Mittagsruhe bzw. Anzeige ?!

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hempski

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21 Jan 2004
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Steinfurt
Hey Leute,

ich habe mal eine interessante Frage bzgl. lauter Musik. Ich höre gerne super laut Musik in meinem Zimmer und verständlicherweise sind bei guten Wetter die Fenster auf dabei. ABer auch mit geschlossenen Fenstern würde man den Sound draußen hören.

Jetzt möchte ich gerne wissen ob man auf die Nachbarn achten muss oder ob die was dagegen machen können. Muss man irgendwelche Zeiten einhalten ? Mittagsruhe oder Nachtruhe gibts da doch oder ? Wisst ihr das ?
WÄre super nett wenn ihr mal eure Meinung und Erfahrung posten würdet !
 
Generell solltest Du Musik nur bei Zimmerlautstärke spielen damit Du nicht mit dem Gesetz in Konflikt gerätst. Die Polizei hat das Recht zu jeder Zeit, wenn Du zu laute Musik spielst und Damit eine Belästigung Deiner Umwelt besteht, Dich zu ermahnen oder gegebenenfalls Deine Musikanlage zu konfeszieren.

Ruhezeiten
Generell gilt: Mittagsruhe von 13.00 - 15.00 Uhr
Nachtruhe von 22.00 - 07.00 Uhr Morgens
zusätzlich gelten Feiertage ebenso als Ruhetage. (Eventuell haben die Bundesländer andere Zeiten, daher am besten beim Ordnungs-/ Umweltamt zur Sicherheit nachfragen)
 
also im notfall mußt du dann halt mal über kopfhörer lauschen, wenn du meinst du mußt auch zu mittag und nachtzeiten voll die mukke aufdrehen.

ich glaube jeder hier dreht gerne und oft die musik auf, aber das man auch rücksicht auf seine nachbarn nimmt ist doch hoffentlich selbstverständlich.
wenn man nicht grade das glück hat und in einem einfamilienhaus auf dem land wohnt und somit keinen stört.

ich hätte auch keinen bock den musikantenstadtl der oma von rechts im haus reinzuziehen. :D
 
Ich meine, mal etwas gehört zu haben, dass die Mittagsruhe nicht mehr eingehalten werden muss, daher habe ich mal recherchiert...

Neun Regeln zur Lärmvermeidung

(dmb) Die Frage, wie viel Alltagslärm rund um die Wohnung von Mieterinnen und Mie-tern geduldet werden muss, wird immer wichtiger. Schon heute fühlen sich 35 Prozent aller Bundesbürger durch Nachbarschaftslärm belästigt. Lärm im Mehrfamilienhaus ist einer der Hauptgründe für Streit unter Nachbarn. Anlässlich des internationalen „Tages gegen Lärm“ am 20. April 2005 veröffentlicht der Deutsche Mieterbund (DMB) neun Regeln zur Lärmvermeidung bzw. Lärmverminderung.



1. Rücksicht nehmen

Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräu-sche leben zu können. Auf der anderen Seite kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen. Trotz guten Schallschutzes und Be-achtung von Immissionsschutzgesetzen oder Lärmschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Regelungen muss beim Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich Rücksicht auf die Nachbarn genommen und mitunter auch Nachsicht ihnen gegenüber geübt werden.



2. Nachtruhe einhalten

Durch die Immissionsschutzgesetze der Länder wird die „Nachtruhe“, das heißt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tä-tigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Das heißt: Keine Hausmusik mehr, die Lautstärkeregler für Fernseher, Radio, CD-Player usw. sind zurückzudrehen, so dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist.



3. Sonn- und Feiertagsruhe beachten

Gegenüber Werktagen gelten verstärkte Lärmschutzregelungen. So dürfen beispiels-weise aufgrund einer Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonn- und Fei-ertagen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutieren in Wohnge-bieten nicht mehr benutzt werden. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbar-schaft sind verboten.



4. Allgemeine Ruhezeiten berücksichtigen

Morgens, zum Beispiel zwischen 6.00 und 7.00 Uhr, oder abends von 20.00 bis 22.00 Uhr können aufgrund der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung oder anderer Lärmschutzbestimmungen der Länder und Kommunen ebenfalls „verschärfte“ Regelun-gen gelten. So dürfen beispielsweise motorbetriebene Geräte, wie Rasenmäher, Ra-sentrimmer, Kantenschneider, Heckenscheren usw. werktags nicht vor 9.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr, teilweise schon nicht nach 17.00 Uhr benutzt werden. Außerdem auch nicht in der Mittagszeit. Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen zwischen 20.00 und 7.00 Uhr nicht benutzt werden.



5. Mittagsruhe freiwillig einhalten

Während der Mittagszeit, das heißt zwischen 13.00 und 15.00 Uhr, gibt es in der Regel keinen besonderen Lärmschutz. Allenfalls vor Ort, zum Beispiel in Kurorten, können über eine Satzung oder Verordnung einschränkende Bestimmungen erlassen werden. Im Übrigen kann „Mittagsruhe“ nur über den Mietvertrag bzw. eine Hausordnung zwi-schen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Auch hier gilt das Gebot der allgemei-nen Rücksichtnahme.




6. Zimmerlautstärke kennen

Wird Musik gespielt oder der Fernseher in einer Lautstärke betrieben, dass er außer-halb des Zimmers noch deutlich in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, ist „Zimmer-lautstärke“ sicherlich überschritten. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (317 T 48/95) setzt Zimmerlautstärke aber nicht voraus, dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und überhaupt keine Geräu-sche zum Nachbarn dringen. Erst wenn die Lautstärke über das hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten.



7. Schallschutzvorschriften beachten, Schallschutz vereinbaren

Die VDI-Richtlinie 4100 enthält neben der DIN 4109 Kriterien und Vorgaben für den Schallschutz, die insbesondere bei Neubau- und Umbaumaßnahmen zu beachten sind. Unter anderem werden hier auch drei verschiedene Schallschutzstufen unterschieden.

Bei Schallschutzstufe 1 und einem Grundgeräuschpegel von 20 dB(A) ist zum Beispiel „Sprache mit angehobener Sprechweise“ in der Nachbarwohnung im Allgemeinen ver-stehbar, wirken Gehgeräusche im Allgemeinen störend und sind unzumutbare Belästi-gungen durch Geräusche aus haustechnischen Anlagen nicht auszuschließen.

Bei Schallschutzstufe 2 ist das Sprechen im Allgemeinen nicht mehr verstehbar, sind Gehgeräusche normalerweise nicht mehr störend und wirken die Geräusche aus haus-technischen Anlagen nur noch gelegentlich störend.

Bei Schallschutzstufe 3 sind diese Geräusche nicht mehr zu vernehmen.

Wer auf hohen Schallschutz Wert legt, sollte bei Anmietung der Wohnung nachfragen und die entsprechende Schallschutzstufe als „vertraglich geschuldet“ vereinbaren.



8. Unzumutbare oder erhebliche Lärmbeeinträchtigungen verboten

Schutz gegen laute Hausmusik, lautstarkes Feiern bei Partys oder zu laut eingestellte Fernseh- bzw. Radiogeräte bietet aber selbst die Schallschutzstufe 3 nicht. Deshalb gilt auch außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten oder der Nachtruhe, dass rücksichtsloses Lärmen immer verboten ist, § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz.

So dürfen beispielsweise nach den Immissionsschutzgesetzen der Länder Radio, CD-Player usw. immer nur in einer Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Perso-nen nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt auch für Musikinstrumente, deren Geräu-sche für Nachbarn nicht objektiv unzumutbar werden dürfen.



9. Kinderlärm – Toleranz erforderlich

Ob und inwieweit Geräusche und Lärm als störend und belästigend empfunden werden, hängt nicht nur vom Lärmpegel, der Uhrzeit und der Art des Geräusche ab. Auch das Verhältnis der Nachbarn zu einander ist von Bedeutung. Toleranz gegenüber den Mit-bewohnern, vor allem auch Verständnis für deren konkrete Lebenssituation sind wichtig. Insbesondere Kleinkinder und Säuglinge halten sich nicht an Nachtruhe, allgemeine Ruhezeiten oder Zimmerlautstärke. Hier gilt richtiger Weise nach Ansicht der Gerichte eine erweiterte Toleranzgrenze.

Quelle

Am besten ist mal mit den Nachbarn freundlich reden und nachfragen, ob die Lautstärke okay ist.

Gruß

MNS
 
hey leude - besten dank für eure schnelle und ausführliche Antwort - aber eine offene Frage hab ich noch : Ist das also richtig, dass ich auch wenn ich die Ruhezeiten alle einhalte trotzdem keine laute Musik spielen darf, wenn man es draußen hört. Das heisst also dass die Nachbarn und die Behörden dagegen vorgehen dürfen und können ?! Wenn das so ist, dann sag ich nur armes Deutschland. Weil ich mein....die Ruhezeiten einzuhalten ist verständlich und kann man akzeptieren, aber was spricht gegen laute Musik ?!
 
Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn man sich mit den Nachbarn gut versteht und diese halbwegs tolerant sind und ihr Einverständnis gegeben haben, dann kann man sich die Paragraphenreiterei auch sparen. Natürlich sollte man das nicht ausnutzen und jede Nacht bis 4 Uhr morgens seine Nachbarn am wohl verdienten Schlaf hindern, denn das kann die gute Beziehnung schnell wieder zerstören. Dass vereinbarte (bei Mietwohnungen einen Blick in die Hausordnung werfen) oder gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten sind, wenn dies gewünscht wird versteht sich doch eigentlich von selbst.

Ich habe zwar keine Quelle zur Hand, aber sowohl für die Ruhezeiten als auch für den Rest des Tages gibt es gesetzlich definierte Lautstärken (gemessen in dB(A)), die bei einer Beschwerde eines Nachbarn vom Ordnungsamt überprüft werden können. Diese liegen tagsüber selbstverständlich sehr viel höher als nachts bzw. in den Ruhezeiten. Natürlich wird man nicht sofort die ganze Anlage mitnehmen, sondern erst das Gespräch suchen, aber wenn du dich uneinsichtig zeigst, kann dies zur "Stilllegung" oder tatsächlich auch zur Konfiszierung der Anlage führen.
Das nenne ich aber nicht "armes Deutschland", sondern "richtig so". Ehrlich gesagt kommst du mir mit deiner Einstellung recht unreif und egoistisch vor. Versuch du dich mal zu entspannen oder gar zu konzentrieren, wenn du kontinuierlich mit einer Bassdrum zugedröhnt wirst. Als Experiment empfehle ich, einfach mal bei einem aufgezeichneten Set den Hoch- und Mitteltonbereich weitgehend rauszufiltern, so dass du nur doch ein lautes Wummern hörst. Dann tust du dir das mal zwei Stunden an. Auch wenn ich auf laute Elektronische Musik abfahre, wird das nach einiger Zeit verdammt nervig.
Vernünftige Menschen, die sich durch den Lärm belästigt fühlen, werden aber direkt Kontakt mit dir aufnehmen, bevor das Ordungsamt vor der Tür steht. Damit sind wir wieder bei meinem Eingangssatz.
 
Zuletzt bearbeitet:
Man kann musik laut hören,wenn es sich ausgleicht im haus.
meine zum bs.wie bei mir hier hört selbst der hausmeister laute musik und wie jeder weiß ist der bass beim Hiphop und co soziemlich drückend von daher mach ich es genau so wie die anderen hier im haus.Der ein spielt schlagzeug und ich mach dann halt die teller an..
In der regel gibt es auf jeden fall zeiten die man einhalten sollte!
 
Offizielle Mittags- und Nachtruhezeiten können auch in jeder Gemeinde abweichend geregelt sein. Das steht dann in der Gemeindesatzung.
 
Das nenne ich aber nicht "armes Deutschland", sondern "richtig so". Ehrlich gesagt kommst du mir mit deiner Einstellung recht unreif und egoistisch vor.

Also das sehe ich anders ! Ersteinmal danke für deine Meinung ! Aber ich habe zur Zeit folgendes Problem: Die Nachbarn haben sich nun beschwert über die Musik. Alles ok, denn die ist echt laut und noch sehr weit in der Nachbarschaft zu hören. Doch diese Nachbarn achten auch nicht auf die Mittagsruhe (z.B. mähen sie den Rasen um 1 Uhr Mittags etc.)

Also habe ich das nun richtig verstanden : Wenn ich die Zeiten einhalte, sprich Mittags- / Nachtruhe kann man mir nichts anhaben ?! Ein vernünftiges Gespräch wird hier nicht zu Stande kommen, da die Nachbarn hier ziemlich dämlich sind und für ein vernünftiges Gespräch nicht in der Lage sind.

Es ist ja auch nicht so dass ich 5 Stunden am Stück laute Musik spiele und damit alle belästige - es ist aller höchstens 1,5 Stunden am Stück ....und dabei halte ich immer Mittags- und Nachtruhe ein !
 
Du darfst im Grunde nur 1,5 bis 3h täglich laute Musik machen (Ausnahmen dabe iberücksichtigt). Lies Dir das noch mal durch:

"Ruhezeiten

Unabhängig von der Art des Lärms sollten Sie nach wie vor die üblichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und die Nahtruhe zwischen 22 und 7 Uhr einhalten. In diesen Zeiten gilt: Zimmerlautstärke beachten!


Nicht jedes Geräusch, das stört, ist deshalb auch gleich verboten. Viele Geräusche muss man hinnehmen, entweder, weil sie "ortsüblich" oder unvermeidbar sind. Dazu gehören lärmende Kinder ebenso wie die üblichen Verrichtungen in Haushalt oder Badezimmer. Sogar Heimwerker sind in der Regel unvermeidlich.


Lärm, der durch gelegentliche Renovierungsarbeiten von Mitmietern verursacht wird, z.B. durch eine Bohrmaschine oder eine Parkettschleifmaschine, muss hingenommen werden. Renovierungen sollte man dennoch so organisieren, dass "geräuschvolle" Arbeiten vor 20 Uhr erledigt werden. Das gleiche gilt für Geräusche von Haushaltsgeräten wie Staubsauger und Waschmaschine. Grundsätzlich sind jedoch beim Gebrauch dieser Geräte die allgemeinen Ruhezeiten und die Nachtruhe einzuhalten.

Wenn Sie eine Party feiern wollen, sollten Sie Ihre Nachbarn vorher informieren und um Verständnis bitten; oft stimmt eine rechtzeitige Vorwarnung die Nachbarn freundlich. Dennoch bedeutet die Vorankündigung keinen Freibrief für übermäßigen Lärm. Wer feiert, sollte immer dafür sorgen, dass die Musik möglichst in Zimmerlautstärke bleibt und die Fenster geschlossen sind. Übrigens: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass es erlaubt sei, einmal im Jahr eine lautstarke Feier in den eigenen vier Wänden durchführen zu können.

Außerhalb der Mittagszeit darf täglich 1,5 bis 3 Stunden, je nach Instrument, bis 20 Uhr musiziert werden. Auf die "Qualität" der dargeboten Musik kommt es dabei allerdings nur sekundär an. Musizierende Mieter sollten jedoch Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und zu Zeiten oder in Räumen spielen, wo die Nachbarn am wenigsten gestört werden. Am besten sprechen Sie diese Zeiten ebenfalls mit den Nachbarn ab.

Wirklich unzulässig sind nur solche Geräusche, die ein normal empfindender Mensch nicht mehr erträgt und die überdies vermeidbar sind. Zum Beispiel überlaute Stereoanlagen, ungedämmte Trittgeräusche oder ständig lautstarke Streitereien. Aber Vorsicht, ob ein Geräusch wirklich unerträglich ist, ist mitunter schwierig nachzuweisen. Erforderlich ist ein sogenanntes Lärmprotokoll. Darin müssen Zeitpunkt sowie Art und Dauer der Belästigung genau aufgeführt sein. Daher sind auch Zeugen wichtig. Unter Umständen müssen sogar Sachverständige hinzugezogen werden. Allerdings: Im Ernstfall kann das ziemlich viel Mühe und Geld kosten.

Was können Mieter tun, die unter Lärmbelästigung leiden?


Versuchen Sie mit dem Lärmverursacher eine gütliche Regelung zu finden, reden Sie mit ihm. Manchmal weiß Ihr Nachbar gar nicht, dass seine Geräusche stören.
Erst wenn alle Versuche einer gütlichen Regelung gescheitert sind, sollten Sie zu anderen Mitteln greifen, d.h. die zuständige Behörde informieren (z.B. das Ordnungsamt). Liegt z.B. eine Störung der Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr vor, so drohen den Verursachern Bußgelder.
Sie können vom Vermieter verlangen, dafür zu sorgen, dass der Mitmieter sich ruhig verhält. Denn der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden kann. Hört die Lärmbelästigung nicht auf, kann auch eine Mietminderung angebracht sein. Die Gerichte halten Mietminderungen von 10-20 Prozent für gerechtfertigt, wenn die Lärmbelästigung z.B. so stark ist, dass der Mieter nicht schlafen kann. Auch Lärmbelästigungen durch Diskotheken, Gaststätten oder benachbarte Baustellen, berechtigen zur Mietminderung.

Was können Vermieter tun?


Sie können den lauten Mieter auf Unterlassung verklagen.
Sie können vom lauten Mieter Schadenersatz verlangen, wenn andere Mieter deshalb die Miete gekürzt haben.
Sie können dem lauten Mieter kündigen (vorher vom Haus- und Grundbesitzerverein beraten lassen)."

Quelle: http://www.immobilienscout24.de/de/umziehen/mietertipps/vertrag/ratgdmbdl0189.jsp
 

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