Auf Thema antworten

NEIN!


Ich zitiere aus Deinem Link:


"Da die künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Tätigkeiten den entscheidenden gestaltenden Einfluss ausübt (BFH vom 2. 12. 1980 — BStBl 1981 II S. 170)."


Das bloße Aneinanderreihen von Musikstücken ist KEINE künstlerische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes, so lange es der Unterhaltung in einem Club oder auf einer Veranstaltung geht.

Würdest Du nur Deine eigenen Produktionen abspielen, dann ja. Aber wer macht das schon?

Eine Ausnahme sind (manchmal) MIX-CDs, da diese je nach Proudktionsaufwand ein gewisses künstlerisches Potenzial haben.

Auch das (regelmäßige) Herstellen von Remixes wird teilweise als künstlerische Tätigkeit gesehen (str.) .


Der DJ an sich ist Dienstleister und kein Künstler im Sinne des Gesetzes. ( Auch wenn wir unseren Set sicherlich kreativ gestalten) !!!


Ich empfehle: Fragt Euer zuständiges Finanzamt. Das sind keine Wehrwölfe, sondern geben gerne diese Auskunft. Dann seid Ihr auf jeden Fall auf der sicheren Seite!!!


Immer blöd, wenn man für 10 Jahre Steuern nachzahlen muss und Ommas Häuschen dafür verscherbeln darf...


Also:

Einfach bei FA nachfragen. Sicherlich gibt es da auch regionale Unterschiede.

Vielleicht könnte man ja mal ein Posting mit diesem Thema machen, wo wir wie behördlich anerkannt werden.


Viele Grüße

Harry


Wie heißt das Tier, das Honig produziert?
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