... hier der Rest des GVL Schreibens das wir gestern erhalten haben:
BETREIBT DIE GVL AUSBEUTUNG VON WEBCASTERN?
VERHINDERT DIE GVL VIELFALT IM NETZ?
Die Rechteinhaber möchten nicht mehr - aber auch nicht weniger - als für
ihre Leistungen angemessen entgolten werden. Die meisten davon erhoffen
sich, von dem Verkauf ihrer Leistungen ihren Lebensunterhalt bestreiten zu
können. Nur wenige Spitzenstars können das (und deren Einkommen wird mit
Neid verfolgt). Der GVL-Webcasting-Tarif schafft eine angemessene Vergütung
für eine neue Nutzungsart, die ebenso spannend wie interessant ist, denn
Webcasts schaffen mehr Vielfalt und Breite, die sowohl die Künstler als
auch die Hörer schätzen. Diese Vielfalt und Breite unterstützt der neue
Tarif, aber er sorgt auch dafür, dass mit dieser Nutzungsart Einkommen
erzielt werden können. Sicher, das Einkommen ist niedrig, wenn Webcaster
nur wenige Hörer haben - aber das unterstützt Vielfalt. Das Einkommen
wächst, wenn die Zahl der Hörer steigt, und das sorgt dafür, dass die
Rechteinhaber am Erfolg eines Webcasters teilhaben, wenn er viele Hörer
gewinnt, und die gewinnt er vor allem dadurch, dass er die Leistungen der
Rechteinhaber intensiv nutzt.
Erforderlich ist ein fairer Ausgleich, und den hat die GVL mit dem
Webcasting-Tarif geschaffen. Die Argumente mancher Webcasting Interessenten
ziehen nicht, die sagen, die Wirkung des Tarifes sei so als würden Kinder
von Spielplatz und Schulhof vertrieben, oder ein Hobby wird
unerschwinglich, oder Bedürfnisse von Millionen Menschen werden ignoriert
oder es sei einfach eine Frechheit.
Spielgeräte gibt es nicht zu einem Sonderpreis. Rechteinhaber müssen
Webcasting als Hobby auch nichtsubventionieren - obwohl der GVL-Tarif
diesen Aspekt sehr wohl berücksichtigt, ganz anders als die Ölindustrie,
die Benzin nicht billiger macht, wenn das Motorrad das Hobby ist.
Schließlich müssen auch die Interessen einiger hunderttausend
Rechteinhaber, die von der Nutzung ihrer Rechte leben (wollen), gegenüber
den Interessen von Millionen Menschen berücksichtigt werden, die gerne
Webcastings nutzen wollen. Es ist zynisch, wenn Ausbeutung beklagt wird und
zur Abhilfe die Ausbeutung der Rechteinhaber verlangt wird.
BESCHRÄNKT DIE GVL DIE MEINUNGSFREIHEIT?
Musik kann uneingeschränkt auch für Webcasts verwendet werden, wenn ihre
Schöpfer zustimmen und dafür vergütet werden. Dies gilt in gleicher Weise
für jedes Foto in einer Zeitung, jeden Beitrag im Rundfunk, jeden Artikel
in einem Magazin - es gilt auch für Musik. Meinungsfreiheit ist nämlich
nicht die Freiheit die Leistungen Anderer kostenlos nutzen zu können. Wer
lediglich seine eigenen schöpferischen Leistungen als Webcasts verwendet,
wer seine eigenen Kommentare und Meinungen im Internet verbreitet, der muss
niemanden fragen und niemanden vergüten. Wenn dies aber mit musikalischer
Untermalung geschieht, weil es auf diese Weise besser "transportiert"
werden kann, der nutzt die Leistungen Dritter und die müssen dieser Nutzung
zustimmen, wenn sie rechtmäßig erfolgen soll. Wird die Zustimmung nicht
eingeholt, ist die Meinungsfreiheit gar nicht betroffen(die unser
Grundgesetz schützt), wohl aber die Eigentumsrechte dieser Dritten (die
ebenfalls durch Grundgesetz und Urheberrecht geschützt sind).
ÜBERZIEHT DIE GVL KLEINE WEBCASTER MIT BÜROKRATIE?
Die GVL verlangt die Protokollierung der per Webcasting übermittelten
Streams (v.a. Interpret, Titel, Anzahl Streams). Dies ist schon deshalb
notwendig, um die Vergütungen richtig an die Rechteinhaber verteilen zu
können. Die Titel müssen aber ohnehin zuvor kopiert werden (siehe oben);
die Erfassung der entsprechenden Daten ist ein durchaus überschaubarer
Zusatzaufwand. Die Protokollierung und die Messung der Anzahl der Streams
erledigen längst schon verfügbare Software-Angebote. Sie sind
beispielsweise in den USA bereits Standart.
Bei kleinen nicht-kommerziellen Webcastern wird die GVL auf diese
Protokollierung verzichten, weil der administrative Aufwand auf beiden
Seiten (auf Seiten der Webcaster wie auf Seiten der GVL) zu groß ist im
Verhältnis zur Vergütung. Ein solcher Verzicht wird aber nicht generell
ausgesprochen werden können, sondern erst nach Prüfung des Einzelfalls.
Auch die Nutzungsbedingungen, die zu beachten sind, können beim Einsatz
entsprechender Software ohne größeren Aufwand erfüllt werden. Tatsächlich
sind nur wenige dieser Bedingungen verpflichtend; viele sind als "Soll-
Bestimmung" ausgestaltet. Das heißt, dass ihre Einhaltung ihrerseits von
Voraussetzungen abhängig ist, die zumutbar oder wirtschaftlich und
technisch machbar sein müssen. Besonders kritisch wurde dabei die Forderung
nach Verwendung eines Kopierschutzes kommentiert. Aber auch diese Forderung
ist an wirtschaftliche Zumutbarkeit und technische Realisierbarkeit
gebunden. Gerade im Hinblick auf kleine nicht-kommerzielle Webcaster dürfte
in den meisten Fällen diese Zumutbarkeit nicht gegeben sein. Die GVL wird
dies deshalb mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der Interessen solcher
Webcaster großzügig ausgestalten.
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ENDE oder vielmehr der ANFANG?
Tragt EUCH ein, tut etwas:
Protestseiten
www.gvl-protest.de
www.radioring.de
http://www.global24music.com/protest.php
Gruss
Paul