Silvester Feierei vorbei: Jacke(n) weg

Wir waren gestern auf der Polizei- und haben keine Anzeige erstattet.
Als wir meinten, wir wollten eine Anzeige wegen Diebstahl machen, wussten die dort schon direkt bescheid, um welchen Fall es sich handelt (da waren schon einige vor uns dort).

Man hat uns allerdings geraten, von einer Anzeige abzusehen, da die Sache wohl nach 4 Wochen sowieso vom Staatsanwalt eingestellt wird und da lt. Meinung der Polizei hier auch kein Diebstahl vorliegt ...

Sondern?
Was ist das denn für ein ...., den ihr euch da auftischen lassen habt? ;) Nur weil die Sache vom Staatsanwalt evtl. eingestellt keine Anzeige zu erstatten ist doch nun wirklich Unfug! :confused: Alleine schon wegen der Versicherung müsstet ihr eigentlich Anzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahl und ggf. Betrug erstatten, weil die meisten (alle?) Versicherungen ansonsten vieles machen, aber mit Sicherheit nicht bezahlen.

Ich würd mich definitiv nicht mit irgendwelchen solchen "Floskeln" abspeisen lassen. Denn ihr seid im Recht und dem einzigen dem es schaden kann, wenn ihr keine Anzeige erstattet seid ihr selbst!

Ich würd mir das echt nochmal gut überlegen, ob man nicht doch Anzeige erstattet ;) Wenn es zu irgendwelchen Streitigkeiten kommt, seid ihr auf der sicheren Seite!
 
Da der Vorgang bei der Polizei ja bereits bekannt ist, ist es in der Tat nicht unbedingt notwendig, noch eine Anzeige zu erstatten.

Viel wichtiger ist es, gegenüber dem Veranstalter seinen Schaden (Wertersatz für die JAcke) geltend zu machen.
 
hallo mosQ!

Blöd gelaufen, aber passiert leider immer wieder...:mad:

Anzeige erstattest du - wenn du es machst - gegen den Veranstalter. Und nicht gegen Unbekannt. Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten ist dann wiederum Sache des Veranstalters. Denn Du! hast deine Jacke ja dem Veranstalter! gegeben (für ein Entgelt)

Denn letztendlich ist ja dem Veranstalter deine Jacke geklaut worden, die du ihm vorher gegeben hast.

Falls du mal ein bisschen Gesetzestexte lesen willst: §§ 823 iVm 249, 812, 985, 280 sind hier möglicherweise interessant.

Grüße und viel Erfolg!
Lass dich nicht einfach so abwimmeln, da ist was drin für dich!
 
Wie blöd muss man sein?:eek: 3x haste dir das gleich gegeben?
Wenn dir mir nen guten schal geklaut hätten dann wäre das das 1. und letzte mal das ich einen Schal mit in den Club nehmen würde.;)

war a) in jeweils unterschiedlichen Clubs, b) kann man doch erwarten das einem NICHTS aus der Jacke geklaut wird und c) riskier ich lieber das mein Schal geklaut wird (wovon man ja nicht ausgehen sollte) als das ich Ewigkeiten in der Kälte rumrenne und krank werde?!

edit: Nimda, wieso Anzeige wg. Betrug? ich glaub hier wird wieder mit Wörtern geschmissen und nicht gewusst wann sie eingesetzt werden? Betrug würde implizieren das der Betreiber ihm etwas vorgetäuscht hat um ihm einen Vermögensschaden zuzufügen... d.h. er müsste sagen die Jacke sei weg um sie selbst zu behalten und ihn zu schädigen

edit2: die Veranstalter MÜSSEN haften (es folgt etwas abgekürzt und ohne Paragraphen) ... du hast bezahlt => entgeltlicher Verwahrungsvertrag.... dieser wurde nicht eingehalten (deine Jacke ist weg) => Pflichtverletzung => Schadensersatz (Ausschluss der Ersatzleistung wegen Unmöglichkeit für Jedermann (DEINE Jacke gibts ja nur einmal ;) )
 
Zuletzt bearbeitet:
Falls du mal ein bisschen Gesetzestexte lesen willst: §§ 823 iVm 249, 812, 985, 280 sind hier möglicherweise interessant.
Huiuiui, deine Paragraphenkette ist aber ziemlich wild und alles andere als richtig.
(Kleiner Exkurs:
§ 823 BGB: deliktischer Schadensersatzanspruch
§ 249 BGB: Umfang des zu ersetzenden Schadens, sofern ein Anspruch auf Schadensersatz überhaupt besteht
§ 812 BGB: bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch
§ 985 BGB: dinglicher Herausgabeanspruch
§ 280 BGB: Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung einer schuldrechtlichen Pflicht)

Gegen den Veranstalter kommt wohl, wenn, nur ein Anspruch aus § 280 I BGB in Frage. § 823 BGB dürfte da schon eng werden. Ansprüche aus § 985 BGB oder § 812 BGB (in diesem Falle dürfte es dann aber wohl eher § 816 I BGB sein) müsstest du dann gegen denjenigen richten, der deine Jacke letztlich hat.


Nimda, wieso Anzeige wg. Betrug? ich glaub hier wird wieder mit Wörtern geschmissen und nicht gewusst wann sie eingesetzt werden? Betrug würde implizieren das der Betreiber ihm etwas vorgetäuscht hat um ihm einen Vermögensschaden zuzufügen... d.h. er müsste sagen die Jacke sei weg um sie selbst zu behalten und ihn zu schädigen
'Ne Anzeige gegen den Veranstalter wegen Betrugs sehe ich in der Tat als unrichtig. Aber hast du schon einmal etwas von der Konstellation des Dreiecksbetrugs gehört? Wenn derjenige, der die Jacke hat, darüber getäuscht hat, dass ihm die Jacke gehört und die Person an der Garderobe daraufhin die Jacke herausgegeben hat, dann ist eine Anzeige wegen Betrugs gegen denjenigen, der jetzt im Besitz der Jacke ist, sehr wohl drin. Wichtig ist dabei nur, dass der Getäuschte und Verfügende (in diesem Fall die Person an der Garderobe) ein und diesselbe Person sind. Und das wäre, läge die Sachlage so, wie gerade eben geschildert, der Fall.
 
'Ne Anzeige gegen den Veranstalter wegen Betrugs sehe ich in der Tat als unrichtig. Aber hast du schon einmal etwas von der Konstellation des Dreiecksbetrugs gehört? Wenn derjenige, der die Jacke hat, darüber getäuscht hat, dass ihm die Jacke gehört und die Person an der Garderobe daraufhin die Jacke herausgegeben hat, dann ist eine Anzeige wegen Betrugs gegen denjenigen, der jetzt im Besitz der Jacke ist, sehr wohl drin. Wichtig ist dabei nur, dass der Getäuschte und Verfügende (in diesem Fall die Person an der Garderobe) ein und diesselbe Person sind. Und das wäre, läge die Sachlage so, wie gerade eben geschildert, der Fall.

richtig, diese Möglichkeit hatte ich ganz ausser Acht gelassen. Es war von ner Anzeige gegen den Betreiber die Rede oder? Denjenigen mit der Jacke anzuzeigen... naja, Anzeige wegen Betrugs gegen Unbekannt... macht genauso viel Sinn wie wegen Diebstahls... ob Betrug überhaupt zieht wäre interessant rauszufinden, da ja mehrere Jacken verschwunden sind denke ich mal das die Garderobe zeitweise unbesetzt war? Wäre das der Fall läge auch kein Betrug vor... jedenfalls muss der Betreiber für die Jacke, nicht aber deren Inhalt haften, fertig :D
 
so meinte ich das.

Aber mal eine theoretische Frage: Wenn man dem Veranstallter nachweisen kann, dass er das Geld zur Aufbewahrung kassiert und dann vorsetzlich nicht auf die Sachen aufgepasst hat, hat er doch damit die bezahlte Dienstleistung nicht erfüllt und das ist doch auch ein Betrug oder nicht? (Dabei kommt es eben auf diesen Vorsatz an. Er wollte zwar das Geld für die Dienstleistung, hat aber die Dienstleistung nicht verrichtet.)
Ich halte das zwar gerade selbst etwas um die Ecke gedacht, aber irgendwie finde ich es doch ganz interessant :p
 
Du meinst, dass er vorgibt gegen Entgelt die Garderobe der Besucher während der Veranstaltung zu verwahren, es aber zu keinem Zeitpunkt vorhat? Wenn er vorsätzlich getäuscht und mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, dann wäre das an sich ein Betrug. Ich halte das aber ehrlich gesagt für seeehr weit her geholt.
 
Huiuiui, deine Paragraphenkette ist aber ziemlich wild und alles andere als richtig.

(...)

Gegen den Veranstalter kommt wohl, wenn, nur ein Anspruch aus § 280 I BGB in Frage. § 823 BGB dürfte da schon eng werden. Ansprüche aus § 985 BGB oder § 812 BGB (in diesem Falle dürfte es dann aber wohl eher § 816 I BGB sein) müsstest du dann gegen denjenigen richten, der deine Jacke letztlich hat.

Und wo ist das jetzt etwas falsch? :)
Was in den einzelnen Normen steht, und gegen wen sie sich richten ist mir bewusst, keine Sorge.

Da das hier keine Rechtsberatung ist, sondern nur ein Thread in dem ansatzweise geholfen werden kann/soll, habe ich dem TE lediglich ein paar Hinweise im BGB gegeben. Nicht mehr und nicht weniger :).

(§ 816 I BGB erfordert eine Verfügung. Wer soll denn hier was verfügt haben? Der VA? Wenn du das meinst, dann: WE?)

Hau mal nicht so um dich, ohne angeblich falsches richtig zu stellen...
 
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Und wo ist das jetzt etwas falsch?
§§ 823 iVm 249, 812, 985, 280
Falsch ist an deiner Paragraphenkette unter anderem das "iVm". So wie du die Paragraphen zitiert hast verweist du im Rahmen des deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. § 823 BGB (wobei hier auch noch genau angegeben werden müsste, ob nach Abs. 1 oder Abs. 2) auf andere Paragraphen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 BGB weiter aufdröseln und ergänzen. Im Übrigen hätte es dem Threadersteller wenig genutzt die Paragraphen hinzuschreiben, ohne näher zu erläutern, welchem Gesetz sie eigentlich entspringen.

§ 816 I BGB erfordert eine Verfügung. Wer soll denn hier was verfügt haben? Der VA? Wenn du das meinst, dann: WE
§ 816 I BGB erfordert die Verfügung eines Nichtberechtigten. Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, wodurch jemand (in diesem Fall der Nichtberechtigte) unmittelbar auf ein Recht einwirkt (so etwa BGHZ 1, 294 [304]). Eine Verfügung stellt es schon dann dar, wenn die Person an der Garderobe die Jacke an jemanden herausgibt, dem die Jacke nicht gehört, da hierdurch derjenige, dem die Jacke nicht gehört, Besitzer der Jacke wird (zum Besitz siehe § 854 BGB).

Da das hier keine Rechtsberatung ist, sondern nur ein Thread in dem ansatzweise geholfen werden kann/soll, habe ich dem TE lediglich ein paar Hinweise im BGB gegeben. Nicht mehr und nicht weniger :).
Bitte nicht böse sein, ich wollte hier keinesfalls den Oberlehrer oder sonst etwas spielen. Mein Anliegen war es nur, deinen Beitrag an den Stellen, an denen er nicht ganz korrekt war, zu verbessern.
 
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Ich will euch nur kurz auf dem laufenden halten (falls es jemanden interessiert):
Habe heute einen Anruf von der Allianz bekommen (Versicherung des TimesCafe).
Ich soll mich Freitag, Samstag oder Sonntag von 12 bis 18 Uhr dort einfinden um das weitere Vorgehen mit einem Mitarbeiter der Allianz, der dort sein wird, zu besprechen.

Ich bin gespannt und halte euch auf dem Laufenden. ;-)
 
Falsch ist an deiner Paragraphenkette unter anderem das "iVm". So wie du die Paragraphen zitiert hast verweist du im Rahmen des deliktischen Schadensersatzanspruchs gem. § 823 BGB (wobei hier auch noch genau angegeben werden müsste, ob nach Abs. 1 oder Abs. 2) auf andere Paragraphen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 BGB weiter aufdröseln und ergänzen. Im Übrigen hätte es dem Threadersteller wenig genutzt die Paragraphen hinzuschreiben, ohne näher zu erläutern, welchem Gesetz sie eigentlich entspringen.


§ 816 I BGB erfordert die Verfügung eines Nichtberechtigten. Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, wodurch jemand (in diesem Fall der Nichtberechtigte) unmittelbar auf ein Recht einwirkt (so etwa BGHZ 1, 294 [304]). Eine Verfügung stellt es schon dann dar, wenn die Person an der Garderobe die Jacke an jemanden herausgibt, dem die Jacke nicht gehört, da hierdurch derjenige, dem die Jacke nicht gehört, Besitzer der Jacke wird (zum Besitz siehe § 854 BGB).


Bitte nicht böse sein, ich wollte hier keinesfalls den Oberlehrer oder sonst etwas spielen. Mein Anliegen war es nur, deinen Beitrag an den Stellen, an denen er nicht ganz korrekt war, zu verbessern.

ihr habt se doch net mehr alle :D:D:D
 

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