Vorallem, wenn der ganze Abend normal weiterverlief. Jetzt im Nachhinein anzukommen und zu sagen, dass ne reparatur 600€ kostet, das fände ich persönlich auch etwas schräg. (...) Wenn das nicht über Ihre Versicherung geht, sehe ich leider wenig Hoffnung.
Das schließt einen Schaden nicht aus. Schaden wird definiert als jede unfreiwillige Vermögensminderung. Selbst wenn er mit dem Mac den Abend über noch weitergespielt hat, kann die verschüttete Cola im Nachhinein zu Funktionsbeeinträchtigungen des Macs führen. Muss er zur Beseitigung dieser Kosten aufwenden, dann liegt hierin ein Schaden. Dieser muss lediglich adäquat-kausal im Zusammenhang mit dem Verhalten besagter Schülerin stehen.
Und wenn Apple sagt, dass es 600 Euro kostet, den Mac zu fixen, ist dieser Betrag zu ersetzen. Grundsätzlich ist der Zustand wiederherzustellen, der vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat (sog. Naturalrestitution, § 249 I BGB). Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gläubiger statt Wiederherstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 II BGB). Denn in einem solchen Fall will das Gesetz es dem Gläubiger nicht zumuten, den Schuldner noch einmal in seine Sphäre eindringen zu lassen.
Entweder sie ist in der Pflicht oder nicht. Falls nein, Thema erledigt. Falls ja, zahlt ihre private Haftpflicht und wenn sie sowas nicht hat, dann haftet sie persönlich.
Gesetzt den Fall, ein Anspruch gegen besagte Schülerin ist gegeben -die konkrete Anspruchsgrundlage einmal außen vor gelassen-, dann haftet sie auch dann persönlich, wenn sie eine private Haftpflichtversicherung hat. Eine solche verhindert nicht den direkten Zugriff auf die Schuldnerin. Existiert eine Haftpflichtversicherung, kannst du auch gegen diese vorgehen und Schuldnerin und Versicherung müssen den Rest -etwa Rückgriff der Versicherung auf die Schuldnerin- im Innenverhältnis regeln.
Wenn jemand das Zeug dann aus Fahrlässigkeit oder sonstigen Gründen kaputt macht, dann ist dieser jemand logischerweise auch in der Pflicht es zu bezahlen.
Verschulden und -sofern der Anspruch auf 823 I BGB gestützt wird- Verschuldensfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB vorausgesetzt.
Wenn alles den ganzen Abend normal weiterverläuft, dann hat man wenig Chancen Geld zu sehen. Und ich verstehe auch gar nicht richtig, was hier der Defekt sein soll?
Wenn das MacBook nicht mehr funktioniert, dann lässt man es reparieren. Und wenn nur die Tasten etwas verklebt sind, dann reinigt man diese.
Zur Not mit selber aufschrauben. Aber dafür 600€ zu verlangen klingt etwas utopisch.
Siehe oben.
Also ich würde an Stelle der Abiturentin den Schaden auch nicht zahlen,zumahl ja kein Geräte-Schaden da war ,da du ja den ganzen Abend noch weiter Nonstop Musik mit dem macbook aufgelegt hast.
Siehe oben.
Du hast schliesslich die Beweispflicht das da ein Schaden zu der Zeit von der Abiturentin am Notebook entstanden ist,und da man das im Nachhinein schlecht beweisen kann wird es wohl darauf hinausgehen das du kein Geld bekommst.
Vor Gericht wird es genauso darauf hinauslaufen,da die Musik ja den ganzen Abend weiterlief,dafür wird es dann auch genug Zeugen geben.
Die könnten dir das in die Wiege legen das du es noch nach der Veranstaltung selbst gemacht /verursacht hast ,und jetzt einen Sündenbock dafür suchst,um ein neues Mac-Book zu bekommen.
Bezüglich des Schadens: Erneuter Verweis nach oben.
Hinsichtlich der Beweispflicht stimmt es, dass grundsätzlich der Anspruchsteller die seinen Anspruch begründenden Tatsachen darlegen muss. Hier wird es dann möglicherweise die angesprochenen Dementi geben. Aber von vornherein aussichtslos ist es sicher nicht, diese zu widerlegen. Das ist allerdings eine Frage des Beweisrechts.
Schüler unter 18 Jahre sind nur eingeschränkt geschäftsfähig - können also normalerweise keinen Vertrag mit Dir als DJ abschließen.
Nicht ganz. Von Personen unter sieben Jahren geschlossene Verträge sind nach §§ 105 I iVm 104 Nr. 1 BGB gänzlich unwirksam. Personen, die noch nicht 18 Jahre, aber über sieben Jahre alt sind, können durchaus Verträge schließen. Enthalten diese Verträge aber nicht lediglich rechtliche Vorteile und handelt der Vertragsschließende ohne die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrags der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, dh der Vertrag ist bis zu dessen Genehmigung schwebend unwirksam (vgl. §§ 107, 108 I BGB).
Zudem ist es unerheblich was in dem Vertrag steht wenn eine Dame sein Equipment beschädigt, dann geht es um Haftung und nicht um Booking.
Das gilt hinsichtlich einer deliktischen Haftung. Besteht ein Vertrag, dann kommt aber auch eine vertragliche Haftung in Frage. Denn ein Schuldverhältnis -und ein solches kann auch durch einen Vertrag begründet werden- kann auch zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen verpflichten (vgl. § 241 II BGB).
Besteht nun ein wirksam geschlossener Vertrag zwischen den Schülern und der besagten Agentur, müsste man wohl weiter prüfen, ob nicht ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, also zugunsten des Geschädigten besteht, der auch ihm gegenüber gewährleisten soll, dass auf seine Rechtsgüter und Interessen Rücksicht genommen wird. Aber selbst wenn man dies und eine Pflichtverletzung bejahen könnte, müsste die Pflichtverletzung, dh die Beschädigung des Macs durch besagte Schülerin den veranstaltenden Schülern zuzurechnen sein.
Geld sieht er mit rechtlichen Schritten eh nie, da er ja weder die Schuldige dingfest gemacht hat, noch das Auflegen abgebrochen hat.
Bezüglich letzterem wiederum der Verweis nach oben.
Naja... wenn ich einen Künstler buche und ihm passiert was auf MEINER Feier, der Schuldige kann nicht ausfindig gemacht werden - dann habe ich als Veranstalter zumindest ne Teilschuld da ich Sorge dafür zu tragen habe, dass die Gäste... die auf der Party sind keinen Unfug anstellen. Das sagt mir zumindest mein Rechtsverständnis.
Rechtsverständnis oder Gerechtigkeitsempfinden?
Das alles lässt sich aber nicht pauschal sagen. Es kommt, wie eigentlich immer im Recht, auf die Umstände des konkreten Falls an.
Nichts desto trotz wäre dann hier die Frage zu stellen, ob der Verursacher überhaupt deliktfähig ist = ihm muss das Handeln und die Tragweite seiner Tat bewusst sein - spielt der DJ weiter kann der Schüler ja nicht davon ausgehen etwas beschädigt zu haben.
Letzteres hat keinerlei Relevanz. Es kommt einzig und alleine auf die Deliktsfähigkeit im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an und nicht darauf, ob der Schädiger im Nachhinein davon ausgehen musste oder nicht etwas beschädigt zu haben. Hinsichtlich der Deliktsfähigkeit wiederum der Verweis auf §§ 827, 828 BGB.