Wie weißt man den rechtmäßigen Besitz von Promos bei einer Kontrolle nach?
Wie schon festgestellt, ist es nicht Aufgabe der GEMA die Herkunft zu kontrollieren. Die Promo wird also zur Nutzer Seite (DJ) behandelt wie ein reguläres MP3. Lediglich zwischen Urheber (Artist/Label) und GEMA fällt für eine Promo nur die Mindestvergütung an.
Was ist wenn an einem Abend mehrheitlich GEMA-freie Musik gespielt wird? Fällt dennoch die volle GEMA an?
Bei strikter Betrachtung ist das so. Es besteht aber die Möglichkeit Ausnahmen zu vereinbaren, was zum Beispiel bei Volksmusikabenden vorkommt. Nach der so genannten GEMA Vermutung sind erstmal alle Titel GEMA Titel. Das dem nicht so ist muss der Veranstalter nachweisen, z.B. durch eine Titelliste auf welcher Komponist, Texter, Bearbeiter und Verlag genannt sein müssen. Damit wendet man sich an die GEMA, diese gleicht die Liste mit Ihrer Datenbank ab und versucht eine angemessene Vergütung zu finden.
Was ist wenn ein Club oder eine Diskothek eine Jahrespauschale bezahlt und nur an wenigen Abenden DJs mit MP3 oder CDR auflegen? Steigt dann gleich die Pauschale um 30%?
Dieser Fall ist wohl eher theoretisch. Aber wenn dem so ist sollte der Veranstalter die betreffenden Abende als Einzelveranstaltungen abrechnen.
Was hat ein DJ zu beachten wenn er für Promotion Zwecke einen Mix erstellen will und diesen entweder kostenlos verteilen, als Kleinauflage verkaufen oder online, als Stream oder zum Download, anbieten will?
In jedem Fall sind von der GEMA Vervielfältigungsrechte zu erwerben. Dabei ist eine Promo anders zu vergüten, als ein Mix für den Verkauf. Da bei einem Mix das Musikwerk verändert wird, muss man in jedem Fall, also auch bei der Promo, das Einverständnis des Urhebers einholen. Dazu tritt man an den Verlag oder direkt an den Künstler heran. Neben den Rechten am Werk gibt es noch Rechte an der Aufnahme. Inhaber dieser Rechte sind die Tonträgerhersteller (Label). Auch der Tonträgerhersteller muss um Erlaubnis gefragt werden. Hat man sich mit beiden Partei geeinigt (was oft nicht so einfach ist), meldet man sein Vorhaben bei der GEMA zur Lizenzerteilung an.
Kann ein DJ einen Mix selbst als Werk anmelden?
Wenn man mit Genehmigung der Rechteinhaber einen Titel bearbeitet und dadurch ein eigenes Werk schafft, ist dieses geschützt. Wenn der Bearbeiter Mitglied der GEMA ist und sein Werk anmeldet, erhält er anteilig Tantiemen.
Darf man einen Mix, zum Zweck der Hintergrundbeschallung, an einen Gastrobetrieb verkaufen?
Hier gilt, wie schon oben beschrieben, erst das Einverständnis der Urheber der gemixten Stücke einholen, anschließend bei der GEMA anmelden um die Vervielfältigungsrechte zu erwerben. In dem Gastrobetrieb fallen dann, ähnlich wie bei der Nutzung von MP3s in Diskotheken, auch für die Hintergrundbeschallung zusätzlich zum GEMA Tarif 30% “Vervielfältigungslizenz” an.
Wie verhält es sich mit eigenem Material auf einer Webseite, wenn man selbst nicht Mitglied der GEMA ist? Angeblich stellt die GEMA auch hier Forderungen?
Das kann durchaus vorkommen, da hier wieder die GEMA Vermutung greift. In dem Fall sollte man sich bei der GEMA melden und mit einem Nachweis, dass es sich um ein eigenes Werk handelt die Sache aufklären.
Mitglieder der GEMA können aktuell (befristet bis Ende 2007) eigenes Werk GEMA-frei auf ihrer Homepage anbieten. Allerdings nur als Stream, nicht zum Download.
Was ist aus dem Blackbox Projekt geworden, bei welchem versucht wurde die wirklich in Diskotheken gespielten Titel zu ermitteln?
Das Projekt läuft und ist wesentlicher Bestandteil einer verbesserten Abrechnung. Früher lief es mit Musik in Diskotheken ähnlich wie mit Hintergrundmusik. Da es, im Gegensatz zu Konzerten oder Rundfunk, keine gemeldeten Titelfolgen gab, war es sehr schwierig hier zu ermitteln was gespielt wird. Nun gibt es über die Bundesrepublik verteilt einhundert, von Media Control ausgewählte, Referenzstellen. das sind Diskotheken, Clubs oder Tanzcafes. Einmal pro Woche wird, nach Zufallsprinzip, eine Stunde mitgeschnitten, ausgewertet und anschließend hochgerechnet. So soll eine gerechtere Verteilung gewährleistet werden.
Darf man Whitelabel, Mashups oder Bootlegs spielen, die man in einem Shop gekauft hat?
Darf man CDs aufführen, die man privat, z.B. von einem Freund, kopiert hat?
Aus Sicht der GEMA ist all das zulässig, sofern die Rechte zur Aufführung eingeholt und bezahlt werden. Im Fall der kopierten CD kommt wieder die Vervielfältigungslizenz dazu.
Ich habe das Gespräch, gemäß meiner Notizen und nach bestem Gewissen so wiedergegeben, wie ich es verstanden habe. Natürlich übernehme ich keine Gewähr für irgendwelche Rechtsgültigkeit. Neu war für mich vor allem der Punkt, dass die GEMA sich nicht für die Quellen des wiedergegebenen Materials interessiert und auch keine rechtliche Grundlage hat z.B. den Rechnerinhalt einzusehen. Was aber definitiv keine Aufforderung ist, sich über bestehende Gesetze hinwegzusetzen. Wer das tut, bekommt zwar nicht unbedingt Ärger mit der GEMA (die auch eine eigene Piraterieabteilung haben), vielmehr sollte derjenige immer daran denken, dass es noch andere Interessensparteien gibt, zuvorderst die Musikindustrie. Denen ist es natürlich gar nicht egal was mit ihren Releases passiert und die Musikindustrie bzw. deren Anwälte versuchen mit Mitteln von Wasserzeichen über Crawler und webüberwachende Fahnder bis zum Honeypot den Sumpf trocken zu legen. Also, immer schön sauber bleiben … und GEMA zahlen.
Bei Fragen fragen.
Auch veröffentlicht in meinem Blog ...