Equipment-Haftungsvertrag für öffentliche Veranstaltung

Varian

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Eine Schule in meiner Umgebung hat sich jetzt sehr spontan entschieden am 30.3 noch eine Abivorfi-Party in einer gastronomischen Einrichtung in der Gegend zu feiern.
Ich habe eine Anfrage zum Booking erhalten, nur müssen ein paar Sachen von meiner Seite aus geklärt sein, bevor ich zustimme.

Das Hauptproblem ist, dass in der Einrichtung zwar eine angemessen PA vorhanden ist, da des Öfteren Bands auftreten, aber kein ernstzunehmendes Dj-Equipment.
Die eine Möglichkeit ist nun, dass man Dj-Equipment anmietet.
Hatte ich alles schon hinter mir, kostet rund 80 € + Transportkosten.
Möglicherweise ist das schon zuviel, da ich und ein anderer Dj auch noch bezahlt werden müssten.

Ich nehme an, auf der Vorbesprechung zur Party wird die bitte an die Dj's kommen, für eigenes Equipment zu sorgen.
Ich habe im Prinzip kein Problem damit, meine eigenen Turntables dort aufzubauen, wenn ich denn eine Versicherung habe, diese auch heil wieder nach Hause mitzunehmen.

Dazu würde ich den Veranstaltern entweder eine Equipmentversicherung o.Ä. vorschlagen, oder mit Ihnen einen rechtskräftigen Vertrag eingehen, dass jegliche nicht durch mich verursachten Schäden an dem Equipment, im Worst Case von Ihnen bezahlt werden müssen.

Das heißt, wenn von irgendwo ne Bierpulle auf meinem Technics landet und sich der Werfer nicht finden lässt, muss der Veranstalter haften.

Wie müsste ein solcher Vertrag aussehen? Gibt es solche Versicherungen, die ich den Veranstaltern vorschlagen könnte?
 
Also Grundsätzlich gibt es keine Versicherung die sowas versichert. Der Veranstalter kann natürlich trotzdem sagen das er für Schäden an den Gerätschaften aufkommt, kann dies allerdings nicht durch eine Versicherung absichern. Grade bei einer Vofi ist das immer so eine Sache da diese Zusage dir wenig bringt wenn Niemand dir direkt unterschriebt, dass er für den Schaden aufkommt, da sich so ein Vofiarbeitsgruppe schnell zerstreut nach der Veranstaltung und dann sich keiner mehr verantwortlich sieht.

Also mein Tipp wäre aufzulegen wenn für geeignete Rahmenbedingungen gesorgt ist. Gescheites DJ Pult auf dem keine Getränke stehen, keine Clowns die auf der Bühne/ hinterm Dj Pult rumhampeln und natürlich ein Sicherheitsdienst (nicht 5 besoffene Schüler) die du immer zur Hilfe holen kannst. Dann kann eigentlich nicht viel schief gehen. Natürlich selber noch aufpassen. Die Erfahrung zeigt, dass sich gefährliche Situationen meist im vorhinein abwenden lassen.

Also drauf achten:
-Flaschen/Glässer nicht auf den selben Tisch wie das Equitment
-Niemand ist auf der Bühne außer du und vielleicht noch ein 2 oder 3 DJ
 
Wenn mit eigenem Equipment, dann so wie Electronic Forest es beschrieben hat.

Ich an deiner Stelle würde dem Veranstallter sagen, er soll das nötige Zeug zu mieten! So liegt die Verantwortung beim Veranstallter und du hast nichts damit am Hut;)
 
Ich kenne den Club sogar, weil ich da schonmal aufgelegt habe. Das Dj-Pult ist etwas über Kopfhöhe und am Eingang zur Booth wurde damals extra ein Türsteher platziert.

Aber letztendlich nützt mir das alles nix, es ist mir trotzdem zu gefährlich für meine beiden Schätze ;)
Deswegen fragte ich ja, wie so eine schriftliche Abmachung mit dem Veranstalter auszusehen hat, damit sie rechtskräftig ist und der Veranstalter sich seiner Haftungspflicht nicht entziehen kann.

Btw: Wie ist das eigentlich geregelt, wenn an dem gemieteten Equipment ein Schaden ensteht?
 
Natürlich gibt es solche Versicherungen, aber sie lohnen nicht für ein einmaliges Event.

Wenn man das Risiko nicht abschätzen kann, dann sollte man im Vorfeld seinen Mund halten und hat eben keine Einspieler zur Verfügung. Schon ist das Risiko null und man stellt nur den technischen Rider. Fertig.
 
Also ich hab neulich bei einem Freund für eben eine solche Abi-Feier einen Vertrag zwischen ihm (VA) und den DJs liegen sehen. Da stand halt vereinfacht gesagt drin das der VA für alle Schäden bedingunglos haftet und der DJ in jedem Fall sein Geld bekommt.(auch wenn sich der Verursacher nicht findet).
Ich weiß nicht ob das einwandfrei rechtskräftig war, aber ich sehe keinen Grund wieso es das nicht sein sollte.
 
Genau darum gehts ja, wenn sowas verfasst wird, dann bitte auch rechtskräftig ;)
 
Lest euch doch einfach mal die verschiedenen AGBs der Verleihfirmen durch. Da hat man einen Anhaltspunkt, auch wenn man ohne Studium wohl nicht beurteilen kann ob diese dann 100% wasserdicht sind.Oben gab es doch zudem den Link zum Mustervertrag. Ist doch alles geschwätzt :)
 
Das ist halt das Problem. Rechtskräftig ist so eine Sache da brauchst du dann vermute ich schon einen Anwalt, weil Verträge könne theoretisch auch widerufen werden, etc. Außerdem müsstest auf jeden Fall jemanden finden der schriftlich zusichert für Schäden an deinem Equitment zu haften. So eine Person, die die Verantwortung übernimmt, wird schwierig zu finden. Wenn du wirlkich auf Nummer sicher gehen willst dann lass das was du brauchst anmieten. Anders gehts nicht wenn du 100% sicher sein willst.

Zudem möcht ich noch anmerken das es eigentlich nicht wirklich üblich ist, dass der Veranstalter fürs Equitment des DJs haftet. Normalerweise hat man halt auf sein Zeug aufzupassen.
 
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Zudem möcht ich noch anmerken das es eigentlich nicht wirklich üblich ist, dass der Veranstalter fürs Equitment des DJs haftet. Normalerweise hat man halt auf sein Zeug aufzupassen.

Da gebe ich dir vollkommen Recht. Allerdings ist es genauso üblich das mindestens ein Grundequipment gestellt wird (2x CD-Player/TT + Mixer). Alles weitere muss der Künstler natürlich selber mitbringen und selbst drauf aufpassen.
 
Vorweg:

Die "Rechtskraft" betrifft die Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen. Was ihr meint, ist ein (rechts)"wirksamer" Vertrag.

Was einen derartigen Vertrag anbelangt:

Was hier gleich zu Beginn schwierig werden könnte ist die Wirksamkeit wegen Geschäftsfähigkeit. Sind alle Schüler der betreffenden Stufe schon 18? Wenn nicht, könnte man da schon einhaken. Ein Vertrag wäre bis zur Genehmigung der jeweiligen Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam (über 7 sollte jeder Schüler sein :d ). Der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) wird hier ebenfalls nicht greifen.

Hat derjenige, der den Vertrag mit dir schließt, Vertretungsmacht, d.h. ist er bevollmächtigt jeden einzelnen Schüler aus der Stufe rechtlich zu verpflichten? Ist das nicht der Fall, ist er falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht) und nur er würde haften. Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Stufe eine GbR gegründet hat, bei der jeder Schüler Gesellschafter ist. Dazu müsste man aber die genauen Umstände des Einzelfalls prüfen.

Inhaltlich habe ich sehr starke Bedenken, ob ein Vertrag, der eine derart umfängliche und v.a. verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, Bestand haben würde. Denn eine Haftung ist grds. verschuldensabhängig. Wie jetzt im konkreten Fall eine gesetzliche Haftung nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) aussehen würde, kann ich dir aus dem Stehgreif nicht sagen, da müsste ich erst selbst die Vorschriften nachlesen.

Auf den Tipp, sich aus den AGB von diversen Veranstaltern Anregungen zu holen, kann ich dir nur sagen, dass solche zwar sehr gut als Inspirationsquelle dienen können. D.h. aber nicht zwangsläufig, dass solche Bestimmungen auch wirksam sind, auch nicht, wenn ein Anwalt/Jurist sie verfasst hat. Nicht umsonst erklärt der BGH häufig AGB-Klauseln für unwirksam.

Mein Tipp:

Verlange, dass euch anständiges Equipment gestellt wird. Zwar kannst du auch auf den Abschluss eines derartigen Vertrages pochen. Aber selbst wenn du einen solchen Vertrag abschließen solltest, wäre in meinen Augen noch lange nicht garantiert, dass du auf der sicheren Seite bist. Begründung: Siehe oben.
 
Genau, es ist ja nichts vorhanden.
Ich weiß ebend nicht, ob die Veranstalter das Equipment-annmieten mitmachen.
Da muss für 2 Tage ein Fahrer mit Auto gefunden werden und dann müssen mindestens 80 € für Equipment rausgeballert werden. Ich nehm 50 € für meinen Auftritt, was der Kollege vor mir nimmt, weiß ich ich nicht.

Wenn die Veranstalter merken, mehr als 150€ für die die Dj's, klingeln bei denen schon die Alarmglocken. Soviel Geld ist ebend nicht vorhanden und der Sinn einer Vorfi-Party ist ja ebend auch Geld einzunehmen und nicht +/- 0 wieder aus der Sache rauszukommen.

Ich glaub es ist rhetorisch klüger, denen am Freitag einfach einen Vertrag hinzuballern und zu sagen, ,,so Leute jetzt entscheidet selbst ob ihr nicht doch lieber mieten wollt", als andersrum.
Letztendlich werden sie sich dann wartscheinlich fürs mieten entscheiden, aber ich möchte trotzdem beides angeboten haben.

Ich habe es jetzt mal so gemacht. (paar Einzelheiten zur Veranstaltung sind noch nicht bekannt, daher nicht angegeben)


@Steve Bee: Habe deinen Beitrag nicht mehr lesen können, bevor ich mit meinem begann. Gut das du es mir so darstellst, dann werde ich denen jetzt warscheinlich sagen, dass eine Equipmentanmietung aus gegebenen Verhältnissen unausweichlich ist. Der Veranstalter ist übrigens 18.
 
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Zudem möcht ich noch anmerken das es eigentlich nicht wirklich üblich ist, dass der Veranstalter fürs Equitment des DJs haftet. Normalerweise hat man halt auf sein Zeug aufzupassen.

Mir ist kein DJ oder Künstler in meinem Bekanntenkreis bekannt der nachfolgende Klausel nicht im Vertrag hat. Grober Wortlaut in Laiendeutsch: Der Veranstalter haftet für die Sicherheit des Künstlers und Beschädigung des Equipments des Künstlers durch den Veranstalter oder andere Personen. Dazu noch der Hinweis auf das BGB und gut.

Bisher ist der Fall noch nie eingetreten, daher wäre es interessant ob unsere jur. Fachkraft nicht vielleicht mal nen Fall rauszaubern kann, bei dem man weiß wie es ausging. Also ein Urteil wegen Beschädigung, bei Verleihfirmen kommt das ja sicher öfter mal vor.

Wer eine Vorfi-Party ohne jede Ausgaben machen möchte, der treffe sich zum Grillen im Wald. Ein DJ muss angemessen bezahlt werden und die Miete des Equipments ist wohl Voraussetzung denn es wächst nicht auf Bäumen. Du kannst denn gern und gut einen Vertrag hinlegen, musst aber dann die Punkte berücksichtigen, die oben erwähnt wurden: ist die/derjenige 18 J? Vertritt sie/er die SchülerInnen? Hat er eine Haftpflicht als Veranstalter? etc. etc.
 
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Bisher ist der Fall noch nie eingetreten, daher wäre es interessant ob unsere jur. Fachkraft nicht vielleicht mal nen Fall rauszaubern kann, bei dem man weiß wie es ausging. Also ein Urteil wegen Beschädigung, bei Verleihfirmen kommt das ja sicher öfter mal vor.
Da ich mit Beendigung meines Studiums exmatrikuliert wurde habe ich keinen Zugriff mehr auf Juris und andere Datenbanken. Ansonsten hätte ich diese gerne mal bemüht.
Aber auch wenn es keine Urteile zu derartigen Fallgestaltungen geben sollte, bestehen weiterhin meine Bedenken:
Die Schadensersatzregelungen des BGB setzen Verschulden voraus, egal ob der Schadensersatzanspruch nun vertraglich oder gesetzlich begründet ist. Dem Veranstalter eine verschuldensunabhängige Haftung aufzuerlegen halte ich für nicht möglich. Beispielsweise wird man dem Veranstalter kaum einen Vorwurf machen können, wenn einem der Besucher plötzlich danach ist den anderen Gästen eine Bierdusche zu verpassen und der Becher seinen Weg zum Pult und damit zum Equipment findet. Insoweit kommt es zwar immer auf die Umstände des konkreten Falls an, aber dem Veranstalter für jeden Fall einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da er den Gast nicht von seinem Vorhaben abgehalten hat, halte ich für abwegig. Das liefe darauf hinaus, jedem Gast für die Dauer seines Aufenthalts auf der Veranstaltung einen Aufpasser an die Seite zu stellen
 
Was ist mit einer eigenen Versicherung?
und dass die leute die halt mitbezahlen?
also bin dabei mich selber darüber zu informieren.
hab mal diese seite hier gefunden: http://www.vdmv.de/?page=dj_haftung

über alternativen würde ich mich auch freuen! :)
lege auf ähnlichen feiern auf, mein equipment ist nur wahrscheinlich etwas billiger.
grüße
chris de lux
 
Sehr interessant, was einem da versucht wird anzudrehen.
Der Veranstalter war übrigens bereit das Equipment zu mieten, insofern bin ich raus aus der Sache.

Inzwischen finde ich eine solche Versicherung aber eigentlich für den Club-DJ schwachsinn.
Auf mobilen Veranstaltungen mag das weitaus mehr Sinn machen, da dort wirklich alles vom DJ mitgebracht wird, aber im Club hat der Veranstalter für notwendiges Equipment und Sicherheit zu sorgen.

Was allerdings in solch konstruierten Situationen entsteht, weiß ich immer noch nicht.
Hat der DJ ein Recht darauf den Veranstalter im Zweifelsfall für den Schaden am eigenen Laptop haftbar zu machen, wenn sich der Schadensverursacher nicht identifizieren lässt?
 
Da ich mit Beendigung meines Studiums exmatrikuliert wurde habe ich keinen Zugriff mehr auf Juris und andere Datenbanken. Ansonsten hätte ich diese gerne mal bemüht.
Aber auch wenn es keine Urteile zu derartigen Fallgestaltungen geben sollte, bestehen weiterhin meine Bedenken:
Die Schadensersatzregelungen des BGB setzen Verschulden voraus, egal ob der Schadensersatzanspruch nun vertraglich oder gesetzlich begründet ist. Dem Veranstalter eine verschuldensunabhängige Haftung aufzuerlegen halte ich für nicht möglich. Beispielsweise wird man dem Veranstalter kaum einen Vorwurf machen können, wenn einem der Besucher plötzlich danach ist den anderen Gästen eine Bierdusche zu verpassen und der Becher seinen Weg zum Pult und damit zum Equipment findet. Insoweit kommt es zwar immer auf die Umstände des konkreten Falls an, aber dem Veranstalter für jeden Fall einen Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da er den Gast nicht von seinem Vorhaben abgehalten hat, halte ich für abwegig. Das liefe darauf hinaus, jedem Gast für die Dauer seines Aufenthalts auf der Veranstaltung einen Aufpasser an die Seite zu stellen

Man könnte aber doch vertraglich festlegen, dass der Arbeitsort so gestaltet werden muss, dass Künstler und Equipment vor Schaden Dritter geschützt werden müssen. Wie er das umsetzt ist mir dann egal, aber es gibt immer Möglichkeiten.
 
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Man könnte aber doch vertraglich festlegen, dass der Arbeitsort so gestaltet werden muss, dass Künstler und Equipment vor Schaden Dritter geschützt werden müssen. Wie er das umsetzt ist mir dann egal, aber es gibt immer Möglichkeiten.
Das ist eine Möglichkeit. Allerdings würde ich eine solche Pflicht des Veranstalters schon aus dem eigentlichen Vertag, da Nebenpflicht, ableiten. Hast du es schwarz auf weiß, fährst du natürlich sicherer.
Aber auch wenn du eine solche Pflicht vertraglich festhältst, würde ein Verstoß gegen diese Pflicht den Vertragspartner nur dann haftbar machen, wenn ihm Verschulden zur Last fällt. Angenommen, der Veranstalter hat vor der Booth weiträumig abgesperrt und lässt diesen Bereich auch während der Veranstaltung "bewachen", sodass ein Herankommen der Gäste an die Booth und damit an das Equipment nicht möglich ist, würde ich ein Verschulden wohl dann nicht annehmen, wenn ein Gast von der hintersten Ecke der Tanzfläche aus etwas in Richtung Booth wirft und dadurch das Equipment zu Schaden kommt. Natürlich müsste man dann die besonderen Umstände des konkreten Falls genau prüfen. Vorsatz würde ich aber von vornherein verneinen und was den Vorwurf der Fahrlässigkeit anbelangt zu dem Ergebnis kommen -vorbehaltlich der schon genannten Umstände des konkreten Einzelfalls-, dass der Veranstalter alle ihm denkbaren und möglichen Vorkehrungen getroffen hat, um eine Beschädigung des Equipments zu verhindern.
Ich kann in diesem Sinne nur sagen: Die wohl häufigste Antwort des Juristen lautet "Es kommt darauf an"... :)
 
Das ist eine Möglichkeit. Allerdings würde ich eine solche Pflicht des Veranstalters schon aus dem eigentlichen Vertag, da Nebenpflicht, ableiten. Hast du es schwarz auf weiß, fährst du natürlich sicherer.
Aber auch wenn du eine solche Pflicht vertraglich festhältst, würde ein Verstoß gegen diese Pflicht den Vertragspartner nur dann haftbar machen, wenn ihm Verschulden zur Last fällt. (...) Ich kann in diesem Sinne nur sagen: Die wohl häufigste Antwort des Juristen lautet "Es kommt darauf an"... :)

Genau diese Gedanken hatte ich auch als Laie, das es immer um den Einzelfall geht ist mir klar. Na dann habe ich mit meinem Laienwissen und auf Verdacht wohl alles richtig gemacht :)
 
PA Vermieter wie ich haben eigentlich sowieso eine Equipmentversicherung. Es gibt aber tageweise Veranstalter-Haftpflichtversicherungen

Spezialmakler wie www.erpam.de oder www.vdmv.de bieten dies an.

Oder man macht den Verursacher selbst haftbar, nötigenfalls über die Privathaftpflicht der Eltern, wenn Cola über die Turntables geschüttet wird :d

So sollte aber nicht Jeder dort herumturnen auf der Bühne
 
Vorweg:

Die "Rechtskraft" betrifft die Anfechtbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen. Was ihr meint, ist ein (rechts)"wirksamer" Vertrag.

Was einen derartigen Vertrag anbelangt:

Was hier gleich zu Beginn schwierig werden könnte ist die Wirksamkeit wegen Geschäftsfähigkeit. Sind alle Schüler der betreffenden Stufe schon 18? Wenn nicht, könnte man da schon einhaken. Ein Vertrag wäre bis zur Genehmigung der jeweiligen Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam (über 7 sollte jeder Schüler sein :d ). Der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB) wird hier ebenfalls nicht greifen.

Hat derjenige, der den Vertrag mit dir schließt, Vertretungsmacht, d.h. ist er bevollmächtigt jeden einzelnen Schüler aus der Stufe rechtlich zu verpflichten? Ist das nicht der Fall, ist er falsus procurator (Vertreter ohne Vertretungsmacht) und nur er würde haften. Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Stufe eine GbR gegründet hat, bei der jeder Schüler Gesellschafter ist. Dazu müsste man aber die genauen Umstände des Einzelfalls prüfen.

Inhaltlich habe ich sehr starke Bedenken, ob ein Vertrag, der eine derart umfängliche und v.a. verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, Bestand haben würde. Denn eine Haftung ist grds. verschuldensabhängig. Wie jetzt im konkreten Fall eine gesetzliche Haftung nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) aussehen würde, kann ich dir aus dem Stehgreif nicht sagen, da müsste ich erst selbst die Vorschriften nachlesen.

Auf den Tipp, sich aus den AGB von diversen Veranstaltern Anregungen zu holen, kann ich dir nur sagen, dass solche zwar sehr gut als Inspirationsquelle dienen können. D.h. aber nicht zwangsläufig, dass solche Bestimmungen auch wirksam sind, auch nicht, wenn ein Anwalt/Jurist sie verfasst hat. Nicht umsonst erklärt der BGH häufig AGB-Klauseln für unwirksam.

Mein Tipp:

Verlange, dass euch anständiges Equipment gestellt wird. Zwar kannst du auch auf den Abschluss eines derartigen Vertrages pochen. Aber selbst wenn du einen solchen Vertrag abschließen solltest, wäre in meinen Augen noch lange nicht garantiert, dass du auf der sicheren Seite bist. Begründung: Siehe oben.

Wenn ich kurz mal darauf eingehen darf: Das sehe ich teils anders.

Eine GbR muss nicht "gegründet" werden, sie entsteht ipso iure (per Gesetz, also automatisch), d.h. die Veranstalter sind automatisch eine GbR, wenn auch nicht als solche bezeichnet. Sie können somit alle haften.
Weiterhin ist es nach § 311 BGB möglich, jedwede vertragliche Vereinbarung zu treffen, die man will. An sich wäre somit auch eine verschuldensunabhängige Haftung möglich! § 823 BGB ist für das Verschulden hier nicht anzuwenden, vielmehr richtet sich Verschulden nach § 276 I BGB, hier steht geschrieben:

Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.

Daraus lässt sich somit schon mal ableiten, dass eine strengere Haftung als bloße Fahrlässigkeit vereinbart werden kann.
Hier mal ein kleines BGH-Urteil: BGHZ 115, 38, 43.

Dort steht unter Anderem:

dd) Das haftungsrechtliche Verschuldensprinzip kann allerdings abbedungen werden. Geschieht dies durch eine individualvertragliche Regelung, so ist diese – in den Grenzen der §§ 138,242 BGB – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit gedeckt.

Wichtig: Dies gilt individualvertraglich und selbstverständlich nicht für AGB! Also einfach darauf achten, dass das Ganze keine AGB wird, dann sollte das klappen.

Achtung: Ich bin nicht befugt eine Rechtsberatung zu geben und Obenstehendes gibt nur meine Meinung wieder.

Grüße

Flo
 
Eine GbR muss nicht "gegründet" werden, sie entsteht ipso iure (per Gesetz, also automatisch), d.h. die Veranstalter sind automatisch eine GbR, wenn auch nicht als solche bezeichnet. Sie können somit alle haften.

Sie können alle haften ist so nicht ganz richtig. Sie haften vielmehr alle gesamtschuldnerisch, d.h. im Falle eines Schadens kann jeder einzelne für die Erstattung der vollen Summe herangezogen werden und muss diese auch begleichen. Wie dieser sich dann von den Mitveranstaltern/Klassenkameraden deren "Anteil" zurückholt ist sein Problem.

Dazu muss aber eben erstmal eine Zahlungsverpflichtung auch ohne eigenes Verschulden der Veranstalter gegeben sein.

Wichtig: Dies gilt individualvertraglich und selbstverständlich nicht für AGB! Also einfach darauf achten, dass das Ganze keine AGB wird, dann sollte das klappen.


Solange es ein einmaliger Vertrag ist und er nicht explizit "AGB" drüber schreibt ist das Risiko vermutlich gering... ;)

Für alle, die sowas häufiger machen: wenn eine derartige Klausel in jedem Vertrag steht, den man mit seinen Kunden abschließt, kann sie automatisch den Status einer AGB erhalten, auch wenn sie nicht so bezeichnet wird! Da es verschiedene Sachverhalte gibt, die man in AGB nicht wie gewünscht regeln kann (z.B. den vorliegenden Fall) ist auf so etwas unbedingt zu achten!

Achtung: Ich bin nicht befugt eine Rechtsberatung zu geben und Obenstehendes gibt nur meine Meinung wieder.

same here
 
Eine GbR muss nicht "gegründet" werden, sie entsteht ipso iure (per Gesetz, also automatisch), d.h. die Veranstalter sind automatisch eine GbR, wenn auch nicht als solche bezeichnet. Sie können somit alle haften.

Auch 'ne GbR wird gegründet. In der Regel durch den (schriftlichen oder mündlichen) Gesellschaftervertrag!
Aber das nur zur Ergänzung vom Korinthenkacker ;)
 
Gesamtschuldnerische Haftung, korrekt.

Zur Gründung der GbR:

"Vertragsschluss durch einander entsprechende Willenserklärungen. Auch konkludent [...] Bewusstsein der Gründung einer GbR nicht erforderlich."

(Palandt 2006, § 705, Rn. 11.)

Also ja, es braucht einen Gesellschaftsvertrag, dieser kann jedoch konkludent ergehen. Meines Erachtens reicht somit bereits das Zusammenfinden und erst recht zusammen organisieren einer Veranstaltung aus, um eine GbR anzunehmen.
Ispo iure allerdings nicht, da hatte ich was mit der OHG durcheinandergebracht.

Ist ja aber auch völlig egal.

Wenn Korinthenkacken, dann gleich richtig ;)
 
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