ich hab da mal ne cd gehabt

Hammy

digital understatement
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Ich hab mal CDs gehabt die total verkratzt waren, da war au nix mehr zu retten, ich hab die CD dann weggeworfen, das Cover und die Hülle hab ich noch in Orginal zustand, wenn ich jetzt illegalerweiße die Lieder runterladen würde. Wäre das dann ok oder wiederrechtlich. Weil ich hab ja schon dafür GEZahlt *g*
 
widerrechtlich....
 
sagste is ne sicherheitskopie...wen du das orginal hast, is das doch unbedenklich :)
 
Joa, das ist ja auch eigentlich ganz logisch..du hast ja zu illegalen Sachen gegriffen und das ist für welchen Zweck auch immer verboten!
 
mir is mal n cd wechsler geklaut worden mit 10 cds,
hab ich auch alle wieder nur nicht im original, aber halt die original hüllen.

obs was nützt?

ich denke der tonträger an sich ist geschützt und nicht die verpackung!
 
man kennt die leute....

den tonträger hamse doch verkauft und vorher gebrannt!
 
@stek

die verpackung is völlig egal- kein original-datenträger oder lizensierte mp3 -> kein nachweis. ich kann auch nicht die verpackung vom nachbarn nehmen und damit behaupten, ich hab da jetzt auch das original.
 
meine meinung: grauzone ;)

und das mit dem geborgten cover hab ich mir wohl schon selbst überlegt :rolleyes: :)

kann man ja mal direkt bei der gema nachfragen. wozu haben die denn telefon :)
 
§ 53 UrhG erlaubt für private Zwecke ( Also Privatkopie ) bestimmte Vervielfältigungen. Der private Gebrauch ist dabei von den anderen Fällen des eigenen Gebrauchs abzugrenzen.
Wann eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" dazu führt, dass keine Privatkopie erlaubt ist, ist noch ungeklärt. Vor allem, wenn "zweifelhafte" Quellen wie Internettauschbörsen benutzt werden, geht der Nutzer ein erhebliches Risiko (Bestrafung wegen Urheberrechtsverletzung) ein.
Ist eben alles Grauzone, denn vom Prinzip her dürfen kopiergeschützte Werke gemäß § 95a UrhG auch dann nicht vervielfältigt werden , wenn die Kopie ansonsten als Privatkopie an sich erlaubt wäre.
Legal währe es bzgl downloading nur wenn :
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches dem Urheber das ausschließliche Recht gewährt, darüber zu bestimmen, ob sein Werk in einem Datennetz zum Abruf bereit gestellt beziehungsweise an Dritte übermittelt werden darf.
Und das wage ich bei den meisten downloadquellen zu bezweifeln.
 
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