BassTi schrieb:
...weil hier im Forum oftmals rechtliche Halbwahrheiten oder Irrtümer kursieren...
Sowas kann natürlich mal dumm ausgehen. Leider gibts nich soviele Menschen, die eine so soziale Denkweise an den Tag legen, korrigierend einschreiten zu müssen.
Dafür gibts von mir gleich nochwas zu lesen:
Der Bezug ergibt sich (für mich) daher, weil sich diese Verfassungsbeschwerde um eine unangemeldete Demonstration drehte, die gegen den Bau des Kernkraftwerks Brokdorf geplant war, gegen die der zuständige Landrat ein Demonstrationsverbot erlassen hatte. Die Klägerseite, sah den Umstand einer widerrechtlichen Demonstration allerdings nicht gegeben und forderte die Anerkennung der Veranstaltung als eine Versammlung iSv Art. 8 GG, in der Folge davon die Aufhebung des Demonstrationsverbots, blabla..... Darin habe ich eine Parallele zur hier diskutierten Problematik gesehen.
Ich war heute wieder im Büro des Rechtsberaters, der unsere Filialen in Deutschland betreut (hatte von der Arbeit her einen Termin bei ihm). Mich hat die Geschichte hier nichtmehr so richtig losgelassen und weil wir uns gut kennen, hat er sich spaßeshalber mal die Zeit genommen, diesen Thread hier durchzulesen. Das Ergebnis war verblüffend. Wir sollten ne Kanzlei aufmachen. Ich glaub, im Team wären wir unschlagbar.
Der Witz: Wir sind beide auf der richtigen Spur. Ich hab das Gespräch als Voice-Memo aufgenommen.
Zusammengefaßt sieht er das so:
Im Falle einer Klage, in der dem Thead-Ersteller eine Anmeldungspflicht seiner privaten Veranstaltung unterstellt würde, gäbe es 2 Möglichkeiten, die Forderung nach einer Anmeldung für unrechtmäßig zu erklären. Der eine Weg wäre eine Beweisführung ausgehend von dem Recht auf Anmeldungsfreiheit, und der andere Weg eine Beweisführung im Ausschluß-Verfahren zur Widerlegung der unterstellten Pflicht.
Zu 1.: Der Beweis des Rechts:
Der Wunsch, eine Geburtstagsparty für einen bestimmten Personenkreis zu geben (ungeachtet dessen, ob die Feier auf eigenem Grund und Boden stattfindet oder nicht), ist Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Veranstalters. Dieses ist geschützt durch Art. 2 GG Abs. 1 und stellt ein Grundrecht dar, welches - die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Sittengesetzes sowie die Wahrung der Rechte anderer Personen vorausgesetzt - unumstößlich ist.
Dies gilt übrigens nicht nur für nicht-öffentliche Tanz- und Musikveranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, sondern vielmehr für alle Veranstaltungen, die keine Versammlung iSv Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.
Zu 2.: Das Ausschlußverfahren:
Betrachtet man die Party als eine "Veranstaltung gemeinsamen Verhaltens, die den Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung" beeinhaltet bzw. einem besonderen Zweck dient - der Begehung des Jahrestags des Veranstalters - , dann trägt sie unter Berufung auf das Brokdorf-Urteil dem definierten Begriff einer Versammlung iSv Art. 8 GG ausreichend Rechnung und ist daher auch durch selbigen Artikel Abs. 1 GG geschützt. Auch hier wird natürlich von der Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Sittengesetzes und der Wahrung der Rechte anderer Personen ausgegangen.
Die Unrechtmäßigkeit der Unterstellung einer Anmeldepflicht für diese Feier wäre damit in beiden Fällen bewiesen. Für den Thread-Ersteller: Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist in beiden Fällen irrelevant und nicht unbedingt an den Umstand einer Geburtstagsparty gebunden.
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Und wieder steh ich mit nem Fragezeichen am Kopf da...
Da gibts nu so viele Gesetze, und trotzdem sind solche simplen Dinge wie ne Party nicht eindeutig rechtlich geregelt bzw. genau definiert. Kein Wunder, daß eine derartige Rechtswillkür herrscht. Aber in Holland ist das auch nich besser, hier macht man sich noch nichtmal die Mühe, seine Entscheidungen zu begründen....
Da erinnere ich mich gleich wieder an den Dalai-Lama, der in seinem Buch der Menschlichkeit schreibt: "Die Politiker der westlichen Welt mögen sich noch so sehr bemühen, ihre Rechtssysteme auszufeilen. Die Perfektion werden sie wohl niemals erlangen. Die Welt besteht nunmal nicht nur aus schwarz und weiß."
Best regards
Michy
P.S.: Wie funktioniert denn das hier eigentlich mit der Bewertung? Würd dir gern nen grünen Punkt verpassen....