Ein Schnäppchen war's garantiert. Da sag ich nichts dagegen...
Mein Tipp steht weiterhin:
Such dir jemanden der sich mit Recht auskennt(sofern du es selber nicht kennst) und wirf ein wenig mit dem Jargon um dich. Das macht Eindruck. Wenn du einfach mal sagst:"Das ist nicht das was du mir versprochen hast. Gib mir nochmals 20Euro zurück, dann sind wir quitt!" wirds wohl nicht klappen.
Erzählst du ihm aber, dass du mit zwei unabhängigen Anwälten gesprochen hast, welche dich darauf hingewiesen haben, dass dies ein Fall von Nichterfüllung ist und du daher auf die drei Arten Wandelung, Minderung oder Nachlieferung bestehen kannst. Da es sich aber um ein Speziesgut handelt, falle Nachlieferung aus. Daher hättest du das Recht, entweder das Kaufgeschäft rückgängig zu machen(Wandelung) und dich auf das positive Interesse zu berufen oder aber Minderung (d.h. Preisreduktion) mit positivem Interesse zu verlangen.
Eine Nachbesserung falle ebenfalls dahin, da es sich um ein Speziesgut handle. Die Eigenschaften des Gerätes (Direkt Antrieb -> besseres Startdrehmoment) seien nicht gegeben. Dies ist jedoch ein zentraler Punkt bei einem Plattenspieler und somit hättest du auch das Recht auf Wandelung.
Der Verkäufer hat somit also sein Gewährleistungsrecht missbraucht und unter falscher Beschreibung Waren gehandelt. Dies könne eine strafbare Handlung sein(muss in diesem Fall aber nicht sein).
Ich persönlich bin der Meinung, dass du am besten sofort eine Mängelrüge schreibst. Da du den Verkäufer nicht in Gläubigerverzug setzen kannst, da eine Nachbesserung/Nachlieferung nicht möglich ist, berufst du dich auf Artikel §§§ und verlangst Minderung (mind. 50%) aus positivem Vertragsinteresse nach Artikel §§§. Du berufst dich daher auf Schadenersatz in Höhe der aus dem Kauf entstanden Unkosten(z.B. Porto oder Benzin um das Gerät irgendwo abzuholen).
Usw. usw. das ganze dann noch schön mit Gesetzesartikeln untermauern und schon sieht der Verkäufer den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr und wäre sicherlich froh um einen Vergleich. Hierbei verzichtest du grosszügigerweise
auf Schadenersatz und verlangst 50Euro. Punkt und Ende.
Hoffe geholfen zu haben... (Lass dich aber von einem beraten, welcher das ganze mit dem Deutschen Obligationenrecht untermauern kann(heisst das in DE auch Obligationenrecht?))
PS: Eine Mängelrüge hat keine formellen Vorschriften, abgesehen davon das sie nicht konkludent(stillschweidend) sein darf. Das heisst, du schreibst ihm einen höflichen Brief, in dem du eure rechtliche Situation schilderst und ihn darauf hinweist, dass du nötigerweise vor Gericht ziehst, wenn er auf sein Recht beharre.
PS2: Sorry falls ich Dinge zweimal geschrieben habe. Wenn du das ganze sachlich schön formuliert haben willst, mach ich's zu einer anderen Tageszeit nochmals.