sind sonst solche schwammigen AGB`s dies bzgl zu erkären?
In 99 % aller Fälle ghet ja auch alles glatt - Wenn nicht muss man sich eben mit dem BGB / HGB behelfen.
Ist ja auch bei so schwammig formulierten AGB`s ein leichtes.
Vieleicht gibts erst seit neusten ein Rotary Handy
So ein Verhalten laut AGB kann aber auch unwirksam sein, besonders wenn ein Konkurrent davon Wind bekommt. UWG lässt grüßen ....
Die beiden Ihrer Aussage nach "großen" Händler haben den Text so ähnlich drinn stehen.
Das kann nicht nur unwirksam sein , es ist unwirksam.