[Recht] Sampling

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Steve Rotate

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9 Sep 2002
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Saar / Lux
Rechtliches zum Thema Sampling


1. Allgemeines
Übernimmt ein Musiker Samples aus einer bestehenden Produktion zwecks Herstellung eines eigenen Songs, so kann die unbewilligte Übernahme der Sequenzen folgende Rechte verletzen:


  • Rechte der UrheberInnen oder Verleger des benutzten Werkes
  • Rechte der Tonträgerfirmen (Produzenten), der Interpreten oder der Sendeunternehmen der benutzten Aufnahme

Für den Sample nutzenden Künstler stellt sich die Frage, welche Teile aus einem Werk ohne Bewilligung entnommen werden dürfen, mit andern Worten, wann keine Verletzung der Rechte an Werk oder an Aufnahme vorliegt.


Übernahme von Teilen aus fremden Werken
Viele Musikschaffende gehen fälschlicherweise davon aus, dass es eine klare Grenze existiert, welche das legale vom illegalen Sampling trennt. Die zahlreichen Gerüchte (Das Sampling von 5 Takten ist erlaubt | 7 Sekunden Musik dürfen ohne Erlaubnis gesampled werden) sind allesamt falsch.

Das schweizerische Urheberrechtsgesetzt bestimmt, dass nicht nur ganze Werke sondern auch Teile von Werken geschützt sind. Dies gilt allerdings nur, wenn die betreffenden Sequenzen, einen individuellen Chrakter aufweisen, die im neuen Titel ohne weiteres erkennbar sind, verboten. Sequenzen, die keinerlei Eigenständigkeit ausweisen, wie z.B. ein Bassdrum Sound dürfen in der Regel ohne Erlaubnis verwendet werden.


Übernahme von Teilen aus fremden Aufnahmen
Nach Ansicht der Tonträgerfirmen darf keinerlei Sequenz - sei sie auch noch so kurz - ohne ihre Einwilligung entnommen und in ein neues stück integriert werden. Ob diese Ansicht rechtlich duchsetzbar ist, lässt sich nicht sagen, da bisher kein Schweizer Gericht zu diese Frage zu äussern hatten.

Es muss unbedingt beachtet werden, dass obenstehende Ansätze allgemeiner Natur sind und der Entscheid, ob Rechte verletzt wurden, immer im Einzelfall erfolgen!


Freie Nutzung von Werkteilen
Eine Verwendung von Samples ohne Bewilligung ist immer möglich wenn,

  • der Urheber des benutzten Werkes vor mehr als 70 Jahren verstorben ist und
  • die benutzte Aufnahme vor mehr als 50 Jahren hergestellt wurde.


Vorgehensweise für Sample-Nutzer
Will ein Musiker Sequenzen aus fremden Werken / Aufnahmen verwenden, muss er sich folgende Fragen stellen:
  • Ist der benutzte Werkteil wiedererkennbar?
  • Ist die benutzte Aufnahme wiedererkennbar?

Fall eine dieser Fragen mit "Ja" beantwortet werden muss, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit den Rechtsinhabern zwecks Einholung der Rechte für die Nutzung von Werk bzw. Aufnahme.

Zu kontaktieren sind:
Rechte am Werk: Verleger des Orignalwerkes (bzw. UrheberIn, falls das Werk nicht verlegt ist).
Rechte an der Aufnahme: Tonträgerfirma (bzw. Interpret, falls das Werk nicht auf einem offiziellen Tonträger erschienen ist).

Die Berechtigten werden dem Sample-Nutzer anschliessenden einen sog. Sample Clearence Vertrag unterbreiten. In dieser Vereinbarung übertragen sie dem Musiker das Recht zur Nutzung des Samples. Im Gegenzug muss der Musiker eine Vergütung bezahlen, entweder in Form einer einmaligen Fixszummer oder in einer prozentualen Beteiligung an den Einnahmen des neuen Werkes, das den Sample beinhaltet.


Quelle: www.suisa.ch
 
Jo, sehr schön beschrieben, auch wenn es in diesem Falle die schweizer "GEMA" hier war, die Du zitiert hast ;), da in der Schweiz andere Urheberrechtsgesetze gelten, wie hier in Deutschland bei der GEMA.

Letztendlich kann man es schlicht und kurz auf einen Satz reduzieren:

Ist der Wiedererkennungswert eines Samples gegeben, muss eine Lizenz beim Urheber eingeholt worden.
 
Indem Fall wird das Gesetz aus der Schweiz aber nicht stark vom Deutschen abweichen, wenn überhaupt!
 

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