Aber um überhaupt UST abführen zu müssen, muss er Unternehmer sein, d.h. er müsste ein Gewerbe betreiben. Es kommt jetzt also darauf an, ob er als
Unternehmer auftritt. Wenn ja, dann kommt ein steuerbarer Umsatz zustande, nach §1 (1) 1-2, wenn nein, kein steuerbarer Umsatz, ergo keine UST für den erwirtschafteten Umsatz.
Die Gesetzestexte bzw. ein Link zum UstG steht in meinem vorherigen Post. Einfach mal draufklicken und selber mal im UstG nachlesen.
Also ich bin der Meinung, das überhaupt kein steuerbarer Umsatz ernsteht, da er kein Unternehmer ist, sondern eine Privatperson und er deshalb schon bei §1 des UstG herausfällt.
Nachtrag:
Zum Thema Steuerbefreiung kann ich aber auch nichts finden. Er fällt bei alle Kriterien des §4 UstG, der die Steuerbefreiung regelt raus. Ich bin immer noch bei keiner Besteuerung, da es schon an der Unternehmertätigkeit scheitert. Ergo kein steuerbarer Umsatz.
Auf dem Flohmarkt veräußere ich aber Sachen, für die ich damals die MwSt. beim Kauf mitbezahlt habe.
Hier trittst Du aber als Privatperson auf und nicht als Unternehmer.
Wenn Du aber die Sachen im Rahmen Deiner Unternehmung vertreibst, einen gewerblichen Stand auf dem Flohmarkt hast, dann musst Du naturlich für die Lieferung oder Leistung auch
Ust abführen. Denn hier trittst Du als ja auch Unternehmer auf -----> steuerbarer Umsatz, denn:erstellte Lieferung/Leistung von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt veräußert.