Wildes Plakatieren – endlich ein klares Urteil
Eine Firma, die sich mit der Plakatwerbung für Lebensmittel, Urlaubsreisen usw. befasste, sah wie eines Tages auf ihren Litfasssäulen wild angebrachte Plakate mit der Ankündigung einer "Mobilen Diskothek – Ballermann-Party" prangten. Auf Nachfrage meinte der Betreiber der Disko, er habe doch gar nicht die Plakate geklebt; was die Werbefirma denn wohl wolle. Und, schließlich seien die Plakate durch Mitglieder des J.-Vereins geklebt worden, der die Party organisiere. Die seien ihm aber nicht bekannt.
Nach einigem prozessualen Hin und Her sprachen dann die Richter des Oberlandesgerichtes Koblenz ein klärendes Wort (OLG Koblenz, Urteil vom 18.1.2001 – 5 U 619/00, rechtskräftig geworden nach Rücknahme der Revision, abgedruckt in: ZMR 2002, Seiten 420 ff.)
Rein rechtlich drehte sich die Sache zum Schluss nur noch darum, ob der beklagte Diskothekenwirt mittelbarer Handlungsstörer im Sinne der §§ 862 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB war.
Haftbar ist demnach derjenige, der zwar nicht selbst fremde Rechte beeinträchtigt, der jedoch eine solche Rechtsbeeinträchtigung veranlasst und in der Lage ist, so etwas auch zu verhindern. So lag es hier. Als Betreiber der Mobildisko wollte er den wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens sichern. Folglich sollten durch die Plakate möglichst viele Besucher in seine Diskothek gelockt werden. Die Behauptung, er habe niemals den Auftrag zum Verteilen der Werbeplakate gegeben, hielt das Gericht für widerlegt. Denn, zu welchem Zweck werden wohl Plakate gedruckt? Weil zudem Werbeflächen rar sind, bestand für die Plakatkleber ein mächtiger Anreiz, die Plakate auf anderen Werbeträgern, Brückenpfeilern usw. anzubringen, kurz: überall da, wo Publikumsverkehr herrscht. Erschwerend kam noch hinzu, dass der Diskowirt den Vorstand des J.-Vereins ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, nicht auf gewerblich genutzten Plakatwänden zu kleben. Verblüffend einfach, was die Koblenzer Robenträger dazu sagten: "Niemand erteilt Verbote von Handlungen, mit denen er nicht rechnet."
Also: Der Diskowirt wußte um das Risiko. Vor allem wenn man bedenke, so lesen wir in dem Urteil, dass durch den Hinweis auf die "Ballermann-Party" ein Publikum angesprochen worden sei, das "nicht überall in dem Ruf stehe, jederzeit auf die Rechte und Belange anderer Rücksicht zu nehmen." Damit der "rollende" Diskowirt künftig weiß, wie man anderer Leute Eigentum behandelt, gaben ihm die Richter noch einen Tipp:
So komme beispielsweise in Betracht, die Plakate an unauffälliger Stelle mit fortlaufender Nummer zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass jeder Plakatkleber die ihm die ihm übergebenen Plakate mit den jeweiligen Nummern quittieren. Auch könne er mit dem Veranstalter (das war hier also der J.-Verein) eine Vertragsstrafe für den Fall wilden Plakatierens vereinbaren.
War demnach der Diskowirt mittelbar Handlungsstörer, so hatten die Richter nur noch darüber zu befinden, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben war. Das war rasch getan. Denn vor dem Richterstuhl räumte der Discowirt freimütig ein, auch weiterhin Werbeplakate für seine rollende Diskothek in Verkehr bringen zu wollen. Damit, so der Koblenzer OLG-Senat, sei die naheliegende Gefahr gegeben, dass es auch künftig zu solchen Vorfällen kommen könne.
Schlußfolgerung: Das Urteil hat zwar im konkreten Fall nur einen Unterlassungsanspruch gegeben. Aber: Wir alle kennen den Ärger, der mit wild geklebten Plakaten und dergleichen einhergeht. Wer künftig in vergleichbaren Fällen seine Rechte durchsetzen möchte, der sollte auf dieses Urteil Bezug nehmen. Damit kann er seine Chancen, vor Gericht zu gewinnen, nur verbessern.
(Pfeifer)