Freiberufler oder Freelancer stzen einen Akademischen grad voraus.
"Zu den freien Berufen gehört danach die selbstständig ausgeübte
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder
erzieherische Tätigkeit sowie die persönlichen Dienstleistungen qualifizierter
Art, die eine höhere Bildung erfordern.
Als zweites die sogenannten Katalogberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure,
Architekten, Handelschemiker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, beratende
Volks- u. Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Heilpraktiker, Dentisten,
Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer,
Lotsen.
Eine weitere Gruppe wird von den ähnlichen Berufen gebildet, also den
Berufen, die dem typischen Bild eines der oben genannten Katalogberufe
ähnlich sind. Den Katalogberufen ähnlich können z.B. verschiedene Berufsbilder
aus der Gruppe der jungen IT-Berufe sein (u. a. Web-Designer und
Berater mit Hochschulausbildung).
Damit wird deutlich, dass die Aufzählung der freien Berufe in § 18 EStG
nicht abschließend ist.
Ebenso wird erkennbar, dass die Zulassung zu den freien Berufen sehr
unterschiedlich geregelt ist.
Für die freiberufliche künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit
bestehen keine Zulassungsvoraussetzungen."
Für die Abgrenzung vom Gewerbebetrieb kann aber z.B. die Frage relevant
sein, ob es sich um freie, zweckfreie Kunst handelt, oder eher um Kunsthandwerk
mit hohem praktischen Gebrauchswert und ohne besondere
Gestaltungskraft. (DJ?)
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