Garantie bei Musikhäusern

d-a-f-f-y

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Moin,

den Thread hier möchte ich aus zwei Gründen eröffnen. Zum einen aus eigener Erfahrung, zum anderen aus der Tatsache, dass immer alle Leute bei einem Privatverkauf schreiben, dass sie die Rechnung zwecks Garantie mitsenden.

Nicht bei jedem Musikhändler kann man die Garantie so einfach übertragen. Ich hab jetzt einfach mal die 5 "großen" Händler Musicstore, Thomann, Musichaus-Korn, Elevator und Recordstore hier aufgenommen. Die Liste kann aber bei Bedarf beliebig fortgeführt werden.

Hier mal die Auszüge aus den entsprechenden AGB:
Thomann:
Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung übernimmt das Musikhaus Thomann e.K. 3 Jahre Garantie nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

1. Das Musikhaus Thomann e.K. leistet Garantie für alle während eines Zeitraums von drei Jahren ab Gefahrübergang auftretenden Mängel, die nachweislich auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Garantieleistung steht nur dem Kunden, der Verbrauchergem. §13 BGB ist, zu und kann nicht abgetreten werden.

Musicstore:

Für alle bei der Firma Music Store gekauften Produkte gewähren wir - zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung - insgesamt 3 Jahre Garantie unter Berücksichtigung nachstehender Bedingungen, sofern der Kunde ein Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist. Der Anspruch auf Garantieleistung steht nur dem Kunden zu und kann nicht abgetreten werden.

Recordcase:
Die Gewährleistung und Garantie erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Musikhaus Korn:

Wir geben auf alle Artikel, die nach dem 1.4.2005 von Endverbrauchern im, Sinne des §13 BGB bei uns gekauft wurden, eine Garantie von 36 Monaten. Wir leisten Garantie für alle während der Garantiezeit auftretenden Mängel, die nachweislich auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind. Die Garantie gewährt kein Recht auf Kaufpreisminderung, Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Elevator macht in seinen AGB leider keinerlei Angaben zu Garantien.

Wie man sieht variiert das von Shop zu Shop. MS und Thomann geben Garantie nur an den Erstkäufer. Da könnt ihr beim Verkauf also die Rechnung ruhig zuhause lassen, weil diese euch im Fall der Fälle nichts bringt. ;)

Ich komm wie gesagt auf das Thema, weil ich vor Jahren mal eine Soundkarte bei Thomann gekauft habe und diese dann später über Ebay wieder verkauft habe. Vor ein paar Wochen kam die Soundkarte dann wieder bei mir zuhause an, weil der damalige Käufer diese wegen eines Defekts eingeschickt hatte. Thomann wickelt die Garantie aber wie gesagt nur für den Erstkäufer ab, dessen Name auch auf der Rechnung steht und hat die Karte deswegen wieder zu mir zurück geschickt.

Ich wollts hier nur mal erwähnt haben, weil ich denke, dass sich die meisten Leute da beim Kauf von gebrauchten Sachen einfach keine Gedanken drüber machen.
 
Schonmal gut zu wissen, denn viele verkaufen Ihr Zeug mit dem Hinweis: "Noch 2,5 Jahre Restgarantie", Rechnung wird mitgeliefert.

Der Artikel wurde beim T oder MS gekauft. Allerdings steht die Restgarantie ja nur dem Erstkäufer zu (Obwohl von Erstkäufer nichts in den Bedingungen steht).
 
Das mit dem Erstkäufer stammt aus Gesprächen mit dem Unternehmen, in dem Fall Thomann und der Erkenntnis, dass die reparierte Ware nur an die Adresse auf der Rechnung zurückgeschickt wird.

In den AGB steht immer nur, dass die Garantie nicht "abgetreten" werden kann.

Evtl. kann man hier noch mehr Shops aufnehmen, so dass ne kleine Übersicht entsteht, wo man "gefahrlos" die Garantie abgeben kann und wo nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hm danke für die Infos dass wusste ich bisher auch nicht, habe aber unterbewusst schon immer mit dem Gedanken gespielt, dass da etwas mit der Garantie und der Übertragung im Busch sein könnte.
 
Elevator macht in seinen AGB leider keinerlei Angaben zu Garantien.

Das stimmt nicht so ganz! Es wird nur darauf hingewiesen, dass keine Garantie gegeben wird. Natürlich bleibt trotzdem die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.

https://www.elevator.de/shop_content.php/coID/3/content/Unsere-AGB#gewaehrleistung

8. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

11. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
 
Ist doch die Regel und auch logisch das sich die Garantie (meist) nicht übertragen lässt.

An anderer Stelle schon mehrfach genannt, hier deswegen nur noch mal das Kurzgebet:

- Garantie = freiwillige Leistung des Händlers
- Soll zum Neukauf (beim Händler) anregen
- Kann auch lauten "löpt bis es das nächste Mal Backsteine regnet"

:)
 
Schonmal vielen Dank, war mir so in der Art bis eben auch nicht bewusst.

Heißt das jetzt wirklich für mich, dass wenn ich z.B. hier im DJF was kaufe, ich keine Garantie für die Geräte habe? Sprich: Geht die Ware schrott hab ich keinen Anspruch auf eine Reperatur bzw. nen Austausch des Gerätes?! Oder gibt es für 2.Hand Käufer die Möglichkeit das Gerät über den Hersteller zu tauschen? :confused:
 
Die gesetzlich verankerte Gewährleistung bleibt von möglichen Garantieansprüchen unberührt. ;)
 
editiert

Heißt das jetzt wirklich für mich, dass wenn ich z.B. hier im DJF was kaufe, ich keine Garantie für die Geräte habe?

das kann es heißen, wenn die musikhäuser das ausschließen (siehe thomann). dann hast du dann keine garantie.

die möglichkeit das ganze über den hersteller zu regeln bleibt weiterhin. das ist aber nicht die garantie, sondern die gewährleistung (wie pyro schon schrieb) und die ist gesetzlich festgelegt.

wie das ganze aber in der realität läuft, dass weiß ich nicht...
 
Zuletzt bearbeitet:
@daffy:
da hast du jetzt aber was durcheinandergebracht.
Der Hersteller ist nicht für die Gewährleistung haftbar, sondern der Händler.
In dem Fall der Musikhäuser heisst das theoretisch, das diese, die Ware innerhalb von zwei Jahren bei nicht von dir verursachtem Defekt, nachbessern/nachliefern müssen.
In der Praxis ist es so, das quasi im ersten halben Jahr irgendein Defekt auftritt, du die Ware einschickst, und anstandslos nachgeliefert/nachgebessert wird.
Nach dem ersten halben Jahr gilt dann die Beweislastumkehr, was bedeutet das du dem Musikhaus beweisen musst, das die Ware schon einen defekt hatte als du sie gekauft hast.
Das ist dann meistens aussichtslos für den Käufer.
Daher geben Thomann usw. eine Garantie, um diese Gestzliche Regelung noch im Sinne des Kunden zu erweitern.
Ob du Ansprüche beim Hersteller geltend machen kannst, kommt dann immer drauf an ob der Hersteller ne Garantie gewährt oder nicht!
Leider oft nicht der Fall.
Dann hast du keineerlei Anspruch, auch nicht nach zb. einem Monat!
Dann ist es aber so das ne Rechnung (und evtl. registriertes Produkt) reicht.
Hier ist es dann aber auch schwierig mit dem Weitervekauf denke ich...das weiss ich aber leider nicht so genau.
Prinzipiell ne schwierige Sache.
 
echt? dann ist mein wissensstand ein anderer.

garantie ist komplett musikhaussache. d.h. die geben ihren kunden den anreiz, dass sie 1-2-3 jahre für defekte am gerät haften bzw. diese reparieren/umtauschen.

gewährleistung wiederrum ist vom hersteller zu gewähren. das wird zwar über die musikhäuser abgehandelt, aber die machen in so einem fall nichts anderes, als das gerät zum hersteller zu schicken.
in meinem verständnis macht es für den kunden also keinen unterschied, ob er sich bei einem defekt des gerätes an den händler (musikhaus) oder an den hersteller selber wendet, da gewährleistung vom händler gegeben ist.

ich lass mich aber gerne eines besseren belehren. :)
 
zeyhan hat schon recht.

gesetzliche gewährleistung - 2 jahre, nach 6 monaten beweisumkehrlast, sache zwischen händler und endkunden

händlergarantie - freiwillige leistung des händlers, zumeist aber mit einschränkungen

herstellergarantie - freiwillige leistung des herstellers
 
Ist alles richtig, die gesetzlich verankerte Gewährleistung trägt aber dennoch der Hersteller und nicht der Händler, dieser, (der Händler), kann nicht für fehlerhafte Produktion des Herstellers in Regress genommen werden.
Nimmt sich der Händler diesem dennoch an, so wird er nichts anderes machen als die Ware an den Hersteller zu übermitteln.

Im Gesetz ist dies zwar mit dem Verkäufer verankert, (sprich; die Gewährleistung trägt der Händler), aber dieser ist ja ebenfalls Kunde (vom Hersteller).
Hier greift aber wohl anderes Recht und wie dies genau aussieht müsste mal jemand der sich mit Vertragsrecht wirklich auskennt erläutern, da hab ich im Detail keine Ahnung von.


lesen²: Also im Grundsatz s.h daffy
 
Zuletzt bearbeitet:
das haben wir auch so verstanden. um beweislast und co. gehts ja garnicht. ;)

aber:
bei gewährleistung haftet der händler oder der hersteller? das sind ja nu zwei paar schuhe. ;)

wenn ich mir nen ecler bei thomann kaufe und der hat nen wackelkontakt. an wen stell ich meine gewährleistungsansprüche? ecler oder thomann?

edit: hab grad erst pyros beitrag gelesen. ;) damit hat sich meine frage ja beantwortet. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Die kannst du auf jeden FAll an Thoman stellen. Was Thoman dann macht ist deren Sache. Die werden sich im Normalfall dann an der Hersteller wenden und das dann erstattet kriegen (wie genau das läuft weiß ich nicht - damit hat der Kunde aber nichts zu tun).
Du hast aber auf jeden Fall das Recht dich an deinen Händler wenden zu können.

Im normalfall kann man sich allerdings auch an den Hersteller wenden. Hab es noch nie erlebt, dass es da Probleme gab.
 
Gesetzl. Gewährleistung innerhalb der 2 Jahre kann man wohl nicht einschränken. Der Käufer ist jederzeit frei in seiner Entscheidung, das Gerät gebraucht zu verkaufen.

Ob es nun sinnvoll ist, für chin. Produkte 3 oder gar 5 Jahre Garantien (u. a. MP Ibbenbüren) zu geben, sei dahingestellt, die Rückstellungen dafür wären mir zu teuer.
 
Hi,

da gibt es eine Möglichkeit das ganze zu umgehen. Wenn Ihr ein gebrauchtes Teil (mit Garantie) erwerbt, solltet ihr darauf achten, dass der Verkäufer euch namentlich sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus dem Kaufvertrag des Musikhauses und des urspr. Kunden ergeben haben, überträgt. Dann kann euch nix passieren. Im Regelfall kann man das in einem formloser Form in einer Art "Eigentumsübergang" regeln.
Muss halt nur vom Ursprungskunden unterzeichnet sein.

Gruss
 
und wie willst du mit so einem schreiben gegen einen bestehenden vertrag handeln, der eine weitergabe der garantieansprüche an dritte ausdrücklich untersagt?
 
Hi,

mein Bürokollege ist Dr. jur..Der hat mir den Tipp gegeben. Musicstore und Co können auf eine freiwillige Garantie des Herstellers (nicht zu verwechseln mit Gewährleistung) keinen Einfluss nehmen. Im Regelfall ist die Herstellergarantie Produktbezogen und nicht Personenbezogen (Es sein denn, der Hersteller schränkt dies bereits ein). Im Regelfall zeigen sich viele Hersteller hier aber kulant (es könnte sich ja auch hier um eine Geschenk handeln).

Etwas anders sieht es mit den Garantien aus, die von einigen Händlern über die Herstellergarantie hinaus gewährt werden (wie z.B. 3 Jahre Garantie bei Musicstore, Thomann usw.) Die kann man natürlich schon einschränken. Aber manchmal frag ich mich, ob eine derartige Garantie überhaupt was bringt. Bei ner Soundkarte macht das ja noch Sinn. Aber i.d.R erstrecken sich diese Garantien nicht auf Verschleiss,- oder bewegliche Teile (d.h. das Fader, Potis etc. sind ohnehin nicht von der Garantie umfasst sind).

Gruß
 
ich glaub du schmeißt hier was durcheinander. die garantie, von der wir hier reden, geht von den musikhäusern aus (sprich: thomann und MS). die gewähren dir 3 jahre und die kannst du meines wissens auch nicht durch son schreiben einfach weitergeben.

der hersteller ist doch nicht verpflichtet dir garantie zu geben (schön, wenn er es tut. müssen tut der nix). der muss nur gewährleistung einräumen. aber das ist ja hier zu genüge diskutiert.

klär mich auf, wenn ich falsch liege. aber ich glaube, du wirfst da was durcheinander. ;) ne MS oder thomann-garantie kannst du in meinen augen auch mit so nem wisch nicht weitergeben. wenn die musikhäuser ihre garantie nur an den ertskäufer geben, dann kannst du dich doch dumm und dusselig schreiben.

ob du trotzdem versuchst, beim hersteller direkt was zu regeln (gewährleistung oder garantie), dass steht aber auf nem ganz anderen blatt. ;)
 
Ist alles richtig, die gesetzlich verankerte Gewährleistung trägt aber dennoch der Hersteller und nicht der Händler, dieser, (der Händler), kann nicht für fehlerhafte Produktion des Herstellers in Regress genommen werden.
Nimmt sich der Händler diesem dennoch an, so wird er nichts anderes machen als die Ware an den Hersteller zu übermitteln.

Im Gesetz ist dies zwar mit dem Verkäufer verankert, (sprich; die Gewährleistung trägt der Händler), aber dieser ist ja ebenfalls Kunde (vom Hersteller).
Hier greift aber wohl anderes Recht und wie dies genau aussieht müsste mal jemand der sich mit Vertragsrecht wirklich auskennt erläutern, da hab ich im Detail keine Ahnung von.


lesen²: Also im Grundsatz s.h daffy


Hallo,

wollte dazu nochmal was sagen:

Die Rechts-und Sachmängelhaftung nach dem BGB besagt, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer eine Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs.1 S.2 BGB).

Ob der Verkäufer den Mangel einer Sache mit dem Hersteller auskaspert oder selbst bezahlt, kann dem Käufer doch völlig wurscht sein, ebenso, dass der Händler Käufer im Sinne des Herstellers ist.
Darum geht es nicht, denn wenn mir Thomann einen Mixer von Ecler verkauft, dann ist Thomann der Verkäufer und ich der Käufer! Wenn der Mixer dann einen Defekt aufweist, wende ich mich an Thomann und nicht an Ecler. Thomann müsste mir dann den Mixer nachbessern oder einen neuen hinstellen.

Was Thomann mit dem Hersteller hinterher vereinbart, kann mir doch egal sein. Da ich selber Verkäufer war, weiß ich, dass Reklamationen gesammelt werden und der Hersteller alles aus einem Monat oder so umtauscht oder vergütet!
Wobei ich nicht glaube, das z.B. Thomann oder die anderen direkt bei den Herstellern einkaufen, sondern die Sachen beim Großhändler kaufen.

Aber wie gesagt, kann uns egal sein, Käufer geht bei einem Defekt zum Verkäufer und Punkt.

Sonstige Garantien find ich schön, aber dass diese Garantien nicht auf Zweitkäufer übergehen, das gabs schon immer!!!

Gute Nacht!
 
Das mit dem Erstkäufer stammt aus Gesprächen mit dem Unternehmen, in dem Fall Thomann und der Erkenntnis, dass die reparierte Ware nur an die Adresse auf der Rechnung zurückgeschickt wird.

diesen bekloppten trouble hatte ich schonmal mit einem gebrauchten MOTU interface. bei mir DOA. hatte die rechnung, eingeschickt und extra im schreiben fett gedruckt, dass es bitte an meine und nicht die rechnungsadresse zurücksoll. und was war? ist beim ersten gelandet. ein glück, dass dieser es wieder zurückgeschickt hatte und es auf umwegen doch bei mir ankam. solche blödmänner.
 
Jo, bei mir auch schon passiert. In 2 eMails darauf hingewiesen und Zettel an die Rechnungskopie getackert. Doch wieder an den Erstkäufer geschickt. Der war aber so nett und hats mir einfach zugeschickt. (Ich hätte vermutlich sonst ewig gewartet und nix gemerkt!)
 
ich glaub du schmeißt hier was durcheinander. die garantie, von der wir hier reden, geht von den musikhäusern aus (sprich: thomann und MS). die gewähren dir 3 jahre und die kannst du meines wissens auch nicht durch son schreiben einfach weitergeben.

der hersteller ist doch nicht verpflichtet dir garantie zu geben (schön, wenn er es tut. müssen tut der nix). der muss nur gewährleistung einräumen. aber das ist ja hier zu genüge diskutiert.

klär mich auf, wenn ich falsch liege. aber ich glaube, du wirfst da was durcheinander. ;) ne MS oder thomann-garantie kannst du in meinen augen auch mit so nem wisch nicht weitergeben. wenn die musikhäuser ihre garantie nur an den ertskäufer geben, dann kannst du dich doch dumm und dusselig schreiben.

ob du trotzdem versuchst, beim hersteller direkt was zu regeln (gewährleistung oder garantie), dass steht aber auf nem ganz anderen blatt. ;)

Hi,

ist im Wesentlichen genau das was ich beschrieben habe. Nur muss man zwischen einer freiwilligen Garantie, die der Hersteller gibt und einer Garantiegebung des Händlers unterscheiden.
Thomann wird z.B. nie selber eine Schaden als Garantiefall für ein Produkt abwickeln, wenn der Hersteller eine Garantie gegeben hat.
 
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