BassTi
Kann auch anders
fdw schrieb:Aber zum Thema: Wo genau kann man denn nachlesen was ein Türsteher "darf" und was nicht? Das würde mich mal interessieren!
Es gibt zwar genügend zu dem Thema in Büchern und im Internet zu Lesen, trotzdem hat diese Frage in einem anderen Thread mich dazu veranlasst, hier mal ein paar Zeilen dazu zu schreiben.
Vorausgesetzt wird hier (natürlich) deutsches Recht. In der Schweiz oder in Österreich kann es evtl. ein Bisschen anders aussehen.
Ich kann zwar versichern, dass ich mir das, was ich hier schreibe, nicht aus den Fingern sauge, sondern entsprechenden Background habe. Ich übernehme hier im öffentlichen Board aber trotzdem keine Garantie auf Richtigkeit im Sinne einer Rechtsauskunft!
Grundsätzlich haben Türsteher bzw. Angehörige von Sicherheitsfirmen (Sec.s)genau die Rechte, die jedermann hat - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Sie haben im Vergleich zu anderen Bürgern also keinerlei Sonderrechte oder Eingriffsbefugnisse, wie z.B. die Polizei als Hoheitsträger sie hat, lediglich die Jedermanns-Recht bzw. bestimmte Rechte u. Pflichten, die sich aus Verträgen oder bestimmten gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die wichtigsten sind folgende:
Hausrecht:
Sec.s können für den Club-Betreiber, Veranstalter, oder wer im speziellen Falle der Hausrechtsinhaber ist, dieses ausüben. D.h. sie können in dessen Namen bestimmen, wer (nicht) hinein darf oder die Veranstaltung verlassen muss oder wer Hausverbot erhält (s. dazu auch den Thread "Strafen bei illegaler Party"/Hausfriedensbruch).
Finden am Eingang Leibesvisitationen oder Taschendurchsuchungen statt, haben Sec.s das Recht dazu einzig und allein deshalb, weil derjenige, der hinein will, sich als Bedingung dafür, hinein zu dürfen, (stillschweigend) damit einverstanden erklärt - das gleiche gilt für die Abnahme von Gegenständen oder die Ausweiskontrolle. Ein weitergehendes, spezielles Recht dazu haben Sicherheitsdienste nicht dazu!
Die Polizei beispielsweise benötigt für solche belastenden Maßnahmen gesetzliche Eingriffsermächtigungen, die streng regeln, was wann erlaubt ist, und die oft an bestimmte Formen und Fristen geknüpft sind. Alleine daher wäre es absurd, wenn Sec.s als Privatleute hier ohne Ermächtigungsgrundlage (denn eine solche gibt es nicht) in die Grundrechte von anderen eingreifen dürften, wo ein Hoheitsträger eine benötigt! Der Einzelne ist schließlich nicht nur durch das Grundgesetz gegen ungerechtfertigte Eingriffe des Staates geschützt, die gesamte Rechtsordnung regelt auch, was der Einzelne darf oder nicht darf (dies durch die Strafgesetze). Und Sicherheitsfirmen und deren Angehörige als private Institutionen sind nun mal rechtlich (juristische) Personen wie jeder andere.
Leider wird hier öfters von Sec.s zu weit gegangen - z.B. wenn Leute durch Sec.s (nicht am Einlass sondern auf der Party) nach Drogen durchsucht werden. Dazu haben allein die Strafverfolgungsbehörden das Recht und es könnten die Tatbestände der Nötigung oder gar Körperverletzung erfüllt sein!
Genauso verhält es sich streng genommen mit der Wegnahme von Drogen, o.ä.
Ausnahme: Abgabe von Waffen, Getränken, etc. am Eingang. Diese müssen aber zurück gegeben werden, ansonsten liegt Unterschlagung vor!
Jedermann-Festnahmerecht nach §127(1) StPO:
(Link klicken) Sollte also eine Schlägerei im Gange sein oder ein Dealer erwischt werden, darf dieser festgehalten werden, bis die verständigte Polizei da ist. Es sollte aber tunlichst sicher gegangen werden, dass nicht ein Unschuldiger oder ein Falscher festgenommen wird! Konsequenz daraus wäre nämlich, dass dieser u.U. zur Notwehr gegen die in diesem Falle unberechtigte Festnahme berechtigt wäre und diese in eine Straftat münden könnte!
Außerdem muss die Festnahme verhältnismäßig sein. Der festnehmende Bürger darf zwar notfalls körperlichen Zwang (Gewalt) anwenden, wenn der Festgenommene fliehen will oder rabiat wird, aber diese darf nicht unangemessen sein.
Im Notfall kann auch eine Fesselung zulässig sein, wenn diese verhältnismäßig ist (wobei man da besonders vorsichtig sein sollte!).
Absolut unzulässig wäre der Schusswaffegebrauch durch einen Bürger zur Festnahme!
Einziger Zweck einer Jedermann-Festnahme darf sein, den Festgenommenen der Polizei zu übergeben! Verprügeln, Verhören oder Durchsuchungen nach Beweismitteln sind unzulässig (eine Durchsuchung nach Waffen zur Eigensicherung könnte allerdings unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein)!
Leider übertreiben es auch hier manche Sicherheitsdienste, die "Polizei spielen" wollen. Davor kann nur gewarnt werden. Schnell können Vorwürfe wie Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung gegen den Festnehmenden gerichtet werden.
Notwehr/Nothilfe (§32 StGB):
Wie jeder dürfen auch Sicherheitsleute sich oder - wozu sie ja auch extra da sind - andere bei Angriffen verteidigen.
Also zum Beispiel sich wehren, wenn ein Abgewiesener am Einlass den Türsteher angreift (Notwehr), oder einem Gast oder Kollege zur Hilfe eilen, der angegriffen wird (Nothilfe).
In allen Fällen gilt jedoch, dass der Angriff rechtswidrig (also ungerechtfertigt) und gegenwärtig sein muss. "Gegenwärtig" bedeutet endweder "unmittelbar bevorstehend", "im Gange" oder "noch andauernd". D.h. man muss nicht warten, bis der Angreifer zugeschlagen hat, sondern darf diesem zuvor kommen, darf aber andererseits auch nicht "nachschlagen" wenn der Angreifer schon überwältigt ist oder man diesen am nächsten Tag wieder trifft.
Zudem muss die Verteidigung mit dem mildesten Mittel erfolgen, das den Angriff sofort und sicher abwehrt. Also nicht mit einem Flak-Geschütz gegen eine Ohrfeige verteidigen!
Eine interessante Frage, die mir gerade beim Schreiben gekommen ist, ist die, ob Sicherheitspersonal unter Umständen Garantenstellung für die Besucher einer Veranstaltung haben könnte? Ohne es im Moment genau zu wissen, könnte ich mir vorstellen, dass sie u.U. in gewissen Einzelfällen vertraglich dazu besonders verpflichtet sein könnten, anderen Beistand zu leisten. Sollte dies der Fall sein, könnten sie sich womöglich durch Unterlassen strafbar machen, wenn sie in einer Gefahrenlage untätig bleiben, wo es ihre Pflicht und ihnen zuzumuten wäre zu handeln. Müsste ich mich aber mal schlau machen. Oder weiß hier jemand mehr?
Eine kritische Sache ist das Führen und Benutzen von Waffen durch Securities! Einerseits ist nur zu gut verständlich, dass diese heutzutage mehr Mittel zur Selbstverteidigung brauchen als früher. Andererseits kann dies einen Verstoß gegen das Waffengesetz sein. Gemäß §42(1) Waffengesetz ist das Führen von Waffen (die keine Schusswaffen sein müssen! - Pfefferspray oder Schlagstöcke zählen auch schon dazu, weil ihre originäre Bestimmung Angriff oder Abwehr ist) bei bestimmten öffentlichen Veranstaltungen verboten und eine Straftat! Diese Veranstaltung muss einen übergeordneten, gemeinsamen Zweck haben - wo dies anfängt, ist nicht immer ganz klar. Bei einer normalen Discoveranstaltung wird dies mitunter verneint, findet aber gleichzeitig dort noch eine Miss-Wahl statt, schon bejaht. Die Rechtslage ist also mitunter schwierig einzuschätzen, wenn man sich nicht mit der gängigen Rechtsprechung auskennt.
Somit bräuchten Securities bei manchen Veranstaltungen eigentlich eine behördliche Sondergenehmigung, um Pfefferspray oder ASPs führen zu dürfen. Und ich bezweifle mal, dass das den meisten bewusst ist.
Nicht wirklich zu diesem Bereich gehörend, aber trotzdem interessant, sind u.a. noch das Selbsthilferecht des Wirtes (aus dem BGB), das gesetzliche Verbot, einem erkennbar Betrunkenen noch mehr Alkohol auszuschenken, sowie die Garantenstellung des Wirtes für seine Gäste. D.h. wenn der Wirt mitkriegt, dass ein betrunkener Gast sich ans Steuer setzen will, aber dies nicht verhindert, und der Betrunkene fährt anschließend jemanden über den Haufen, kann sich der Wirt der fahrlässigen Körperverletzung oder gar Tötung durch Unterlassen strafbar machen, soweit ihm natürlich nachgewiesen werden kann, dass er es vorher mitgekriegt hat. Ich kann zwar gerade nicht sagen, ob dies genauso für jegliches Thekenpersonal gilt, sollte aber trotzdem mal ein kleiner Denkanstoß für jeden sein!
Es gibt natürlich noch weitere Rechte und Pflichten, die angesprochen werden könnten. Ich glaube aber, vorerst die wichtigsten abgehandelt zu haben.
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