JesseJail
Licht & Tontechniker
Hi Münchner,
mehrmals schon habe ich in diesem Forum vergeblich versucht,
ein paar münchner Jungs zu aktivieren, mit mir einen Übungsraum zum
Auflegen und chillen anzumieten.
Nun möchte ich einen Schritt weiter gehen und suchen daher münchner
DJ´s und Recordingfreaks zur Gründung eines DJ-Vereins.
Versteht mich nicht falsch, ich bin wirklich kein Freund von unnötigen Papierkram!
Da ich aber auch noch in anderen Vereinen Mitglied bin habe ich die Erfahrung
gemacht, dass man sich unter dem Deckmantel "Verein" viel leichter tut, in München
Räumlichkeiten für Clubabende und Veranstaltungen anzumieten.
Weiterhin hat die Stadt reksusive das KVR in Fällen wie Ruhestörung oder Parkplatzscherereien
bei Weitem nicht den exikutiven Handlungsspielraum, wie wenn es sich um einen
einfachen Gastronomiebetrieb handelt...bin aber kein Jurist und lasse mich gerne
etwas Besseren belehren...
Um was es mir geht ist einfach DJ-ing und recording in gechilltem Sofa-ambiete mit vollem
Kühlschrank, ordentlicher Lautstärke ohne Bullengezeder oder nervige Nachbarn und das ganze
möglichst innerhalb vom Altstadtring... ist das vielleicht zuviel verlangt??
Nein, ist es nicht!!!! Es müssen sich einfach nur ein paar Freaks finden die gemeinsam
an einem Strang ziehen und auch mal bereit sind,
für ne geile Sache Zeit und Engagement mit zu bringen.
Um die Ambition mal etwas voran zu treiben, habe ich einfach mal die Satzung unseres Volleyballvereins
etwas abgeändert und weiter unten angefügt, einfach damit mal ersichtlich ist, wie sowas aussieht...
Wäre obergwandt, wenn sich ein paar Gleichgesinnte finden würden...glaube einen Verein kann man
ab 4 oder 5 Personen gründen.
In wie weit man dann den ganzen Mitgliederversammlungs-Protokoll - Pauwau durchzieht, liegt natürlich
dann bei uns.... zunächst geht es primär darum, dass man sich überhaupt erst mal zusammen setzt,
sich kennen lernt und bei ein paar Bier Ideen austauscht...
In diesem Sinn freu ich mich über jede Rückmeldung und Input von Euch!
regs,
Jess
PS: Beispielsatzung folgt weiter unten...
Satzung
Musikverein
(zbMV München
(Name nach Belieben)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen MV München ( Name nach Belieben ).
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied beim LVSMB (Landesverband Singen und Musizieren in
Bayern e.V.) (<----völlig frei wählbar - kenn diesen Verband selber nicht )
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung analoger sowie digitaler Musik (kulturelle Zwecke).
Der Verein wird zu diesem Zweck
Workshops im Bereich Homerecording und Dj-ing anbieten und durchführen
Hierfür erforderliche Räumlichkeiten bei der Stadt München beantragen oder anderweitige Räumlichkeiten anmieten
Notwendige Geräte zur Verfügung stellen
Kontakte zu anderen Musik-Vereinen pflegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung auf anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben :
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vereins den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung – vom stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
Entgegennahme der Berichte des Vorstands
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands
Beschlussfassung Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorgehenden Aussprache einem Wahlausschuss übergeben werden.
(§ 12 wurde von mir gekürzt, die das Forum nur Einträge bis zu einer
gewissen Zeichenanzahl akzeptiert )
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LVSMB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
mehrmals schon habe ich in diesem Forum vergeblich versucht,
ein paar münchner Jungs zu aktivieren, mit mir einen Übungsraum zum
Auflegen und chillen anzumieten.
Nun möchte ich einen Schritt weiter gehen und suchen daher münchner
DJ´s und Recordingfreaks zur Gründung eines DJ-Vereins.
Versteht mich nicht falsch, ich bin wirklich kein Freund von unnötigen Papierkram!
Da ich aber auch noch in anderen Vereinen Mitglied bin habe ich die Erfahrung
gemacht, dass man sich unter dem Deckmantel "Verein" viel leichter tut, in München
Räumlichkeiten für Clubabende und Veranstaltungen anzumieten.
Weiterhin hat die Stadt reksusive das KVR in Fällen wie Ruhestörung oder Parkplatzscherereien
bei Weitem nicht den exikutiven Handlungsspielraum, wie wenn es sich um einen
einfachen Gastronomiebetrieb handelt...bin aber kein Jurist und lasse mich gerne
etwas Besseren belehren...
Um was es mir geht ist einfach DJ-ing und recording in gechilltem Sofa-ambiete mit vollem
Kühlschrank, ordentlicher Lautstärke ohne Bullengezeder oder nervige Nachbarn und das ganze
möglichst innerhalb vom Altstadtring... ist das vielleicht zuviel verlangt??
Nein, ist es nicht!!!! Es müssen sich einfach nur ein paar Freaks finden die gemeinsam
an einem Strang ziehen und auch mal bereit sind,
für ne geile Sache Zeit und Engagement mit zu bringen.
Um die Ambition mal etwas voran zu treiben, habe ich einfach mal die Satzung unseres Volleyballvereins
etwas abgeändert und weiter unten angefügt, einfach damit mal ersichtlich ist, wie sowas aussieht...
Wäre obergwandt, wenn sich ein paar Gleichgesinnte finden würden...glaube einen Verein kann man
ab 4 oder 5 Personen gründen.
In wie weit man dann den ganzen Mitgliederversammlungs-Protokoll - Pauwau durchzieht, liegt natürlich
dann bei uns.... zunächst geht es primär darum, dass man sich überhaupt erst mal zusammen setzt,
sich kennen lernt und bei ein paar Bier Ideen austauscht...
In diesem Sinn freu ich mich über jede Rückmeldung und Input von Euch!
regs,
Jess
PS: Beispielsatzung folgt weiter unten...
Satzung
Musikverein
(zbMV München
(Name nach Belieben)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen MV München ( Name nach Belieben ).
Der Verein hat seinen Sitz in München.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied beim LVSMB (Landesverband Singen und Musizieren in
Bayern e.V.) (<----völlig frei wählbar - kenn diesen Verband selber nicht )
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung analoger sowie digitaler Musik (kulturelle Zwecke).
Der Verein wird zu diesem Zweck
Workshops im Bereich Homerecording und Dj-ing anbieten und durchführen
Hierfür erforderliche Räumlichkeiten bei der Stadt München beantragen oder anderweitige Räumlichkeiten anmieten
Notwendige Geräte zur Verfügung stellen
Kontakte zu anderen Musik-Vereinen pflegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung auf anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben :
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vereins den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 9 Sitzung des Vorstands
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung – vom stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf fünf Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
Entgegennahme der Berichte des Vorstands
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands
Beschlussfassung Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorgehenden Aussprache einem Wahlausschuss übergeben werden.
(§ 12 wurde von mir gekürzt, die das Forum nur Einträge bis zu einer
gewissen Zeichenanzahl akzeptiert )
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LVSMB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.