Wie wir alle wissen beschränkt das Urheberrecht die Verwendung von Samples für eigene Produktionen solange man nicht die Genehmigung des Urhebers hat.
Nun ist mir aber etwas aufgefallen: Laut der sog. "Regelschutzfrist" gilt das Urheberrecht nur bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das heisst, dass die Aufnahmen aller Musiker, die 1940 oder früher gestorben sind, mittlerweile zur freien Verwendung zur Verfügung stehen dürften.
Das ist für mich persönlich interessant, da damit u.a. viele alte Swing-Aufnahmen für mich nutzbar wären und ich damit Electro Swing-Tracks bauen könnte - und die auch ganz offiziell veröffentlichen dürfte.
Ist das so korrekt oder habe ich da einen Denkfehler?
Nun ist mir aber etwas aufgefallen: Laut der sog. "Regelschutzfrist" gilt das Urheberrecht nur bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das heisst, dass die Aufnahmen aller Musiker, die 1940 oder früher gestorben sind, mittlerweile zur freien Verwendung zur Verfügung stehen dürften.
Das ist für mich persönlich interessant, da damit u.a. viele alte Swing-Aufnahmen für mich nutzbar wären und ich damit Electro Swing-Tracks bauen könnte - und die auch ganz offiziell veröffentlichen dürfte.
Ist das so korrekt oder habe ich da einen Denkfehler?