G
Gast30945
Guest
gibt es da auch urteile passend zu unseren "musikinstrumenten"?
Zum Beispiel LG Kleve 6. Zivilkammer, Urteil vom 1. Oktober 1991, Az: 6 S 70/90:
1. Beim Betrieb von Tonwiedergabegeräten (wie zB Radio, Fernseher, Plattenspieler) ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten.
2. Überschritten wird die Zimmerlautstärke auch dann, wenn zwar der Fremdschall unterhalb des Grenzwertes von 40 Dezibel (tagsüber) liegt, aber nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen als störend und "Auf-die-Nerven-gehend" empfunden wird.
3. Das Spielen eines Akkordeons auf Zimmerlautstärke ist praktisch nicht möglich, da dieses Instrument über keine dämpfende Vorrichtung verfügt. Eine Beschränkung des Spielens auf Zimmerlautstärke käme damit einem Verbot des Musizierens gleich. Der Nachbar hat deshalb Akkordeonspielen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 22.00 Uhr zu dulden, dabei darf die tägliche Spieldauer jedoch insgesamt 1 1/2 Stunden nicht überschreiten.
greetz
Zum Beispiel LG Kleve 6. Zivilkammer, Urteil vom 1. Oktober 1991, Az: 6 S 70/90:
1. Beim Betrieb von Tonwiedergabegeräten (wie zB Radio, Fernseher, Plattenspieler) ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten.
2. Überschritten wird die Zimmerlautstärke auch dann, wenn zwar der Fremdschall unterhalb des Grenzwertes von 40 Dezibel (tagsüber) liegt, aber nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen als störend und "Auf-die-Nerven-gehend" empfunden wird.
3. Das Spielen eines Akkordeons auf Zimmerlautstärke ist praktisch nicht möglich, da dieses Instrument über keine dämpfende Vorrichtung verfügt. Eine Beschränkung des Spielens auf Zimmerlautstärke käme damit einem Verbot des Musizierens gleich. Der Nachbar hat deshalb Akkordeonspielen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 22.00 Uhr zu dulden, dabei darf die tägliche Spieldauer jedoch insgesamt 1 1/2 Stunden nicht überschreiten.
greetz