Amazon MP3 'Aufführung' illegal

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Byowa

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Seit dem 18. September gelten nun neue AGB's bei Amazon - daher hab ich mal einen Blick darauf geworfen.

2.1 Rechtseinräumung. Mit Bezahlung der Musikinhalte erteilen wir Ihnen vorbehaltlich dieser Vereinbarung ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Musikinhalte ausschließlich für den privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer Unterhaltung.

2.2 Beschränkungen. Sie verpflichten sich, bei Ihrer Nutzung der Musikinhalte alle anwendbaren Urheberrechts- und andere Gesetze zu beachten. Außer soweit im vorstehenden Absatz 2.1 angegeben, dürfen Sie die Musikinhalte nicht weiterverbreiten, übermitteln, abtreten, verkaufen, ausstrahlen, vermieten, teilen, verleihen, ändern, anpassen, bearbeiten, lizenzieren oder in sonstiger Weise übertragen oder nutzen. Wir erteilen Ihnen keine Rechte zu Synchronisierung, öffentlicher Aufführung, Verwendung zu Werbezwecken, gewerblichem Absatz, Weiterverkauf, Vervielfältigung oder Vertrieb der Musikinhalte. Wie von unseren Anbietern von Musikinhalten vorgeschrieben, sind Musikinhalte nur für Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz verfügbar.

Gleich vorweg, ich kenne leider die alten AGBs nicht, daher stellt sich die Frage, ob dies eine Änderung ist. Ich konnte jedenfalls nichts im Internet dazu finden und auch die Dame bei Amazon war ratlos.

Neben der Tatsache, dass einem die MP3 gar nicht gehört (gut, das war mehr oder weniger bekannt...) dürfte damit auch die Aufführungsmöglichkeit wegfallen. Auch wesentlich ist, dass diese Aktualisierung (sofern sie eine ist) möglicherweise auch für bereits erworbene MP3s Geltung erlangen könnte, soweit ihr nicht widersprochen wird - denn das Rechtsverhältnis, dass einem das 'Recht an der MP3' gewährt wird, besteht weiterhin.

Stellt sich auch die Frage, wie das mit der Gema ist - im Grunde hat diese mit dem Rechtsverhältnis zu Amazon nichts zu tun. Möglicherweise ist zwischen dem urheberrechtlich geschütztem Kunstwerk als Musik und der MP3 als Ware zu differenzieren? Oder räume ich mit der Gemazahlung das Problem aus dem Weg?

Nun bin ich mal gespannt, ob ich etwas übersehen habe...
 
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Du erwirbst eigentlich nie die Aufführungsrechte an einem Musikstück - auch nicht, wenn du eine CD kaufst. Dafür gibt es die GEMA, bei der du deine Veranstaltung anmeldest.

Also: Keine Panik, die Stücke kannst du problemlos spielen.
 
Schon klar - nur der Unterschied den ich hier sehe, ist bei solch einer (ausdrücklichen) AGB Regelung, dass diese sich auf ein Rechtsverhältnis zwischen mir und Amazon bezieht - nicht auf den originären Rechteinhaber.
Eine öffentliche Aufführung ist dann bei Gemaentrichtung urheberrechtlich unproblematisch - einen AGB Verstoß stellt es trotzdem dar. Zumindest legt dies die Formulierung nahe.

Wie verhält es sich denn bei CD's? Findet sich dort auch eine entsprechende AGB beim Kauf - ich dachte dass sich die Differenzierung eher aus dem UrhG ergibt.

Wenn diese AGB dennoch üblich ist (und keine neue Änderung darstellt), ist es wohl eher als (vermurkste?) deklaratorische Klausel gemeint, oder?

€: Wer lesen kann....es wird ja 'nur' das Recht nicht erteilt...damit hat sich das wohl.
 
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Wie verhält es sich denn bei CD's? Findet sich dort auch eine entsprechende AGB beim Kauf - ich dachte dass sich die Differenzierung eher aus dem UrhG ergibt.
Schau mal, was am Rand der CD aufgedruckt steht: "Keine unerlaubte Aufführung" etc. pp.. Diese Erlaubnis kannst Du Dir (bzw. der Veranstalter) kaufen - ein Lizenzerwerb (GEMA/GVL).
Der Handel vertreibt hier also nur den Tonträger; um das Nutzungsrecht musst Du Dich kümmern.

Bei der Amazon-Kiste hingegen ist meine Lesart so, dass hier ein eingeschränktes Nutzungsrecht verkauft wird. Bei einer andersartigen Nutzung könnte möglicherweise ein Vertragsverstoß vorliegen.
Amazon selber vertreibt ja keine physischen Tonträger auf diesem Wege, sondern vervielfältigt selber Musik (es kann ein Musikstück ja mehrfach verkaufen). Von daher wäre es möglich, dass der Rechteinhaber Amazon selber Auflagen erteilt hat und den Weiterverkauf unter Bedingungen gestellt hat, was sich in den AGB als Vertragsbestandteil niederschlägt. Insofern sehe ich hier einen deutlichen Unterschied zum CD-Verkauf.

Das ist meine persönliche Einschätzung und stellt weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Rechtsauskunft dar. Im Zweifel rate ich, einen Volljuristen zu befragen.
Eine derart verbindliche Aussage, wie marvis es getan hat, zu treffen, halte ich für a) brandgefährlich und b) sehr leichtsinnig.
 
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also meiner ansicht nach ist es laut amazon klar geregelt, dass die mp3, wenn sie über amazon bezogen wird, ausschließloch privat wiedergegeben werden darf. also nix da mit auflegen und so.

aber andererseits stelle ich mir die frage wie man, bzw. amazon das kontrollieren will ob genau diese datei nun über amazon bezogen wurde und ob diese datei nun privat oder eben als dj wiedergegeben wird.

ich kenne selber eine band die über amazon ihre musik vertreibt. die haben natürlich auch kein interesse dran, dass ihre CD öffentlich wiedergegeben wird. die band will ja selber dann gebucht werden! aber das ist ja auch irgendwie verständlich. aber wenn ich mir jetzt überlege, dass es auch für david guetta songs gilt, dann kommt es mir schon iwie komisch vor... in den AGBs wird ja alles über einen kamm geschert...
 
Für was zahlt man denn dann die Gema?? Doch genau dafür, oder?! Da ******* ich mir jetz sicher nicht ein. Bei Amazon kauft man eh nur im Notfall, wenn mans nirgends anders findet. (ich zumindest)
Ich werde weiterhin bei Amazon gekaufte Musik zum auflegen mitnehmen.
Es wird sich keiner dran stören. Und nachweisen wirds mir auch keiner.

So werde ich das handhaben. Was natürlich jetzt nicht die Frage beantwortet wie es 100% korrekt wäre.
 
War das nicht eigentlich von Anfang an bei amazon entsprechend geregelt, und meiner Erinnerung nach auch bei iTunes? Also die Diskussion ist ja nichts neues, aber ich werde alt, evtl. ist es ja ein Deja-vu. ;)
 
Hallo,

diese Fragen tauchen doch immer wieder auf und ich finde DIESE Antwort hier ganz erbauend:
Amazon

Die Nutzungsbedingungen bei Amazons Onlineshop für MP3-Titel beschränken das Kopieren und Brennen der gekauften Stücke auf den „privaten und nicht-gewerblichen Gebrauch zu Ihrer Unterhaltung”. Dass die Nutzung auf den privaten Kreis und den nicht-gewerblichen Gebrauch beschränkt wird, ist üblich und entspricht den Regelungen zur Privatkopie. Unklar ist aber, ob die Formulierung „zu Ihrer Unterhaltung” die Nutzung zusätzlich einschränken soll. Vermutlich stammt sie aus einer Eins-zu-Eins-Übersetzung der amerikanischen Nutzungsbedingungen („entertainment use”). Das AGB-Recht sagt in solchen Fällen: Verständnisschwierigkeiten gehen zulasten des Anbieters. Regelungen, die für deutsche Nutzer nicht verständlich sind oder keinen erkennbaren Sinn ergeben, sind deshalb in aller Regel unwirksam.

Es lohnt sich, finde ich, den Link anzuklicken den ganzen Text mal durchzulesen, da sind etliche Anbieter beschrieben.
 
Es wird keine Erlaubnis zur Aufführung erteilt, das heißt für mich, dass jemand Anderes (die GEMA) diese Erlaubnis erteilen darf. Eine öffentliche Nutzung wird immerhin nicht ausdrücklich verboten. Amazon weißt einfach darauf hin, dass es Lizenzen zur öffentlichen Aufführung nicht vergeben kann.

Das ist wie wenn ihr euch im Baumarkt ein Blaulicht kauft. Der Baumarkt kann euch nicht erlauben diese im Straßenverkehr zu nutzen, aber wenn ihr euch ne Lizenz holt steht dem prinzipiell nichts mehr im Wege.
 
ich kenne selber eine band die über amazon ihre musik vertreibt. die haben natürlich auch kein interesse dran, dass ihre CD öffentlich wiedergegeben wird. die band will ja selber dann gebucht werden!

bitte was? :confused:

wenn jemand ne cd oder playlist abspielt, wird er kaum alternativ ne ganze band buchen, damit die nen abend lang ne bar beschallen?

die sollen sich mal nich an******
 
Das Thema und auch die AGB...besonders von Amazon, sind alt. Da haben wir hier schon vor 2 Jahren drüber diskutiert...leider finde ich den Thread nicht mehr.

Grundtenor:
Es ist nicht illegal, weil dieser passus auf allen und jedem Tonträgern und in vielen mp3-Shop-AGB so drinsteht. Die GEMA ist...zumindest in D., für das Aufführen von Songs in der Öffentlichkeit und die entsprechende Entlohnung der Künstler zuständig. Einzig dafür wurden die geschaffen... ;-)

Was Amazon oder sonst wer jetzt in seine AGB schreibt, ist null bindend und in vielen Fällen in D. noch nichtmal rechtlich gültig. Ihr könnt also aufhören hier ein riesen Fass für nix aufzumachen.
 

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