§ 53 UrhG erlaubt für private Zwecke ( Also Privatkopie ) bestimmte Vervielfältigungen. Der private Gebrauch ist dabei von den anderen Fällen des eigenen Gebrauchs abzugrenzen.
Wann eine "offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" dazu führt, dass keine Privatkopie erlaubt ist, ist noch ungeklärt. Vor allem, wenn "zweifelhafte" Quellen wie Internettauschbörsen benutzt werden, geht der Nutzer ein erhebliches Risiko (Bestrafung wegen Urheberrechtsverletzung) ein.
Ist eben alles Grauzone, denn vom Prinzip her dürfen kopiergeschützte Werke gemäß § 95a UrhG auch dann nicht vervielfältigt werden , wenn die Kopie ansonsten als Privatkopie an sich erlaubt wäre.
Legal währe es bzgl downloading nur wenn :
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, welches dem Urheber das ausschließliche Recht gewährt, darüber zu bestimmen, ob sein Werk in einem Datennetz zum Abruf bereit gestellt beziehungsweise an Dritte übermittelt werden darf.
Und das wage ich bei den meisten downloadquellen zu bezweifeln.